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|att VG Montabaur

Nr. 33/2002

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1 am s rochen

Erhebung

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emeindeort JS § 132 des^ sltenden Fas nacht wird:

ldesfürdie: ie Ortsgenie > BauGBundl

t und Umfanj n § 127 Absa a- und indusj ngsart Einka sstellungs-J jewerblicheo

12 m, wenn« e entspreche

3zu15m,»j wenn einet

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szu18m,»g wenn einet

i § 127 Abse sowie in Soul oßflächigeK nd Hafenge^ chbare Nui i entsprecht) n eine <

ünden mW erhalbderßj

(z.B. Fuß»'

nne von 5 18 m,

MischfläcJ lien Funkd Ibei . . a !tet wird)

3 Nummefj'

näß Nom"« lertia^v jständig*.

GrundsW

nmit Ausnahme von Kinderspielplätzen, laniagen r ' Ersc h|j e ßungsanlagen gemäß Nummer 1 bis jal^KeTner weiteren Breite von 6 m,

| 5 sind. blS * Qp^tandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer L)# nicht Bei städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau- |lljis 5 ,aberna Ersch|jeßung notwendig sind (selbständige Grün- Igebiete zU . 0 ^T, 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, janiagen)' blS a z , Absa tz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für J 8 6bens crcrhließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 ® 6sam Liten sind Durchschnittsbreiten.

1,l!en tUrhließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich rfdet eine 1 2i 4 un d 5 angegebenen Maße - unter Berücksich- [tosatzINum 2 . um dj e Hälfte, mindestens aber um 8 m.

rJlupgsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Vf hne Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungs- Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnit- ^u^Tnnsanlaae nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen jj r'phrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine LkHn kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Cstand der Beitragspflicht

1 S «flicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli- JLhbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb- m werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche Ebliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, Iifnach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

iGemeindeanteil

Lgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf-

ies

f.ieitragsmaßstab

ßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte «ß§ 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die jssenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Jsliicksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut- Lerschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. IsGrundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

|lnbeplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund- Istücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist {die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein ßebau- [ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die- fsermaßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

[Inbeplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie linunbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau- ItenOrtsteiles nach § 34 BauGB

ja) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, [le Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstückstei- tle, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur [Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der | Grundstückstiefe unberücksichtigt.

"fei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angren- zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen [Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der | zuder Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei­chen bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) foderb) unberücksichtigt.

|c)bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oderver- Ijeichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte

lache zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden ptagsrelevant genutzten Flächen.

PBerücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Tih 1 o' n ^ ern " ^ e werbe- Industrie- und Sondergebieten wird die LiT h ma P.9 eb 3 en d e Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies Iteo ' Bnd br aussc hüeßlich gewerblich, industriell oder in ähnli- I «genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei

tarwf We - blich industrie| l oder in ähnlicher Weise genutzten llemi'h 9 enutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten

weit Ah 2 maß 9 ebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht. Ner!/omi»' e kt! nun ^ s 9 ebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche rinn n -o ^ utzun 9 zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und W ahwoiohS 13 ^ § 5 red uzierte beitragsfähige Erschließungsauf- taen GrJk 1 ?, n - Absatz 1 * auf die erschlossenen Grundstücke Stücken in ^ a £ hen verteilt. Den Geschossflächen werden bei ' , ßeschncef^ ei i?u Gewerbe ' lnd ustrie- und Sondergebieten 20 v. Nqewprhiinl Cbe i 1 lnz ! l 9 erechnet - Dies gilt entsprechend für über- Industriel1 oder in ähnlicher Weise genutzte Grund- Nsrechnm ^ rundstücke ) in sonstigen Baugebieten, ^ücksflächim?!^ e l chossflache erfolgt durch Vervielfachung der Fläche giit mitaerGeschossflacbenzahl - Für die Berechnung der

<!ini e o eten w ' rd d e ' m Bebauungsplan festgesetzte

einerr« t SCh ° SSflächenzahl zu 9 runde getagt.

I^istdippo C p Ssflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest- ^teilelv Ist kpin ZU A^ rm ' tt ' un 9 der Geschossflächenzahl durch 3,5

Ik^unddieGph 6 -/f scboss ^ ac h eriza hl, aber eine Grundflächen- | ^ I 'dflächen 7 ahi auC A hötle tastgesetzt, gilt das Vielfache aus der 1 und d em Quotienten aus der Gebäudehöhe und

!& u| Si 9 e e (

3.

4.

5.

der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kom­ma auf- oder abgerundet.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschos­sflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässjgen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässig'en Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für die­se Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) In Campingplatzgebieten.0,5

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genann­ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos­sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä­der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errich­tet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungspla­nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fest­setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten

7.

8 .

9.