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Wochenblatt VG Montabaur
die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschnerdenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht
Teilbeitrag ,, , ,
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen HersteHung <der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitr ^P fl ' c ^g° b S oJ die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge Sejeekt werden so^ abgeschlossen sind. Im Falle des §.128 Absatz 1 Säte 1 Nummer 3 BauGB ontctPhf Hifi Rfiitransnflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und
b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn
a) Die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.
b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,
c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespfleqerisch gestaltet sind.
§ 10 - Vorausleistungen
Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitraqs- pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließunqs- beitrages erheben, wenn a
a ) und^ Herstellung der Ersch| ießungsanlagen begonnen wurde
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb vo
^ a oo n ist ( S0 9 enan nte Herstellungsalternativ gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
mn'D > Ifi JSle i? tun9e o a i Jf Erschließur >gsbeiträge können auch in mehr« ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträqen nach 6 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Be
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§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
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§ 12 - Beitragsschuldner
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werde ^ chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach r ■ ndui tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3 . den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5 . die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu^zahlenden Betrages unter Mitteil ]
tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der BerJh lagen nach dieser Satzung, hnun ®
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, t
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem g 4
ruht und ürui ™
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 17.10.2000 in Kraft Gleich? I die Satzung der Ortsgemeinde Boden über die Erhebunafl Beiträge für die erstmalige Herstellung von ErschließunasanÜ
17 m onnn anRor Kraft a ""PI
17.10.2000 außer Kraft. Boden, 08. August 2002 Ortsgemeinde Boden
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... . Ortsbürgem
Hinweis I
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemOli Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durchs vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewies Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc. dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande getal sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang J zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Ä
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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, dieOa migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung derSi| verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss! standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderFonf Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, t Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung desS] Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht f Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,so] auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verle| geltend machen.
56412 Boden, 08. August 2002 (S.)Eu|
Ortsbürgm
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Boden zur Erhebung von einmaligen Beiträgen
nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den t Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 8. August 2002
Der Ortsgemeinderat Boden hat auf Grund des § 24 der Gemein^ nung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der^ Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland™ 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgendetj zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen .
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen j stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von ve «i anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung,® ^ oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer
oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder sp 130 „ ge in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis g «j Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung
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stellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere ■ “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung
“Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der^ J Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der He s g» Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Le j
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die jm Sl Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsay von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfahigs
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, sowei j tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sin °. ben V #I
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden n ' cbt ® r ., ef warteC Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem Beitragsaufkommen stehen.
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