Einzelbild herunterladen

30

Wochenblatt VG Montabaur

__ v

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags .von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung.Telefon: 06439/7435

Ortsbürgermeister privat.Telefon: 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Horbach zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)

vom 14. August 2002

Der Ortsgemeinderat Horbach hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - rtaiz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anla­ge in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge­stellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi­ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafen­gebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitiqe Nut­zung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

5 .

a) ui« Dtjsianuiene aer Verkehrsanlagen bis zu einer weiteren Breite von 6 m

ncusii ivuiiiinei i uis 4:

_ 1W1 ., v.w i wt i wn u iil,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der d

gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstück Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 1 bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächer

durch gesonderte Satzung festzusetzenden stücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Hoch

_j:~ V/arl/ohrcanlano rlio nrr\f3+/-i

Nr. 34 a

-. miDreiten

Toamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatzi in bS sind Durchschnittsbreiten.

m Fndet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, i ( n Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Be^

nuno der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber u

fl Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

rw"hpitraasfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrs b narh Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abs* der Ve^kehrsanlage nach den tatsächlichen lnvestitionsaufwej

® r T^Gegenstand der Beitragspflicht

V D.itrpnsoflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriello Der Kbare Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche] V6 / 9 >hiirhe Mödichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zur SÄj Verkehrsanlage haben.

§ 5F eme ! n 7:77l,,d i m Einzelfall nach der VerketatahjJ herzustel^nden^derauszubauenden Verkehrsanlage durch

des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 .'^RSst^Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossll

(1) Maßstab is es Grundstücksfläche mit der Geti

erfolgt durch Verv^chung^ g ^ g undgemäß§5

sflachenzahL De Ausba [,a U fwand wird auf die beitragspflicl

l Abrechnungsgebiet nach deren Gel

Grundstücke irrt |wei mögliche unterschiedliche Nutzung]

nach A * Maß

(2) Als Grundstücksflache nach Absatz 1 gil

2 .

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche, Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplanteGi stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein B ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht,is ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhangs ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenze| Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteil ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrs«! darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrer mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zu; verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von derzuj Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eineweger ge Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Beg zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich,r striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabea) b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzunr liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1 .

2 .

GescM

liefen bei

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebi« nem zulässigen Vollgeschoss

zwei zulässigen Vollgeschossen..

drei zulässigen Vollgeschossen..

^'® r . und Massigen Vollgeschossen.. m io t und mehr zu, ässigen Vollgeschossen.

J na ^ eri ? und Gewerbegebieten bei m zulässigen Vollgeschoss zwei zulässigen Vollgeschossen.!.

vier 2u Jf f. S| 9 en yollgeschossen.

'y nf zulässigen Vollgeschossen...

Aic , S , Und m ® hr zulässigen Vollgeschossen. .

GrunH^ S i 19 irr) Sinne von Buchstabe a) und b)

Zahl dpr U \/ k n n In der näheren Umgebung überwiegend^

zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfest»

Ifdies

[eiinKk »IjinCai ] 8 ) Ka nn lunBau | wird be

lei Gri

zablode

vor#«

b) nur g

odervei BeiGrui der, Sp< mach ihi genutzt

die ents Bei Gru letwerd nesabg setzung BeiGrui I Absatz die Vors

idaszula leu

ilstdie ta jbenden Zur Bert»

jdfüraus ratzte G

lischt ger laBstabs Absatz 4 c Eigeben s en, werde |Eckgrui Baulich, g

dstücke)

sanlagen

hörHifnl 611 - ® ed ' eten wird die im Bebauungsplan festgesej kt S? Geschossflächenzahl zugrunde gelegt, f cipcpfGeschossflächenzahl nur eine Baumassenzahll 7,i toiion S | »'f 8 ? zur E rrr, ittlung der Geschossflächenzahldurdj| zahl ,,nri,i St l eil ? e . Geschossflächenzahl, aber eine Grund® GrnnHfif u Gebäu dehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der 7 ahi qc?' und dem Quotienten aus der Gebäudeteil«,

' f,T a Bruchzah, en werden auf eine Stelle hinterdei

ma auf- oder abgerundet.

prrliPKf Beb auungsplan den Verfahrensstand des § 331 cinm/p f 9 elten Nummer 1 und 2 entsprechend. nartfÜi, ein Bebauungsplan besteht oder der Bebauung«« fl - .Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gel

flächenzatder| ChriUr| g der ® eschoss f ,äche folgende

RGrund Satzung Mache N beide [Stehen c linde, wi Oitsgem jsanlager Absatz 2 1 |Satzung;

* gleicha

fcBung IW, ent (für Grüne Nieser Stückst fssrVerke pst der C ff Baulas Pein der Pgendi (Absatz 4 ( feZufahrt le Ersehn Renac

pend, s Nzwei

ISoweit ei

T9zuj