t VG Montabaur
Nr. 32/2002
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»jlsPeiW^y solli abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der
■« n . d S'Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
|j9 eDe i e endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen jj-Herkni 3 einde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, iowe r?? 7Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen ^oJcaniaaen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § Ä!Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn 7 r „achen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und fhre -iher die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen Hinrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall >ht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der wriAbsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch- Zoseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge- hpn sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.
»weit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, * sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen «teile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn ie in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten leßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park- iei im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung «fähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten JrPflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befesti- ig bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend 'Tbsatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung, unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,
Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.
ielbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre ien im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch
Itetsind.
Vorausleistungen
pieOrtsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen ^urHöhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages
bei. wenn
mider Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative igemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
rausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre- tatenoder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 £z2erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei- 'chiild zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei- fchtig ist.
■Ablösung des Erschließungsbeitrages
»ntstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs- >8 e s vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der tssichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat- gzu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
£• Beitragsschuldner
ner wer ' m Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- ui. eide ir' 9entümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei- JWchtigen Grundstückes ist.
]t!ba n ^/E^ und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- LlJ® -w ; sind die ein zelnen Wohnungs- und Teileigentümer feh d rem M itei 9 e ntumsanteil beitragspflichtig. i ,3 nrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
teß n a9Un9 Und Fäll '9 keit
iBeschPidlc^ die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- terh 0i ,J S,9e -, setzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- llOprSf 8 ZUrZah iu ng fähig. y
jhp Beitra g sbesc heid enthält:
T Bezeichnung des Beitrages,
6n!am! n J eS Beitra 9 s 9läubigers, lieBeS desBeitra9sschuldners . feBezeirh nUn9 des Grur| dstückes,
WuzahicTü 9 der abzure chnenden Anlage,
e Sh n Betra 9-
ftigen Kosten 6 h zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei-
!FI nach dieser Sabung meindeanteilS und der Berechnun 9 s 9 rund ‘
I^EröffnunnH 9 d6S Fälli 9 keits termins, luiib ’ ass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück
■ eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 09.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 09.01.1999 außer Kraft.
56412 Ruppach-Goldhausen, 03.07.2002 (Siegel) Sprenger
Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Ruppach-Goldhausen, 03.07.2002 (S.) Sprenger
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 03.07.2002
Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland- Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer

