Nr. 28/2002
ifienblatt
VG Montabaur
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Jrund sfejfek® außerhalb von Bebauungsplangebieten
Ur BrschuWSehlich genutzt werden , entsprechend ’ ° ents P r echend Satz 1
er Grundstücken, auf denen nur Garagen oder
un 9sanlan e
3 9 oder d U r C .
( )-die Flächt, ndstücksses aussch'ie"'
la 9e darsifi ! nach BucKt
[flOUncn, y--'-
{Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fe^o^, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. estsetzungen erfolgt
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzunaen nerh s ,, 14 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitra a ?fiI5£ § ^ 4 ihriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen f ^ sf achen die
bauungsplangebiete, wennJn^ der^Satzung Bes.i mmu „ gen ober
5f a S ,mhPDlanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimme UIIUOK ,__• „ M, mnpmbQ ar.thölt
zulässige Nutzungsmaß getroffen sind
tmunaen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- .JjP Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
Isatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Efceben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- B8 i werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. 7 -TEckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Baulich gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Gründen zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- ) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- Ide Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- ti’tia wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- Äjtzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen lieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der a ErschlM'Irmllung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide jiließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stelle beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ‘"linde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast r (Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der iließungsanlagen veranlagt.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- sn nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der ließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der lemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der ist der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- ler Erschließungsanlagen veranlagt.
[4)J)weit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ing zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten [egelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Istücksteile.
ntstehung der Beitragspflicht
ieitrag
i n i!)|P ie Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der uungspar.|ja|ießungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald halt, 9®iiMaßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden jbgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemein-
afenmäßige gewerblich a) oder b) iä '.ungsMets
rt der Ntfc dergebito 20 v.H, eit« jstrietl ödem igebieten.M se genute »n Baugebl* um 10 v.H. ? ie bauliche] sr nach tat
senen Gru »flächen wr 3ndergebe sprechend!: ise genuts i Baugebie 1 ; i Vervielfach die Berechn;
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massenzali ahl durch 3i| flächenzali r Grund® Zahl 3,5. B: der abgeri 33 BauGEij
flächenzari n bei
die auf den rhandenei
eschosse.
i|Der Erschließungsbeitrag kann für ' Iden Grunderwerb [die Freilegung 'die Fahrbahn Fuß- und Radwege [Gehwege
unselbständige Parkflächen [unselbständige Grünanlagen .Mischflächen
Entwässerungseinrichtungen [Beleuchtungseinrichtungen
ädert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän- . ae n t^ Teilbeitra 9 er hoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren z y fln|nd gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der lebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
^M erkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanla-
pveitdie Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, i® [P § 1 27 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen iheßungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § bsatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn jihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen
M i6 Hc erdie im B auprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen una Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall her k^ as anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der * etneb^fertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch- hon 1s ® ll ? richtun 9 en erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge- moi h' C k US dem B auprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge- oripR berech tigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / dprl h e ' eu ^ tun 9 se ' nr ' cbltun 9 en zu verzichten. Dies gilt insbeson- nnH^fk mit Kraftf ahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
EtHi b n andi 9 enPar k f| ächen.
[die gi ' e h 0rts 9 emeind 8 im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ändtPiip h at i s de, [ n Bau Pfogramm ergebenden flächenmäßigen iDie • R r ErschlieBun 9sanlage endgültig hergestellt, wenn lErsrhiipn 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten “ uungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park-
ie a) bisf) i (diffuse W27, andene fcji) jndstückef
ihtigung#' denen Ma»|
flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.
b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,
c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind.
§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
^Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 04.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Girod über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 04.01.1999 außer Kraft.
56412 Girod, 25.06.2002 (Siegel) Fend
Ortsgemeinde Girod Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Girod, 25. Juni 2002 (Siegel) Fend
Ortsbürgermeister

