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t VG Montabaur

Nr. 32/2002

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»jlsPeiW^y solli abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der

« n . d S'Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

|j9 eDe i e endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen jj-Herkni 3 einde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, iowe r?? 7Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen ^oJcaniaaen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § Ä!Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn 7 rachen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und fhre -iher die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen Hinrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall >ht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der wriAbsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch- Zoseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge- hpn sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

»weit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, * sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen «teile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn ie in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten leßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park- iei im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung «fähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten JrPflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befesti- ig bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend 'Tbsatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung, unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

ielbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre ien im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch

Itetsind.

Vorausleistungen

pieOrtsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen ^urHöhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages

bei. wenn

mider Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative igemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

rausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre- tatenoder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 £z2erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei- 'chiild zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei- fchtig ist.

Ablösung des Erschließungsbeitrages

»ntstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs- >8 e s vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der tssichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat- gzu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

£ Beitragsschuldner

ner wer ' m Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- ui. eide ir' 9entümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei- JWchtigen Grundstückes ist.

]t!ba n ^/E^ und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- LlJ® -w ; sind die ein zelnen Wohnungs- und Teileigentümer feh d rem M itei 9 e ntumsanteil beitragspflichtig. i ,3 nrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

teß n a9Un9 Und Fäll '9 keit

iBeschPidlc^ die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- terh 0i ,J S,9e -, setzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- llOprSf 8 ZUrZah iu ng fähig. y

jhp Beitra g sbesc heid enthält:

T Bezeichnung des Beitrages,

6n!am! n J eS Beitra 9 s 9läubigers, lieBeS desBeitra9sschuldners . feBezeirh nUn9 des Grur| dstückes,

WuzahicTü 9 der abzure chnenden Anlage,

e Sh n Betra 9-

ftigen Kosten 6 h zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei-

!FI nach dieser Sabung meindeanteilS und der Berechnun 9 s 9 rund

I^EröffnunnH 9 d6S Fälli 9 keits termins, luiib ass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 09.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsan­lagen vom 09.01.1999 außer Kraft.

56412 Ruppach-Goldhausen, 03.07.2002 (Siegel) Sprenger

Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Ruppach-Goldhausen, 03.07.2002 (S.) Sprenger

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investi­tionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbau­beitragssatzung - ABS -) vom 03.07.2002

Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland- Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anla­ge in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge­stellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer