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Wochenblatt VG Montabaur _

die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. H erhöht /p ^ r g h i ' t ®Ä- chend für ausschließlich gewerblich, Industrien oder in 9 qewer b- se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. B e '^ 1 ü^ken

lieh industriell oder in vergleichbarer Weise Grundstücken

(gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich

die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläc e ruc zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsart a- gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau­ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen veranlagt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau­arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil­aufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsqemeinde- rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10 . Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der hitfi 3 B ^' nn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau-

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irages ernoDen werden. Die Vorausleistungen werden der Person anno rechnet, an d» der Bescheid über den endgültigen Betag e aeht slS 2 gr# auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu eSten lind

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Ab '° sun 9 <"* Aus.

der voraussichtlichen Hohe des nachÄabe dfs kaSh H S ' Ch "l ch zung zu ermittelnden Ausbaubeitrage* ^ und dl6Ser Sat '

§ 11 - Beitragsschuldner

ttagsbescheides Eigentüm^od l ^(^nqlklh n Nu^ r Be £ annt 9 abe des Bei­tragspflichtigen Grundstückes icT d ' ng " Ch ^^berechtigter des bei-

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne~d^Tu. -

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tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnunas-nnH* .-i

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entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichti (3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner 9 '

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

( 1 ) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werrio h

chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Reka durchsi tragsbescheides zur Zahlung fällig. Kanr %

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

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Hinweis

Gemäß § 24 Abs

2 .

Bericht über die Sitzung ,

des Ortsgemeinderates Boden vom 30.07.200*

1 Innenputzarbeiten

Estricharbeiten

Heizungsinstallation

Sanitärinstallation

Techn. Isolierungen

Elektroinstallation

Blitzschutzarbeiten

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die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage den zu zahlenden Betrag,

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unterMittoi I tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der r!t ! 1*1 grundlagen nach dieser Satzung, Berec «i

die Festsetzung des Fälligkeitstermins, die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf iwl stück ruht und ueiI,i

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17.10.2000 in Kraft. Gleich *! die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öl Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Boden vom 17.10.2000 a Eulberg

Ortsgemeinde Boden Ortsbürge J

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6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz fGal in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletztoeM durch Gesetz vom B i

30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen] Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekoJ sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangan/ zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gel migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der San verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschlussbe standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fora schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, M Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnungdesä Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.' Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,! auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletz) geltend machen.

56412 Boden, 08. August 2002 (S,)£ii|

Ortsbürgerm

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Öffentliche Bekanntmachung

der Jagdgenossenschaft Heiligenroth/Boden

Die Niederschrift über die Sitzung der Jagdgenossenschaft H roth/Boden vom 02.07.2002 liegt ab sofort beim Ortsbürgermeiste Eulberg, Boden, I. Beigeordneten Erich Herbst, Heiligenrothund teil Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-W 56410 Montabaur, im Zimmer-Nr. 108 zur Einsichtnahme aus. Siej nen beim Ortsbürgermeister /1. Beigeordneten während der Sprecht den und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während! Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Auslegungsfrist beträgt nach § 5 Absatz 6 der Satzung genossenschaft Heiligenroth/Boden vom 24.01.2001 zweiWocj und beginnt mit Ablauf des Erscheinungstags dieses Wochen«]

Benno Heibel, Jagdhorn

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Auftragsvergabe; Aushau eines Wirtschaftsweges im Gemarkunj

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Der Ortsgemeinderat beschloss auf der Grundlage des j A ngebotes den Auftrag für die Ausführung der Wegebauarbe j preisgünstigsten Anbieter zu erteilen. , .

Auftragsvergabe; Umbau und Erweiterung der Dorfgemeinsc Im Rahmen des Umbaus und der Erweiterung der Dorfgemeinsc wurden Aufträge für folgende Gewerke vergeben:

Rohbauarbeiten

Zimmerarbeiten

Dachdecker- und Klempnerarbeiten

Metallbauarbeiten

Natursteinarbeiten

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