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^Hnuna über die Freigabe eines «Jen Sonntags in 56412 Heiligenroth f sdes Spezialmarktes zum Kirmesfest

^ÜuAbs 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.

/BGBl I S. 875) in der zur Zeit geltenden Fassung, in P*tS3Nr 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten F ml hps Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom ' e [GVßl S 379)wird für die Ortsgemeinde Heiligenroth folgen-

Ädnung erlassen:

Ltonfsstellen in der Ortsgemeinde Heiligenroth dürfen aus ^ ilmpsetzten Spezialmarktes zum Kirmesfest am Sonntag, So2 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, f u Ge brauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufs- ^ «tag dem 08. Juni 2002, (dem verkaufsoffenen Sonntag Her Samstag) ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

Nr. 23/2002

tvnandem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei ^beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche IrlJhrvon der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf Sitarn Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt

H der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein ridie Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

Liehe, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt

i-H] 5 ber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten,

sart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitneh-

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i über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

Ljckdieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufs- läszulegen oder auszuhändigen.

Handlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Ver- jfjwten als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz ä Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für reiche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Itoitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zur lebenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stil­teer am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutz- psin der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit mFassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

jeSechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. ytyxeindeverwaltung Montabaur

' fitabaur, den 23. Mai 2002 Edmund Schaaf

Bürgermeister

»isclub Heiligenroth e.V.

NeMedenspiele unserer Mannschaften finden am kommenden pde auf unserer Anlage statt: Samstag, 08.06.2002, 9.00 Uhr pett 15-Klasse C - SG Mittelwald-Staudt; 14.00 Uhr Damen 40 pC-TC SW Montabaur II

109.06.2002, 9.00 Uhr Herren I - Klasse C - Tennisverein Guck- [*sW zu allen Spielen herzlich willkommen.

herein Heiligenroth e.V.

sball

g 08.06.2002, 13.00 Uhr, E 2-Jugend - JSG Ransbach-Baum- Lrii Sbach; 15 - 15 Uhr C-Jugend - DJK Neustadt in Ruppach; L A ' Ju 9 end - TuS Montabaur in Ruppach

felü' andern sich die Lauf- und Walkingtreffzeiten. Wir treffen

l.j t T nta 9® und donnerstags um 19.00 Uhr am Sportheim. Die Gym- i((j, ren ,nTbera '® and beginnt jeweils eine Viertelstunde vorher.

PlIfööm^A 8 ' 06 ' 2002 vorgesehene Spiel in Wirges soll auf Frei- E 4 19,00 Uhr verlegt werden. Bitte bei Günter Stendebach

Ruppach-Goldhausen

Kunden des Ortsbürgermeisters

0n . 18.00 bis 19.30 Uhr

;von

Fax: 02602/998081

.18.00 bis 19.30 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde

nuppach-Goldhausen für das Jahr 2002

vom 28.05.2002 I.

^inderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für neiniand-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach enenmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehör­de vom 27.05.2002 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.843.000,

in der Ausgabe auf.843.OOo!

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.773.000,

in der Ausgabe auf. 773.000,

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 74.000,

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

auf.190.000,

§ . 3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).269 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).317 v.H.

2. Gewerbesteuer.340 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund. 25,

für den zweiten Hund. 51,

für jeden weiteren Hund.102,

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erfor­derliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Haushaltsjahr 2002 wird hier­mit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

in Höhe von.35.000,

II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von.74.000,

56410 Montabaur, 27.05.2002 i.A. Meckel

Kreisverwaltung

des Westerwaidkreises Abt. 2-20 Az. 029/901.10

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.06.2002 bis 19.06.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, 28.05.2002 Sprenger

Ortsgemeindeverwaltung Ortsbürgermeister

Ruppach-Goldhausen Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet- zuno aeltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Sitzung des Umlegungsausschusses

Am Dienstaa 11 06.2002, um 17.00 Uhr findet im Bürgermeisteramt in RuDDach-Goldhausen eine nicht öffentliche Sitzung des Umlegungs­ausschusses der Gemeinde Ruppach-Goldhausen statt. niP Taoesordnung umfasst im Wesentlichen die Beratung über das nun­mehr anstehende BodenordnungsverfahrenHofstraße im Bereich des BebauungsplanesRuppach-Ost sowie die Erörterung mit den Beteiligten. Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuss nicht angehören, können nach § 46 Abs. 4 Gemeindeordnung an der Sitzung des Umle­gungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, sofern kein Aus- ichHeßungsgrund nach § 22 Gemeindeordnung vorliegt.

Dr. Hückelheim Vorsitzende des Umlegungsausschusses