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Wochenblatt VG Montabaur

(2) § 10 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 13 - Aufwandsentschädigung

für die Mitglieder des Ausländerbeirates

Die Mitglieder des Ausländerbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld von 10. § 10 Absät­ze 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 14 - Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädi­gung in Höhe des im § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) fest­gelegten Entschädigungssatzes.

(2) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend (Kostenerstattung bei Dienstrei­sen bzw. Lohnausfall)

§ 15 - Aufwandsentschädigung für Stadtbeigeordnete

(1) Die Stadtbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Stadt­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der einem ehrenamtlichen Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsent­schädigung. Erfolgt die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sit­zungsgeldes gemäß § 10 Abs. 2.

(2) Stadtbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrates sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Aus­schüsse, des Ausländerbeirates, der Fraktionen des Stadtrates sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sit­zungsgeld in der in § 10 Abs. 2 festgesetzten Höhe und - sofern die Vor­aussetzungen des § 10 Abs. 4 vorliegen - Ersatz der Fahrtkosten. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzun­gen des Verbandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Stadt­bürgermeister vertretende Stadtbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teil­nahme von Stadtbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermei­sters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs 4 GemO in Vertretung des Stadtbürgermeisters.

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(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grund­betrages in Höhe von 20 und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15.

(3) Der Jahresbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung wird um 50 v.H. gekürzt, wenn das Stadtratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Stadtrates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Erfolgt die Fahrt mit eigenem Fahrzeug, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene/regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Voraus­setzung für die Erstattung der Fahrtkosten ist, dass zwischen Wohnung und Sitzungsort eine Entfernung von mindestens 5 km liegt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn­oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruf­lichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entspre­chend den Bestimmungen des Satzes 2.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld für jede Sitzung gesondert gezahlt, wenn jede der Sitzungen, an denen das Ratsmitglied teilgenommen hat, mindestens eine Stunde gedauert hat. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen erhal­ten die Ratsmitglieder nur insofern ein Sitzungsgeld als die Zahl der Frak­tionssitzungen das Dreifache der Zahl der Ratssitzungen im jeweiligen Jahr nicht überschreitet.

(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsent­schädigung. Diese wird gezahlt in Form

a) eines Sockelbetrages von 10 monatlich und

b) eines monatlichen Betrages von 1,50 pro Mitglied der Fraktion. §11- Aufwandsentschädigung

für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teil­nahme an den Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 je Sitzung. Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Haupt- und Finan­zausschusses beträgt 25 je Sitzung. § 10 Absätze 4 bis 7 gelten ent­sprechend. Die Ausschussmitglieder erhalten auch das jeweils festge­setzte Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vor­bereitung einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung dienen.

§ 12 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte für die Teilnahme an den Sitzungen des jeweiligen Ortsbeirates ein Sitzunqsaeld in Höhe von 15.

Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der uas y y . nomäß Absatz 1 gewährt wird.

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öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ,

( 2 ) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.09.1999 mit Ausnahme^

( 3 !§U ß der K Hauptsatzung vom 06.09.1999 tritt am Tag nach der erst maliqen Wahl der Ortsvorsteher/-beiräte außer Kraft, mangen vvdi Possel-Dölke I

56410 Montabaur, 01.07.2002 < >

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gemd in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändel durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendej hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor$chrift|l dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomm|

sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an c.

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genelj migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzuni verletzt worden sind, oder a

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschlussbe^ standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderFormw schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Komi Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sarfr Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, j t', ne I v J erietzun g nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemachl.sote geltend machen* ^ 9 ® nannten Jahresfr 'st jedermann diese Verletz 1

Montabaur, 01.07.2002 (S ) Du posselM

Stadt Montabaur Stadtbürgerm

Ä ß e e M a m annshLsen'' enAnlie9em

Sehr geehrte Damen und Herren,

keno if Stad tbürgermeisterDr. Posseid Rahmen der Öffnunn hT der StraßeAHmannshausen angeregt! AnwohnervemamlühV^ neuen Autobahnabfahrt von der A3 erf der StraßeAiimarmÜ^ 9 an2ub eraumen. Die Pläne zur Erv/eM Verfahrens sind ir#il! aU f n zur Einleitun 9 eines PlanfeststeMi des LandesbetriPhof öl 6 ' o erste,,t und werden von einem VertreJ vorgestellt. es ß ra ^ en ur) d Verkehr Rheinland-Pfalz in P®

Juli 2002 *20 oonhf U - ei 1 ? r Anwohnerversammlung für Monfagl Mit freiinH, k m d,e '9erhalle des Rathauses ein.

Mit freundlichem Grüßen Edmund Sd

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