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Nr. 32/2002
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TTTiZgupig - ü@gt der im Entwurf erstellte Bebauungsplan feitet De »^gründe. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung
r^nnsaebiet wird wie folgt begrenzt:
^Umleguny « bebau t e n Grundstücke der Moschheimer Straße jorden d ur ^ n g * jm osten durch die bebauten Grundstücke der Igsnummer ö u^ mer 1 bjs g j und der bebauten Grundstücke der 1” n /Hausnummer 7 und 8), im Süden durch die Gemarkungs- lenstrai ^Tarkuna Bannberscheid Flur 15, und im Westen durch die jS genutzten Flurstücke 87, 123/1 und 139 mit der Lage-
leichnung
jfg Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:
(narkung: Boden Jidbuchbezirk: Boden
^ 3: , 0 Mr ■ 80/2, 81,82, 83, 84/1,85/1,86, 102/4, 103/1, 104/1,
iifiin/3 111/1,111/2,112,113,114/1,114/2, 115, 116, 117, 118/1, 9d 119/2, 140, 141, 142, 143, 144/1, 145/1, 145/2, 146, 147, 150/1 150/2,1557/3, 1558 und 1559/1.
, un 'q der Satzung der Ortsgemeinde Boden zur Erhebung von riaen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) irortsaemeinderat beschloss die Neufassung der Ausbaubeitragssat- o in der vorgelegten Form. Die Satzung wird in einer der nächsten ]a ben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht, issung der Satzung der Ortsgemeinde Boden zur Erhebung von aligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für fstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs- .agssatzung - EBS -)
lOrtsgemeinderat beschloss die Neufassung der Erschließungsbei- asatzung in der vorgelegten Form. Auch diese Satzung wird in einer lächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht.
Heiligenroth
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2002-21X11]
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[rechstunden des Ortsbürgermeisters
i.von 17.00 bis 19.30 Uhr
.nach Vereinbarung
jJ: 02602/16606, Fax: 02602/917396
jieKEVAG informiert
iHeiligenroth muss wegen dringend notwendiger Arbeiten an der jpischen Anlage der KEVAG am Sonntag, 18.08.2002, von 6.30 's etwa 9.30 Uhr die Stromversorgung unterbrochen werden, rum Beachtung.
Erich Herbst, 1. Beigeordneter
[loren - gefunden
Idem Weg zur Autobahntankstelle wurde ein Satz von zehn Schlüs-
WAbus, CES) gefunden. Die Schlüssel sind mit einem Draht zusam-
Tgebunden.
[Verlierer kann sie während der Dienststunden im Bürgermeisteramt
Herbst, 1. Beigeordneter
<an Alois Lenz
Juiwiüi Ve A |o ' s Lenz ' n Absprache mit der Ortsgemeinde auf (L ™ eei 9enen Grundstück “Am Hohenrain” entlang des Trans- ^rerrichtet ZUm Verweilen ansprechende Sitzgruppe für Spazier-
^izlichdanken 6111 ^ ' Ch Al0 ' S Lenz im Namen der 0rts 9 emeinde
Erich Herbst, 1. Beigeordneter
fdolinenverein Heiligenroth e.V.
Ä^ e9inn nach der Sommerpause
(reiches Erscheinen w' 6 ^ 6 b robe nach der Sommerpause statt. Um
f Heiligenroth
E lTE HERREN
*fc®.2002 ?Rnnt?u der Sommerpause bestreiten wir am Samstag, ^ für Samst ° ' n Eschelbach: Abfahrt 15.30 Uhr.
OsdorfwirdwonJrf' 08 ' 2002, vor 9esehene Heimspiel gegen die AH ^zoqen Pu? uns ® re s Ausfluges auf Mittwoch, 14.08.2002,19.00 9en ' Platzaufbau: Fries, Herz, Jösch.
Ruppach-Goldhausen
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags, von.18.00 bis 19.30 Uhr
donnerstags, von .18.00 bis 19.30 Uhr
Tel.: 02602/998080, Fax: 02602/998081
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 03.07.2002
Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die

