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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 27/2002

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CTF^scheiclungen über das Einvernehmen nach §§ 14 Abs. 2, 31, Vo 35 sowie bei Entscheidungen über die Genehmigung gemäß § 19 h 3 Satz 1 BauGB in den Fällen, in denen der Bauausschuß oder der 5t dträt über das Einvernehmen bzw. Genehmigung entscheidet,

3 i p| anu ngen zur Dorferneuerung und Dorferneuerungsmaßnahmen J . , der Errichtung, wesentlicher Erweiterung oder Aufhebung von Sichen Einrichtungen und Anlagen im Ortsbezirk, bei Änderung der Grenzen des Ortsbezirks,

hei Unterschutzstellung denkmalwerter Objekte im Ortsbezirk und Jnterschutzstellungen nach dem Landespflegegesetz und bei größeren

Landespflegemaßnahmen,

"k) bei wesentlichen Änderungen des Friedhofswesens im Ortsbezirk,

l) in Fragen der Beleuchtung von Straßen, Plätzen und Wegen im Ortsbezirk,

m) bei der Namensgebung für Straßen, Plätze und Wege und städtische Gebäude im Ortsbezirk,

> bei An- und Verkäufen von Grundstücken, die für den Ortsteil von besonderer Bedeutung sind.

5) Die Ortsbeiräte können sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt informieren lassen.

§ 4 - Ältestenrat des Stadtrates

Oer Stadtrat bildet einen Ältestenrat. Das Nähere über die Zusammen­setzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäfts­ordnung für den Stadtrat der Stadt Montabaur.

§ 5 - Ausschüsse des Stadtrates 1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss

3. Bauausschuss Kulturausschuss Umweltausschuss

Die Regelungen der Stiftungssatzung für den Hospitalfonds der Stadt Mon­tabaur über den Stiftungsausschuss bleiben unberührt, ebenso die Rege­ungen nach der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse bezüglich der Bildung eines Umlegungsausschusses.

(2) Vor der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter beschließt der Stadtrat die Größe der Ausschüsse.

(3) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rech­nungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Oie folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und onstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet:

1. Bauausschuss

2 . Kulturausschuss

3. Umweltausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtra­es sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglie­der.

§ 6 - Vorbereitung der Entscheidungen ipes Stadtrates durch die Ausschüsse

Ettersdorf! (i) Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefug- n Gemai| nis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zustän­digkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine ngelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, wird diese in emeinsamer Sitzung der beteiligten Ausschüsse behandelt. Beschlüsse /erden in getrennten Abstimmungen der Ausschüsse gefasst.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Vorbereitung aller Ent­scheidungen des Stadtrates, sofern diese nicht nachfolgend einem ande­rn Ausschuss übertragen worden ist.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung der Stadt J, nd die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung durch

en Bürgermeister der Stadt und die Verbandsgemeindeverwaltung.

(4) Der Haupt- und Finanzausschuss und der Bauausschuss sind gemein- *j am für die Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrates in folgen- len Angelegenheiten zuständig:

t-1' Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung und der Sicherung der Bauleitplanung;

Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumord­nung, Regional-, Flächennutzungs- und Entwicklungs- und Land­schaftsplanung sowie der Fachplanungen und Planfeststellungs­verfahren anderer Planungsträger;

Entwicklungsvorhaben;

- m Bauvorhaben der Stadt.

11 qL#! 'Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrates erfolgt durch gemein­er 16 k eratun 9 beider Ausschüsse und Empfehlungsbeschluss des Bau- jsscnu sses . Auf Antrag ist auch ein Empfehlungsbeschluss des Haupt- , na hn anzausschusses herbeizuführen.

larit er t' Jmwel - aussclluss ist vor abschließenden Entscheidungen des I h rates sowie des Haupt- und Finanzausschusses und des Bauaus- (z 1 ra S ZU . etei Ü9en, die Eingriffe in den Naturhaushalt zur Folge haben von A. n Weisun 9 neuer Baugebiete, Erweiterung von Friedhöfen, Bau ferner!^ o* c !, urch die S tadt - Ansiedlung von Gewerbebetrieben). Er ist Dl a m,n ° r ^ e r n 9 nahmen des Stadtrates im Rahmen der Landschafts- ennuWg* 9. Machennutzungsplanung, der Ausweisung von Landschafts- len neu/ 1Ieten, . der Unterschutzstellung von Bäumen als Naturdenkma- derB au !|5 ren ' 9 e 9enüber den zuständigen Körperschaften und Behörden zu

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§ 7 - Abschließende Entscheidungen durch Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die abschließende Entschei­dung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben

1.1 in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarif­vertraglicher Verpflichtung,

1.2 bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 5.000 im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 50.000 bis zu 10 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes;

2. Verfügung über das Vermögen der Stadt (Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zur Werthöhe von 150.000 und die Hin­gabe von Darlehen bis zur Wertgrenze von jeweils 25.000 im Rah­men der verfügbaren Haushaltsmittel;

3. Vergabe von Aufträgen, soweit hierfür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen und nicht der Stadtbürgermeister nach § 7 Nr. 1 zuständig ist;

4. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel, sofern nicht der Stadtbürgermeister nach den einschlä­gigen Richtlinien entscheidet;

5. Entscheidung über den Erlass von Forderungen der Stadt in Höhe von mehr als 5.000;

6. Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO;

7. Anordnung der Kostenspaltung gemäß den Bestimmungen des Bau­gesetzbuches (BauGB) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG);

8. Bildung von Erschließungseinheiten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen nach dem BauGB und dem KAG;

9. Erhebung von Vorausleistungen auf Beiträge;

10. Bildung von Abschnitten für die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen;

11. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten;

12. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, sofern nicht dem Bauausschuss übertragen.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss und Bauausschuss werden fol­gende Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen:

1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2,19 Abs. 3 Satz 1,31, 33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungs­befugnis nach § 7 dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist;

2. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt;

3. Stellungnahmen zu Bebauungsplänen benachbarter Gemeinden;

4. Ausübung des Vorkaufsrechts;

5. Widmung und Entwidmung öffentlicher Verkehrsflächen;

6. Erlaubnis für die dauerhafte Sondernutzung öffentlicher Verkehrs­flächen;

7. Entscheidungen über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO, die den Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses berühren.

(3) Der Kulturausschuss ist berechtigt, im Rahmen der Ansätze des Haus­haltsplanes des laufenden Jahres das Kulturprogramm der Stadt für das folgende Jahr zu beschließen und dazu die Zustimmung zur Eingehung vertraglicher Verpflichtungen zu erteilen.

(4) Sofern mehrere Ausschüsse gemeinsam zuständig sind, entscheiden sie in gemeinsamer Sitzung, jedoch in getrennten Abstimmungen. Bei unterschiedlichen Voten der zuständigen Ausschüsse entscheidet der Stadtrat.

§ 8 - Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf den Stadtbürgermeister

Dem Stadtbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmit­tel;

1.1 nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen bis zu einer Wert­grenze von 15.000,

1.2 nach der Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000;

2. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel, nach den Richtlinien des Stadtrates;

3. Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt sowie Erlass von Forderungen der Stadt bis zu einer Höhe von 5.000;

4. Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB);

5. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden;

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§ 9 - Stadtbeigeordnete

(1) Die Stadt Montabaur hat drei ehrenamtliche Stadtbeigeordnete.

(2) Den Stadtbeigeordneten können Geschäftsbereiche übertragen werden. § 10 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Stadtrates für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und den Sitzungen der Frak­tionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädi­gung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.