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Wochenblatt VG Montabaur

; öffentliche Straßen ; Weg;lund ® e u nd°Musl*gSn

BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und [ . or ößfiächi- sow,e in Sonde,gebieten m,t <*»£££ und Hafengebiet

ge Handelsbetriebe, Messe-, Aussteiiungs-, rvu 1 u , äs .

-an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nu g

sig ist

a)

b)

c)

b)

bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m wenn ein beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechend einseitige Nutzung zulässig ist. pine

mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 1^5 m beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m. wenn eine entspr

chende einseitige Nutzung zulässig ist. pnn

mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m. wenn eine ent sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. .. . 0

2. öffentliche Straßen. Wege und Plätze im Sinne von § ^ 27 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Aussteiiungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. mit einer Brei­te bis zu 18 m. wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche. Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1. 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m. die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grund­stücke,

Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche Gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist unterlieaen dpr Betegspflicht wenn sie nach der VerkehrsauBassung Baulandlnd und anstehen 960 baU ' ichen Entwicklun 9 der Gemeinde zur Bebauüüg § 5 - Gemeindeanteil

b)

wan°es S9em * ind8 lr « 10 vK 1)68 beilragsfähigen Erschließungsauf.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den S6 ? unH q telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige ErschließunaLu^nH^' 1 ; auf die erschlossenen Grundstücke im jeweHiqen AbrechnuSS? W '^ deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die möalirhe 9 iinta et h- a< l h »che Nutung der erschfossenen Grunds,uTe ÄS SS

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche kt H ac rv ^ stuck nur teilweise übemlant imH Hör _~ / . s * das Grund­

stück nur teilweise überplant und der imhonion,» n lbiaa SGrund- Innenbereich nach § 34 BauGB T * ^undstucksteil dem

grundslückes maßgebend^fefSBeSSSden^eS 68 BuCh '

Ä? B ist dieserä-ÄS

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Factor, unbeplanten Gebieten innerhalb eines im 7SlL F ®_l tsetz ^ n P en s °wie in

unuepianten Gebieten innerhalb eines im 7u«samm Q nk ü f b0Wie ,n teiles nach § 34 BauGB Zusammenhang bebauten Orts-

a)

bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlaa Mai Fläche von dieser bis einer^lefe^von 35 m. GrundstL

ehen

ageangJ

b)

_ ike a

ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur eSW 11 ' laqe darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Gm n £ »Bei G

unberücksichtigt. (Rlent

bei Grundstücken, die nicht an eine ErschließungsanU l*» Gi zen mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder df ä F^ 0i,t Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläch £ Bei 61 zu der Erschließungsanlage hin liegenden GrundstücksJh L einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschlien 1 ' wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Bi#*

oder b) unberücksichtigt.

bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßb zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b)

Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie I

beitragsrelevant genutzten Flächen.

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutr

c)

Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete-F.-fd*

nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. e^. gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell odeiffi eher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzter: stücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebi* die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10v.H ?p

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche,! liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach deni 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige ErschlieSJ wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Gpjnf nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen we| Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebfel

H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechendi| wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt!# stücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebie!?J

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfach? Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. FürdieBerecH Geschossfläche gilt:

I. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzt»! zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine BaumassenzaNl setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durchs-? len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzatil Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundfiäa und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5.6 4 len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgeru r :|^ nt

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB«jj ^ | tr

gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. Gfjgj j

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der BebauungsplaciL k uoR Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, geltetfiw a ßr Berechnung der Geschossfläche folgende GeschossflächenzaläHt^

BBe

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss,

zwei zulässigen Vollgeschossen.- R Der E

b)

drei zulässigen Vollgeschossen

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den' stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene 1 Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse,

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.

s) In Kleinsiedlungsgebieten.

f) In Campingplatzgebieten . .

9) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bisf)

ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nu wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene^ sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstück® abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigun " näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen J tatsacdliche n Nutzung zulässig ist. ün g S p G J i unds ^ cken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit d

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoß zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschosst _ en vorstehenden Regelungen festgestellt werden körrn 1 . Roh 9ewerbliche > industrielle oder vergleichbare Nujjl nH Q auun ? ? der e ' ne ' m Verhältnis zur gewerblichen, 1 . 6 Reirr er ^ er <? eichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung^ ,

SDort G Foo? S U ? en für die der Bebauungsplan nur Friedhofe POfl , Fest- Und Camninnr\l<ri*-**\ AnlanftD

Zweckhoov*" Und Cam P' n 9P | ätze sowie sonstige Anlagen können iT" n9 im wesentlichen nur in einer Ebene g $E rs , gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies g //