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Nr. 34/2002
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fjinüar 1 'F 11 'ordn U ng zu einem der in Buchstabe a) bis f) genann- g)K annel "® fstvpen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), len • hPbauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos- * ird hei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf sfläche, oe ^ § g4 BauGB bei Berücksichtigung des in der 31,3 iimaebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der Shen Nutzung zulässig ist.
^Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der
t^fflPinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- ' hiHer anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den tuenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
5m! raewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne aha/uno oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen Ler vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt. Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä- SD ort- Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene «nutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. L gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, Sie entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtetwerden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplans abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festigungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
‘BeiGrundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a)Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, öjdieunbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
[ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
!ur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Istücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden laßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre- fürausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- mutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken lischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich laßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. bsatz4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- .werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke aulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Micke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- stiieke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Veranlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- fbeitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit arZufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- pketirsanlagen besteht.
«Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- [®ung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundig’ 6 dei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, weide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- ' ehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsrae, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast [ sgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Vertagen veranlagt.
U?* 2 für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- nipinh abrt °der Zugang nehmen können und zusätzlich durch Io nart '9 e Erschließungsanlage erschlossen werden, für die isinri 0 n ? sbeitra 9e nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe-
™ entsprechend.
s'l n r d | tü f cke ’ d' e zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen dstürkcfrif U • Zuf ah oder Zugang nehmen können, wird die -Verkoh i 6 '' ^ er Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl tetdern! 831 " 1 • n 9 etedt . soweit die Verkehrsanlagen voll in der ^Baulactri ^J lein< d e stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll ‘ der D a er | s 9 ernein de, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur PoQenHoru i St , cler 0rts 9emeinde stehenden gleichartigen Teilein-
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T^ u fehrtofio 7 Undstücke . die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- Kh| ipR , rZu 9 an 9 nehm en können und zusätzlich durch gleich- foeriach w 0 n ^l an ' a 9 en erschlossen werden, für die Erschließungs- jechend sou/ortlr-^ 8 erb| oben wurden oder zu erheben sind, entfernt zwei übersteigt d6r Verkehrs ‘ und Erschließungsanlagen ins-
SÄ2 enbe 9 renzun 9 nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser n e lunaen nf! i P etlreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten “Hdstücksteile 3C " ™ satz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit derTeilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 24.09.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Horbach vom 24.09.1996 außer Kraft. 56412 Horbach, 14.08.2002 (Siegel) Wilhelmi
Ortsgemeinde Horbach Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Horbach, 14.08.2002 (Siegel) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

