Wochenblatt VG Montabaur
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Nr,:.
3.
deren Unterhalt überwiegend aus
die Haltung von Diensthunden,
öffentlichen Mitteln bestritten wird, , Finkommenser-
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkorn
zielung notwendig sind. „^aftiirhpn Einrichtungen
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftl 10 werde n,
ausschließlich zu wissenschaftlichen Zweck ® 9 dje von a nerkann-
6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettuo p!™" d aehalten oder ihnen ten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen g uneingeschränkt zur Verfügung gestellt warde ' 1 ’ . VO mberge-
7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tiers
hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen g ■
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag u,,nttpn
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Ra an hi | f | 0ser p e r- die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und s p pr c 0 nen.
sonen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind s q~
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen.
oder „H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zo fZf ,[ gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von' G eoau Qrn . i; 0 . che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m en
gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so ge ten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anleat
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun- debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden. * ^«snnidusena
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitin tritt c* über die Erhebung der Hundesteuer vom 19.03 1988 außer Kraft 56412 Gackenbach, 26.03.2002 m, t,
/c . Weidenfeller
(Siegel) Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz <r am n\ in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI S 1531 zniotJ 2 Ge ^
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit Hör qi*,
migung, die Ausfertigung oder die BekanntmS^ 9 ’Z'® Geneh ‘ verletzt worden sind, oder hnachung der Satzung
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schnften gegenüber der Ve-band S gemeinde,e*ÄgÄS!
Adenauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung 0 ^
Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, gelten!?*; -
Hat lemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend geij a 5 r ° z£ auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann dieX* J®'
npltend machen. V V ^ ei
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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinde, s , C rm Gackenbach vom 21.03.2002 j as v
Haushaltsplan/Haushaltssatzung 2002 einstimmig verabsrtjrami
In der jüngsten Sitzung des Ortsgemeinderates stand dieB«r»»S- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Ha U sh*3 asV 2002 an. "t. Sa
Die Verbandsgememdeverwaltung hatte hierzu in AbstimmJ- Ba Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vor Q 3- Zu Erläuterung zum Planmhalt erklärte der Ortsgemeinderat sei^ n de mung zum Haushaltsplan und der Haushaltssatzung. *4. He
Die Haushaltssatzung 2002. die die summarische Zusnmm 6l% . Dies Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Festsetzungen: ^
Verwaltungshaushalt am pi ,
Einnahmen/Ausgaben . je 343 ' a i s s
Vermögenshaushalt ’ 7 Zu
Einnahmen/Ausgaben . je 169^8 PI;
Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2002 wr-g gelegt: Irwe
Grundsteuer A.*[0. E
Grundsteuer B.«jn O
Gewerbesteuer.1. £
Die Hundesteuer betragt 10.0 1
für den ersten Hund.-12. P
für den zweiten Hund...
für jeden weiteren Hund. 13.2
für Kampfhunde.%14. 2
Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosenz^Plan haltsjahr 2002 enthält der dem Haushaltsplan beigefügte Vorberidi Die 1 aus werden auszugsweise einige Informationen zur Kenntnisgajl- Zl Zum 31.12.2001 verfugt die Ortsgemeinde Gackenbach übererj! eirie! meine Rücklage in Höhe von 93.219,00 € (182.319,00 DM). 2 - El Ausgehend von einem tatsächlichen Bestand zu Beginn des Hai aus jahres 2001 in Höhe von 121.238,66 € (237.122,20 DM) solltal 3- V< gemeinen Rücklage im Verlauf des Haushaltsjahres 2001 81.3JV au * \ (159.200.00 DM) entnommen werden. [4- L<
Bedingt durch die kostengünstigere Abwicklung und die Veriagenfc^p Maßnahmen des Vermögenshaushaltes und eine wesentlichposir laufende Haushaltsführung im Verwaltungshaushalt (ansts* e°c Zuführung vom Vermögenshaushalt in Höhe von 18.407,00€(36l»’ DM) zum Zwecke des Haushaltsausgleichs, konnte eine Zufühni A o S Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt in Höhe von 38.157, * &a (74.628,96 DM) realisiert werden) wurde lediglich eine Rücktagt * Au nähme in Höhe von 28.020,47 € (54.803,28 DM) notwendig. * Fe Die Tatsache, dass die Ortsgemeinde Gackenbach schuldenfrei * Eri weiterhin eine Rücklage Vorhalten kann, sind Indiz einer solider! * Sa eilen Basis für die Aufstellung des Haushaltsplanes 2002 unddesR • Ba planes für die kommenden Jahre. • En
Haushalt 2001 i.ßa
Das Gesamtvolumen des Haushaltes 2002 beläuft sich auf 512.P • En (1.001.384,96 DM). Hiervon entfallen auf den in Einnahmen und*» Die ben ausgeglichenen Verwaltungshaushalt 343.000,00 € (670.849.6r führ auf den ebenfalls in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener e Die genshaushalt entfallen 169.000,00 € (330.535,27 DM). Gegenuteboo Haushaltsjahr 2001 vermindert sich das Gesamthaushaltsvokn* kosl 30.480,69 €(59.615,05 DM). finai
jm Haushaltsplan 2002 wurden keine Verpflichtungsermächtigurg^ nich
Kreditermächtigungen veranschlagt. Leis
Verwaltungshaushalt . Erls
oeo c«? l ü men des Verwaltungshaushaltes vermindert sich Der € < 709 -000.00 DM) um 19.505.94 € (38.150,30« gen 3.000,00 € (670.849,69 DM). Ursächlich hierfür ist ein deutücherr Woi gang der Ausgaben im Unterabschnitt “Steuern, allgemeine Zu*T Bes gen, Umlagen". Die
ahe F ' noa ^ men Lereich des Verwaltungshaushaltes dominiert d#j ban Antoi^ Bteuem und allgemeine Zuweisungen“ mit einem prozertl. Mal «nteii am Gesamteinnahmeaufkommen von 71,75 v.H. (Vorjahr65,Bes uie weiteren Einnahmen resultieren aus ■ au t
Erstattungen, Zuweisungen .2,75® Der
Gebühren...IZ”!”.’..2,4 fest
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Sonstige Finanzeinnahmen (Konzessionsabgaben, Zinsen) Aul
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auf den Erfahr f di ® ,,d ' Aus 9 a ben des Verwaltungshaushaltes» zun
ermittelt wlrJ^ n K en Vor i ahr e®. sind auf Grund von BereJJ .Gle und berückt?’ bei [! ha,ten gesetzliche oder tarifvertragliche Wf er e NachfoS h h ? 6n Wünsche d er Ortsgemeinde. . J "
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