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Wochenblatt VG Montabaur

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§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der herges e ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts­teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver­bunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von derzu der Ver­kehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer l lefe von 35 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, indu­striell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegende beitragsrelevant genutzte Fläche.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.o,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.o,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. -\ t 2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss. 1 q

zwei zulässigen Vollgeschossen.iß

drei zulässigen Vollgeschossen.2^0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2^4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten. q',2

e) in Kleinsiedlungsgebieten."0 4

f) in Campingplatzgebieten.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. 5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

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nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbareishT Bebauung oder eine im Verhältnis zur aewerhlirh^ °hne oder

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luung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen inn 9 ohne vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauiinn r rieller

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tatsächlich genutzt werden, entsprechend 7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplatz?

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leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzung sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. aen erfolgt

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzunaen naohKo,

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Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitraqsflächei*^ Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für e ^ dl

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die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. Im '

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzunq von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entspre­chend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerb­lich. industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücteni? (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sicn die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. *

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(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlage* *

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen. werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck* grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver-' kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla­gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebäu-: ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen veranlagt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlag®] Lp autl nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die f Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl p-, dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der ? * Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll taB § 24 in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur |.er Fasst für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- pGesel richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, ge _ die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidena Grundstücksteile.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der a arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbar*

Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach a mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahm Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie taI Te j|. und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand o aufwand feststellbar ist. m pind0--

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsge

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1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

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