it, werg
t)V GM° n,abaur
^ . n Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- wlolge , n ndiaen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne- M*, r tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- tdegebi ^ teigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
kuset^
unn der Hi ielden.1
der Q
ischal
erwei_
3 Monte Abmeli irberin 1 ^ ' Gerne»
^apole ,ano
r^mr Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande- r win Abs- 3 erfassten Hunden.
jf *d 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
Jeie Hundehaltung
^haiwng durch juristische Personen und Personenvereinigungen, r -'bältungdurch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, V on Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent- 2bestritten wird,
ing von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie-
.>v S ndig sind.
'^no von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- - hzu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
■Jung von.
Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten
■foder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- «urVerfügung gestellt werden,
odehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend i; ;-oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
^erbefreiung auf Antrag
v-eiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, '-Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- ■'-entbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,
■oSchwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B”, „BL”, „aG” jjf besitzen.
iSteuerermäßigung
Uuerist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, weitem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liederlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde, davon einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer & 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- " für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung [Sleuerermäßigung
Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 |rtsam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, «freiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn le für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; an von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig cntwerden,
-lallerder Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vertagen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, fcrwachung der Anzeigepflicht
jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, äalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar lC *'.'dzu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuernd auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- SHundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung tsur zurückzugeben.
Oltsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im gebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können le Daten erhoben werden: und Anschrift des Hundehalters n Kalet^ ,der gehaltenen Hunde -ft und Anschaffungstag : 'sdatum
t,wennd# atzt werde Ordnungswidrigkeiten
•-gswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder ’3
Id oderVi Behälter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht recht-
■-zteldet,
> Mens# ydehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht recht-
l ~~eidet,
inf J? etlalt er entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen jlei s ej srermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, i-nM ter ent 9egen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner sSi» erse ' nes umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte urnb erlaufen lässt oder dem Hund andere Gegen- erS,e uermarke ähnlich sind, anlegt, s^!f s Pfli cb t verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebe- (Orrtn, me gemäß § 1 2 Abs. 2 gegeben ist. fciM ^Widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
st werden.
oder Sti r Hundei ferbam
5 eines] m Mona]
in denj der gi it mit
srpflictj 1.
Satzung
t
as, so ist Mona]
ssteuej
gleichen Steuer dui euerer die gleic ftlicher,
n des AI irlich am ; einem}
. .
abweicr . Der An
Eigfl
_ Nr. 11/2002
§ 14 - Inkrafttreten
tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung ™ t Erton 9 der Hundesteuer vom 10.03.1988 außer Kraft. bb412 Gorgeshausen, 28.02.2002 (S.) Burkard
Hinweis Ortsbürgermeister
p § 24 ® der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der
... ^ - danuar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz
m 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Hiof Un ?? n ’ ^' e unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften • Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sina, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1 • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- rmgung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Görgeshausen, 28.02.2002 (S.) Burkard
Ortsbürgermeister
Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Görgeshausen aus Anlass des Handwerkermarktes mit Gewerbeausstellung am 24.03.2002
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26.09.2000 (GVBI. S. 379)wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus Anlass des festgesetzten Handwerkermarktes/Gewerbeausstellung am Sonntag, dem 24. März 2002 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Wird davon Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag, dem 23. März 2002 (dem verkaufsoffenen Sonntag vorausgehender Samstag), ab 14.00 Uhr geschlossen werden.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. §3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2,3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlußgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach §58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Edmund Schaaf
56410 Montabaur, 08. März 2002 Bürgermeister
3rün-Weiß Görgeshausen
SENIOREN
\m Sonntag, 17.03.2002, spielen wir gegen den TuS Montabaur II. Anstoß um 12.30 Uhr in Montabaur.
Großholbach
Snrechstunde des Ortsbürgermeisters
K^mnaen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben. Te? 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 02602/970867.

