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r> 2 6/2002

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Montabaur

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führungen - )le Bewir-

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«kneten pro qm belaufen sich auf rund 37,00. Hierin sind Cnch nicht umlagefähige Kosten, wie z. B. für die späteren Anschlüsse enthalten.

Tn relativ hohen Erschließungskostenbeitrag:

! ^ne Linksabbiegerspur fällt mit ca. 3,75 ins Gewicht.

Ühe Betrag muss für die unverhältnismäßig lange Schmutz- rentsorgung kalkuliert werden.

-Gesamtkosten werden auf ein flächertmäßig relativ kleines Plan-

r'^Kostenbestandteile gehören zu denklassischen" *Lflunaskosten; deshalb kein unmittelbarer Vergleich mit ande-

Cerbegebieten möglich.

*Linderat beschloss, den Ortsbürgermeister zu beauftragen, ^ un g mit der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, ein «mwespräch mit den bisherigen Gewerbeinteressenten zu (lsBasis für den Grund- und Bodenanteil sollen 7,50 angesetzt

1 von 0,8Ö*L a de Kurfürstenhalle

...jjsqemeindeverwaltung Montabaur wurde gebeten, z. B. über T Limburg eine weitere Fachfirma für Altbausanierungen zu - Diese und die Firma Weber aus Klingelbach sollen in einer Bau- «efeung um fachliche Stellungnahme gebeten werden. Hierauf «isollen die weiteren Schritte geplant werden.

und Beschlussfassung über eine Investitionsliste zum ß isplan 2003 und zum Investitionsprogramm 2002 - 2006 Aeinderat beschloss, für die nachfolgend genannten Maß­enden kommenden Jahren Mittel im Haushalt bereitzustellen: SwerbegebietUnterste Bornwiese"

EiweiterungBornwiese"

Eiweiterung "Vorn in den Stömpen"

Außenfassade Kurfürstenhalle Sportplatz - Gerätehalle Sportlerheim - Samtärräume- Dorfemeuerung

Zuweisungen Dorferneuerungsmaßnahmen Oltseingangsschilder Umenmauer

Kurfürstenhalle - Außentreppe Sauhof Anschaffungen Erwerb von Grundstücken

Nr. 26/2002

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Spielplatz/Skateranlage

holzkreuz Arzbacher Straße

ferkehrsberuhigungsmaßnahmen

rrung Friedhofsgebührensatzung

Otsgemeinderat beschloss die Änderung der Friedhofsge- rsatzung in der vorgelegten Form. Die Satzung wird in einer der en Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht.

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GELBACHHÖHEN

i306 2002 bis zum 01.07.2002 findet in Welschneudorf wieder unser -"«lies Kirchweihfest statt.

gerinnen und Bürger aus Welschneudorf, aber natürlich auch wie- l dg» j- j Sallen Nachbargemeinden, sind bei sommerlichen Temperaturen 9 aue W ^herzlich zum gemeinsamen Feiern eingeladen. Wie in jedem Jahr * plich für das leibliche Wohl und gute Unterhaltung an allen Kir- feen gesorgt, seitens der Veranstalter wurden mir bereits wieder eini- »raschungen angekündigt.

stag

JUhr Abholen des Bürgermeisters

JUhrtraditionelles Stellen des Kirmesbaumes, ab 20.00 Uhr Tanz

5Uhr Gottesdienst anschließend Frühschoppen Uhr Live-Übertragung des Fußball WM-Endspiels 30 Uhr Kaffee und Kuchen, es bewirtet der Frauenchor Musica Viva -OO Uhr musikalische Unterhaltung mit Kirmesmusikant Patrick George

j-WUhr Frühschopp en .. ^ rrnus ikalische Unterhaltung mit Kirmesmusikant Patrick George 9l , p , hr ,* 10 ^ e ich wieder, trotz Auslandseinsatz, eine Abordnung Kompanie des 8. Transportbataillons 370 aus Montabaur , «en begrüßen zu können. Vielleicht ist es uns ja möglich, ^sowohl Fußballnationalmannschaft als auch Ortsgemeinde ^-Titelträger zu feiern.

^he allen einige schöne und sonnige Kirmestage.

Torsten Schwarz, Ortsbürgermeister

^ rt J9 ru Pp e Welschneudorf

Mitglieder, leider wurde ein falscher Termin für unseren Grill- äpriui 6ncl ab 9edruckt.

? Äl eSt u ,indet am Freitag, den 05.07.02 um 17.00 Uhr in der Pen- h lm Garten statt. Wir bitten um Beachtung!

'S.TbMqc 6rden weiterhin von Veronika Kaiser, Tel. 604 oder Lydia

, w6. entgegengenommen.

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Daubach

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investi- onsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbau­beitragssatzung - ABS -) vom 12.06.2002

Der Ortsgemeinderat Daubach hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anla­ge in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge­stellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegen/orteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

bl die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch qesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke..

(2) Erqeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genann­ten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

131 Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichti­gung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. o 3 . Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet Der beitraqsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

b)

c)

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