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: einer Mindestbreite von 1

b)

Wochenblatt VG Montabaur

Breite bis zu 18 m. wenn eine beidseitige und .mit einer ' äreite bis zu 13 m. wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig

3. selbstständige Fußwege und Radwege mit m bis zu einer Breite von 5 m.

4 Parkflächen, , * w.« a cinri

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 s ,

bis zu einer weiteren Breite von 6 m, irr ,mor 1 bis 4

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1b s4

sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % d® r gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke,

5. Grünanlagen, . H

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4

bis zu einer weiteren Breite von 6 m, mnr , hi . <

die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 /o der Rachen durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund stück©

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genann­ten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichti­gung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um B m. § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts­teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Ver­kehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt, bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich indu­striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzunqslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest­gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3 5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen- zahl und die Gebaudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflachenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kom­ma auf- oder abgerundet.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält gelten

IflächLahten 9 GeSChoss,läche folgende GeschoT* a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

b)

c)

2 .

3.

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen..

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen ....!!!".

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen!".

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei .

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen..

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. ZZ .

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen..!!!!.

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die'aufd»ü stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhanden!? Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzunoen V Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten........!!.!

e) in Kleinsiedlungsgebieten. Z"

f) in Campingplatzgebieten.!.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe aj bisfinL Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzuna)7 bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche b bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, wasnadst BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebungdesfi! Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässigst!

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweitderfe ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossri zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche^ den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte,»

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung! Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, in« oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauungzui§|

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe,F ' Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - dien Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genulztii können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies giltfüra stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend^ tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze!! werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes! leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen! sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nadj Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitrags®" Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keineB mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den^ henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu li

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der I

Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebierf die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies giltew chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in v se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise!]! lieh, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grunds!, (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhei die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. j

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger GrünanlJ

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächel* zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weisen«! Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagenj grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen, kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verj ? gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten r ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen |

ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wira t stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 5Ci v. _ j soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsg hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in derp a gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur °! e der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinricntu g kehrsanlagen veranlagt. ^

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsart a!L|

ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen

Erschheßungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden ben sind, entsprechend. k ^

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen e nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatz J0 |j| dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsa 9 J Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrs ^.«i in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung