Nr. 1
^Montabaur ____
^ ^ wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde
unterrichtet.
• i«etzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer- r praeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal- P u ,ndehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge-
Montabaur anzuzeigen.
'^TriEnde der Steuerpflicht
P u "" ht beq innt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun- folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in
P^httndet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der f f« wird abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf
rLtchsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- i watz f und endet en,s P rechend Absat 2 2 Satz 1.
^euersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der
[.'Ja festgesetzt.
f en det die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Eder Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil-
rjsetzen.
l’arschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest-
nS te U erschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hündin Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch 'iojkanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld- •idem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen V-en ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu-
irugegangen wäre.
-jerwird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga- |inn ist urrrHl-jesfürdie zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.
‘ %ii 5 .Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier- '•«beirages fällig.
agdes Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend Varnl. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag iWbis zum 30. September des vorangehenden Kalender
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behält sich gewiss» ren.
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Nr. 12/2002
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, aie zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, aie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B”, „BL”, „aG” oder „H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
werden, gliche Hunde
'■;'en von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn riere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
rbis 19.30! r bis 19.301 .02620/86
neindeoi nächtigi jndestei etzes (KAG)|
JSCfllOS!
khe Hunde sind
Wie sich als bissig erwiesen haben,
diedurch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh a reißen,
f die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen haben, und
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe- Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich- entwickelt haben.
-.den der Rassen
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Steuer*
"iStaffordshire Terrier und ishire Bullterrier
-en, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- jährlicher Hund unwiderlegbar vermutet, folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- "ierzuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne- |z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- jsteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
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Mi für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande- pvon Abs. 3 erfassten Hunden.
iPund 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
| Hundehaltung
, -pflichtig ist
Mehaltung durch juristische Personen und Personenvereini-
F-altung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, irjüvon Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent- _ein bestritten wird,
■,j! v on Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie- _ ^dig sind,
|T^ von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- L Wls senschaftlichen Zwecken gehalten werden, t Jvon Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten iJj ^Schutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- !S! e J Ü9un 9 9 estellt werden, u „
' J un 9. die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend Mer ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.03.1988 außer Kraft.
56337 Simmern, 14.03.2002 (S.) Schmidt
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat iemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Simmern, 14.03.2002 (S.) Schmidt
Ortsbürgermeister
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