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Wochenblatt VG Montabaur

kann der

Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt weraen.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht .... ,. n oi/uprhli-

Der Beitragspflicht unterliegen Grundst ^ ke ; ,ür ( ^? d ®'g e be bautoder 9 gewerb- che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, s ° bald , bauliche

lieh genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundsti de Be Sosp I cht oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterhegen ^Bertragsptnc ^ wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach de g ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil .. «...f

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf

wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab .

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der na c h de n §§ 2 und 3 ,

telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfahige Ers ^ ließ h ung n s n a c u n ^pf nach auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrech l nu h ngsg f o b '® d a d deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unt ®'

liehe Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück sichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstückstell dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts­teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsan­lage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angren­zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder ver­gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnli­cher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebie­ten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für über­wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grund­stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der

Grundstucksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt: a

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2 Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festae- setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3 5 zu tei-

P^, st ke ' n ® Geschossflächenzah| . aber eine Grundflächenzahi und die Gebaudehohe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3 5 Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht gelten Nummer 1 und 2 entsprechend s erreicnt,

Berechnung der Geschossfläche folgende GeschossflächeSen a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss n r

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen. .,

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. }?

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.M

in Kern- und Gewerbegebieten bei . . ,eL

einem zulässigen Vollgeschoss. ^ ^

b)

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen!

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) giit'die Wirfd - stücken in der näheren Umgebung überwiegend Vorhand ^ Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzunnl

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Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschi

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten . .

e) In Kleinsiedlungsgebieten.""".

f) In Campingplatzgebieten...

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe.

Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung bebauten Grundstücken auf die vorhandene GeschosS*. unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestelttw

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§ 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Um »I Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzunarf

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweitderf

ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoss? zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschosste den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte^

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzi Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen ind, oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete BebauungzifKweitd

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe Frei :

Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen-diena Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt, können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies giltfüri, stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend! tatsächlich genutzt werden, entsprechend. j

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätzeei werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplan leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzung! sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen na!

Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsfl: Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmung! das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanls

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächei zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare^ stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen(Eclj stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagenfi laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagenbii pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden uir aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließung! nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grün dstücksf lächel Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit, Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stenf hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast(f gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtwf Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige ErscWit

anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grün fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die* Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in den» Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen lei gen der Erschließungsanlagen veranlagt. 2|

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nunw®

Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen an 9 e ® eE h J die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich ubers Grundstücksteile. , WCI D

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht ] leRe?^

Teilbeitrag w ^

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgüitigen 5 Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die BeitragJLJ j eBe .

die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge geu gj! 1

abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 f Beze "

entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die ü* P zu za

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für L®* re c

1. den Grunderwerb i er

2. die Freilegung jjj. F cb (

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege fitund° n

5. Gehwege ^

6. unselbständige Parkflächen

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