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Wochenblatt VG Montabaur
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Horbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags .von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung.Telefon: 06439/7435
Ortsbürgermeister privat.Telefon: 06439/7404
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Horbach zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
vom 14. August 2002
Der Ortsgemeinderat Horbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - rtaiz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitiqe Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
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a) ui« Dtjsianuiene aer Verkehrsanlagen bis zu einer weiteren Breite von 6 m
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b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der d
gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstück Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 1 bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächer
durch gesonderte Satzung festzusetzenden stücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Hoch
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nuno der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber u
fl Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
rw"hpitraasfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrs b narh Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abs* der Ve^kehrsanlage nach den tatsächlichen lnvestitionsaufwej
® r T^Gegenstand der Beitragspflicht
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§ 5 ‘F eme ! n 7:77l,,d i m Einzelfall nach der VerketatahjJ herzustel^nden^derauszubauenden Verkehrsanlage durch
des Ortsgemeinderates festgesetzt.
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(1) Maßstab is es Grundstücksfläche mit der Geti
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(2) Als Grundstücksflache nach Absatz 1 gil ■
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In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche, Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplanteGi stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein B ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht,is ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhangs ten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenze| Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteil ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrs«! darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück unberücksichtigt.
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrer mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zu; verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von derzuj Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eineweger ge Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Beg zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich,’r striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabea) b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzunr liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1 .
2 .
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