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henblatt VG Montabaur

im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden

Nr. 28/2002

Sbestimmurig ^ g|s Q esc h 0ss fiächenzahl. Dies gilt für Grund- ' " Rerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 JüifhHch genutzt werden, entsprechend.

" Stücken auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet derfWfcSSfen ailtdie aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- e mit derSSGaragen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt 1d gemäßsiSfciit 0 5 als Geschossflächenzahl.

be WHf Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 :h deren Gffiasfe 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die

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Schriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für Jßebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

idie unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim- Imunqen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

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e FlächeleHdie tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- on\i^.L ; __i.mnon hprpr.hnete. so ist diese zuarunde zu leaen.

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n Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von stücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden aßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre- für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- oenutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb- 9 industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken icht genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich jßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. satz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, .eben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- , werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. [Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke ulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare stücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- itücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­klagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- jeitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit 1 ufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- Vprkehrsanlagen besteht.

Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- latzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Gründ­liche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, it beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- itehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- inde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­klagen veranlagt.

satz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- [atzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch r GrundfBinejgleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die ?ahl 3,5.Bfs p^ ließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- ler abgenri^ind, entsprechend.

33 BauGE fo) F ür Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen '"[d ieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die jungsplarsJHistücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl lält, geltengeser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der lächenza'P*F st der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll i beieineini s cle J® aulastder0rts 9 emeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- ^ingen der Verkehrsanlagen angesetzt.

'Satz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs- pe nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- pend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- nt zwei übersteigt.

pweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ingzu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten iegelung en nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Istucksteile.

Entstehung des Beitragsanspruches eitrag

jschosse. j^P er einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau- L an d ? r e ' n ?elnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des itjfpmÄÜ 1 u. n der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 lahm h U - S und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine idfeohti 6 hk 1 e '' ma ß na hme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich nHfi * b ®,® ndet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil- nd feststellbar ist.

er^Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-

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edh ^ eirischen Fprknf'li 39 erbo,:)en wird - Der maßgebende Zeitpunkt der m gstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat­zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgiäubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­grundlagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 30.10.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen der Ortsgemeinde Girod vom 30.10.1996 außer Kraft. 56412 Girod, 25.06.2002 (Siegel) Fend

Ortsgemeinde Girod Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, 25.06.2002 (S.) Fend

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Girod zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -)

vom 25.06.2002

Der Ortsgemeinderat Girod hat auf Grund des § 24 der Gemeindeord­nung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Girod Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und die­ser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für