Nr. 14/2002
lenblatt VG Montabaur
fc Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 5,04.2002 bis 15.05.2002 (einschließlich) bei der Verbandsgemeinde- paltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8, |10 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und ftvochs vom 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don- jjltags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, frei- Jjvon 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus’. Regungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindever- ung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht
Ben.
5 lanbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze
Flur 5
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ln den Röthern
23
kkenbach. 27.03.2002
Ulrich Weidenfeiler Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 26.03.2002
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GQmO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der G^ieinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die e hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1 Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist § 2 - Steuerschuldner, Haftung
(1 Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen es Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) yAls Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung | genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht Nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probender zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 - Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als|angeschafft. Bei der Anmeldung sind
- Rasse
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 • Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteilbetrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffortshire Terrier und
- Staffortshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

