ie n durchs an %be(t
Mitteilung ärechnungsg
lf d em Grund
^ G| eichzel 5b ung ein J
Jngsanlagenj
tisbürgt
en)
sr Gemeinde 73 und inland-PfalzJ ) - folg'
sächlichen! iuvonVert| Satzung, mals herge ng, demUii
landenenj :hadhaftenl iis genügen]
g einer fertit| ■e Teile, ung an der Vj
ier Funkte j rvorhebungj istungsfähw
HersteWj ilagen im Sl T iig sind.
.it Kostenersi
loben, wennl
zu erwe
remrel
’falzfGemO)! ldert durchGa ihingewi'esenl Formvorst :ande gekoiS i Anfang an|
zung, die G| ung der Sap
Beschluss« is- oder Form valtung, Koij :hnungdesSj and macht j lemachtsoj diese Verteil
fS.j£u|
rtsbürgemi
, att VG Montabaur
-^Tj^/^kehrsanlagen
- 3 t der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für ijtragsfäh'Q |S nommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu- [ehrsanlagen, So a nderge bieten mit der Nutzungsart Einkaufszen- jebietensow® de | sbe triebe, Messen Ausstellungs-, Kongress- und 1 jächiger« ^ bau | ichej gewerbliche, industrielle oder ver-
!bl wutung zulässig ist o vnilaeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine , nH mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende Nutzung zulässig ist.
T inse 'Tr 4 Vollqeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre- iÄp einseitige Nutzung zulässig ist.
■ hr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn mit '’lfilHcPitiae und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entölende einseitige Nutzung zulässig ist.
h niaaen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in 1 Kpl mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- r9 hP Messe- Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer f tu 18 m wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 5 entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist. rindige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m
einer Breite von 5 m.
jachen,
die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
lünanlagen,
die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, oiszu einer weiteren Breite von 6 m,
die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
;äensich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für amte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten sind Durchschnittsbreiten.
Vereine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die :satz 1 Nummer 1, 2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichti- srBreiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet lk ? ;t, agsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
Gegenstand der Beitragspflicht
Betragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ;:.:arer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und Wiche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- prausgebauten Verkehrsanlage haben.
'Gemeindeanteil
[Geneindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der peilenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss [Cisgemeinderates festgesetzt. jBeitragsmaßstab
L : f ab u StdieGeschossfläche - *- ) ' e Berechnung der Geschossfläche Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos- h , Df nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- Meitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen .«Ke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- lirÄ' Gabe ' w ' rd d ' e mögliche unterschiedliche Nutzung der ,-s P icntigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. '(«Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
irfft!? Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- fapwT 611S ® über P lar >t und der unbeplante Grundstücksteil dem teVimco ^ 34 Bau GB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- iGgirpipd ' ebend - Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand Wiend erre ' c ^’ ' st d ' eser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt
«:';S e r n 9 ed ' eten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in "nach § 34BauGB nerhali:> eineS ' m Zusammenhan 9 bebauten Orts-
Fächevnn S H ÜCken u- die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die a usschlipRiJh Ser bis 2U einer Tie ^ e von 35 m - Grundstücksteile, die Erstellen hi ^ we 9 e mäßige Verbindung zur Verkehrsanlage “iberücksichft 6n be ' der Bestimmung der Grundstückstiefe
feeraber'rinrT’ die nic . ht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit ^bensinri ru-* ei , nen ei 9enen Weg oder durch einen Zugang ver- ^hrsanlaophin r 6r le 9 er 9 runds tü c k), die Fläche von der zu der Verfem, Grunrict ! e ? enden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 bindungznrVorVh e '^ e ’ d ' e auss chließlich eine wegemäßige Ver- < rsanlage dar stellen, bleiben bei der Bestimmung
l icstuckstiefe nanh R
^ßfundstück 8116 e nach Buchsta be a) oder b) unberücksichtigt.
2u,i 8 binausnohl 1 ’ die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- ^odervemio 61 !^ dort tatsa chlich baulich, gewerblich, indu- y icnbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder
Nr. 33/2002
Unterbrechung der Stromversorgung
Am 18.8.2002 wird zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr die Stromversorgung unterbrochen. Wir bitten unsere Kunden um Verständnis für die im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme.
Betroffen sind:
- Heiligenroth
- Holler
- Montabaur, Stadtteil Wirzenborn
Ihre KEVAG
Service-Center Westerwald
b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle "hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4„
f) in Campingplatzgebieten.0,5
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden

