Wochenblatt VG Montabaur
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eher
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Girod zur Erhebung von einmaligen Beitragen
nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen
für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung
De™Ortsgemeinderat G„od ha, ah, Grund des
nung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. De ze ™ ber
Absatz 1 ,7 und 1 0 des Kommunalabgabengesetzes Rheinla j' J gat-
20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folg
zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau vo anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeitrage werden für alle Maßnahmen an erstmals her 9®^® ' ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1 “Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m
die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke 5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, '
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bk 4 2? bstä c nd '9 e Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der dufcJ
io\ c 9e ® onderte Sa |f ^ n 9 festzusetzenden bevorteilten Grundstücke
(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten so ailt für R esamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz i qenann
ten Breiten sind Durchschnittsbreiten. genann-
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem WendeDlatz „■ u
§ Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verehre* i
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ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben 9 9 d her 9 estell-
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbede,,P ckb herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch SK 00 , des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
d 1 Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der GeschO erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem! sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß« i zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitrag» I nä Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren gL B sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche NubSL^ri
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beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichlint
( 2 ) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: Tida
1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Istdat i «die mir ühprnlant und der unbenlantp ““ S
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stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücks', Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche4 IsTldi! grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahre'. Ujen nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 SajEzur entsprechend. fcgdsti
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungersie’®aß unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebaiMMftfü teiles nach § 34 BauGB Egenut
a)
jndi
d
aß:
isa
b)
bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrerp Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücks 1 « ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehr" darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundslij unberücksichtigt.
bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angresä dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einenZugA? -'Ec bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche vonderzXfauin
c)
kehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Ti; 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine weg« Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben beide mung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) urtJ sichtigt.
bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerbiid striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstalej b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzv liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte’ zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzaf
setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch3; i3)ffiosa
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len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine GrundflächenzaM Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der GrundflätAieJgle und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. 6 : 2 ®lief len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgeMMsind, 3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4) FürG " (die
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan« Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten® Berechnung der Geschossfläche folgende GeschossflächenzaiilfP» astc
I5)|
b)
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei einenrrt .
gen Vollgeschoss. “■ e in
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen, in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen..
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den| stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene«! Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen ™P . Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse, y® r ei
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten... Ien '
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.,
e) in Kleinsiedlungsgebieten.
f) in Campingplatzgebieten .
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis fl Inj Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche,» n* Ut ^D u b ® r b ß baubaren Grundstücken darauf abgestellt, wasj
auGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung® ', Stucks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulassflj,
„‘Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, sc ungsplan
a)
Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GeschJ ß zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschoss» en vorstehenden Regelungen festgestellt werden kon 1 nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nu Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, „ r Roi'r 6r ^ er 9 leic hbaren Nutzung untergeordnete Sonrt- p^ ndstd ^ ken für die der Bebauungsplan nur Friedho - P est- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen -
b)

