:‘h-
'z®****?*- ..... -
i.V i'*. -*v/A'AKZjfA^'5'}.^
IM
Wochenblatt VG Montabaur
(2) § 10 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 13 - Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder des Ausländerbeirates
Die Mitglieder des Ausländerbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld von 10 €. § 10 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend.
§ 14 - Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters
(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des im § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) festgelegten Entschädigungssatzes.
(2) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend (Kostenerstattung bei Dienstreisen bzw. Lohnausfall)
§ 15 - Aufwandsentschädigung für Stadtbeigeordnete
(1) Die Stadtbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der einem ehrenamtlichen Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 10 Abs. 2.
(2) Stadtbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrates sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, des Ausländerbeirates, der Fraktionen des Stadtrates sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 10 Abs. 2 festgesetzten Höhe und - sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vorliegen - Ersatz der Fahrtkosten. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Stadtbürgermeister vertretende Stadtbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Stadtbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs 4 GemO in Vertretung des Stadtbürgermeisters.
Nr - 27/2QojL OC henbl
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 20 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €.
(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um 50 v.H. gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Stadtrates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km liegt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohnoder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhalten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Fraktionssitzungen das Dreifache der Zahl der Ratssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.
(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt in Form
a) eines Sockelbetrages von 10 € monatlich und
b) eines monatlichen Betrages von 1,50 € pro Mitglied der Fraktion. §11- Aufwandsentschädigung
für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 € je Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses beträgt 25 € je Sitzung. § 10 Absätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Die Ausschussmitglieder erhalten auch das jeweils festgesetzte Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung dienen.
§ 12 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte für die Teilnahme an den Sitzungen des jeweiligen Ortsbeirates ein Sitzunqsaeld in Höhe von 15 €.
Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der uas y y . nomäß Absatz 1 gewährt wird.
ein|
uas aß Absatz 1 gewahrt wird.
Aufwandsentscnaaig a y Stadtbürgermeister innerhalb ein,
(3) Sofern Stadtbeigeordneie u ^ cjo Hen in * , n Al ,„ „, ein
-■"wu «Ing
„I^rtreten'haben. erhalten sie den in § 10 Abs. 2festgeseti
Mona ’ S „Äen ^betrag, ten monatliche p entS prechend.
(4 ) § 10 Abs. 6 un a Bestimmungen die Entrichtung der bohl
(5 ) Sofern " ach f® n p S ,,, £Chs teuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohfj
Steuer nach einem Pause Dje pauschale Lohnsteuer und pauschl
Steuer von der f£‘J ‘ e rsicherungsbeiträge werden auf die Aufwand
§ 16 - Aufwandsentsc ^ 9^ 9 Aus ( ä n derbeirate ^
für die/den Vorsiz v |änderbe irates erhält eine monatliche aJ
(1) D.e/D er Vors teende desA ^ ^ % 1Q Absätze 5 und 6 geltene |
wandsentschadigung i hen Aufwandsen tschadigung ist der Aufwaif TTdieTeilnah'me ariden Sitzungen des Ausländerbeirates und des Stad
rates ab 9 e ^ te " e steuer | iC hen Bestimmungen die Entrichtung der Lot|
(2) Sofern n ach d ® n p SLhsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Loh!
Steuer nach einem Pau Dje pauscha)e Lohnsteuer und pauschl
Steuer von _ d ^ d Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwan!
D .
SOToderAuhvandsemscnaaj ^ § 12 Abs 1 Sat2 , der Landesve ÄngwietdieAufwandsentschädigung für kommunale Ehrenamt
(KomAEVO) U Q rsteher die den Ortsvorsteher innerhalb eins
(2) Stellvertretende Ortsvomtene^^ erha)ten ejne Aufw J
Monats insgesamt 9 Höhe wie der Ortsvorsteher entspreche!
SM X eSÄendenBesbrnmungen.
I etfpuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtungc a
! 3 l S °ST™cheÄ^uschalsteuetsaB möglich ist, wird d«M ÄSÄn * Stadt getragen. Der Pauschaisteuomlz .Wal
die Aufwandsentschädigung rocht angerechnet, s 1 8 - Inkrafttreten .. . . *
m Hinsichtlich des § 14 tritt die Hauptsatzung rückwirkend zum 1. Jan] ^2002 in Kraft Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ,hr|
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ,
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.09.1999 mit Ausnahme^
( 3 !§U ß der K Hauptsatzung vom 06.09.1999 tritt am Tag nach der erst maliqen Wahl der Ortsvorsteher/-beiräte außer Kraft, mangen vvdi Possel-Dölke I
56410 Montabaur, 01.07.2002 < >
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gemd in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändel durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendej hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor$chrift|l dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomm|
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an c.
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 .
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genelj migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzuni verletzt worden sind, oder a
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschlussbe^ standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderFormw schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Komi Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sarfr Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, j t', ne I v J erietzun g nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemachl.sote geltend machen* ^ 9 ® nannten Jahresfr 'st jedermann diese Verletz 1 ’
Montabaur, 01.07.2002 (S ) Du posselM
Stadt Montabaur Stadtbürgerm
Ä ß e ™ e M a m annshLsen'' enAnlie9em
Sehr geehrte Damen und Herren,
keno if Stad tbürgermeisterDr. Posseid Rahmen der Öffnunn hT der Straße “AHmannshausen” angeregt! AnwohnervemamlühV^ neuen Autobahnabfahrt von der A3 erf der Straße “AiimarmÜ^ 9 an2ub eraumen. Die Pläne zur Erv/eM Verfahrens sind ir#il! aU f n ” zur Einleitun 9 eines PlanfeststeMi des LandesbetriPhof öl 6 ' o erste,,t und werden von einem VertreJ vorgestellt. es ß ra ^ en ur) d Verkehr Rheinland-Pfalz in P®
Juli 2002 *20 oonhf U - ei 1 ? r Anwohnerversammlung für Monfagl Mit freiinH, k ’ m d,e Bö '9erhalle des Rathauses ein.
Mit freundlichem Grüßen Edmund Sd
De

