Nr. 2s
Lg Montabaur
29
Nr. 25/2002
ay tndteite der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind Rrpitfi von 6 m.
26.06.2i
lrt 9lieder
fe«te”n' 0 re«e»on 6 m;
K Bestandteile der Verkehrsanlagen rlach Nummer 1 bis r? i stständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der r sonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund-
& h nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genann-
■J?ind Durchschnittsbreiten.
* „Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die ftLmer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichtigen nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. iwsgrundsatz und Ermittlungsgebiet LL Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage Sschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte ?«anlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
s 20.00Ij instand der Beitragspflicht
Licht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in er Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und "»Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- ’gebauten Verkehrsanlage haben, jndeanteil
Leanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der •4n oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss Linderates festgesetzt.
Ausbau
12.06,
' Gemi
?Ip?»3 snia0s,ab
id-Pfai
ilgeni
as ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche -hVervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos- ß. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- Lsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Le im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- yerteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der Witigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Lstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
»planten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das jstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund- ;steil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau- den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die- maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, planten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie ner fertijj$f;beplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau- Ortsteiles nach § 34 BauGB
an der V^teiGrundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die L'evon dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ch eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage steüen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe csücksichtigt.
beiGrundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, fieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang acden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der
ilicheij in Verl ung.
3 herg dem Uni
Jenen,
haften',
lenügi
unktion,
hebung
ngsfähi]
Stellung en im Sii ind.
'»k.«
in, wenn irwarte«
igfür e- und Ij irt Einl ungs-, r uliche.ii
, wenn f| sprecl
15 m, in eine
18 m, in eine
anlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe
ostenefdf'* Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßi- Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der soimung der Grundstückstiefe nach Buchstabe a) oder b) 'Wcksichtigt.
^Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- -T hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, indu- NHodervergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder L'teite Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie ’pde beitragsrelevant genutzte Fläche, fe Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
J**n Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte -^lässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
Weiner Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest- W ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 L eile "- ^ keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen- ÜJ* Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der L 1 , kchenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und L.j >5- Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kommoder abgerundet.
o Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB Nummer 1 und 2 entsprechend.
ietensoifflviJi, Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die großflädi jj ^ mer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten und Hafen'°®[ e chnung der Geschossfläche folgende Geschos-
ige und missen:
seitige.
stbreitevon
I bis
4 sind,
meMbis* n der durch stücke.
s Misch.’ Dorf- und Ferienhausgebieten bei
3er, Vollgeschoss...0,5
JJnyoiigeschossen.0,8
dmphl aSS . i ^ en Voll 9eschossen.L
HunHr Uassi 9 en Vollgeschossen. 1,2
:.5 £ Ge w erbe 9 ebieten bei
^ Vollgeschoss.1 ’O
,;iJ en Vollgeschossen."...L. 1,6
'•'i?iir 0l ^ eschossen .o o
as sigen Vollgeschossen. 2,2
6 .
7.
8 .
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Qti"irt1n SSI ?i' m S.'u ne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- VniinoeL? ° er naberen Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der nrnLr ij 0 ? 61 '. soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese dstucke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten .o ,4
f) in Campingplatzgebieten .o ,5
g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten oaugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- qemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen veranlagt.
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrs- anlaaen qeteilt soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemein- de wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsge- meinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt (5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzuno Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt, /fil Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser satzuno zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden
Grundstücksteile.

