Wochenblatt VG Montabaur
Verlegung der Kindergarten- und Schulbushaltestelle in Montabaur-Eschelbach
Bedingt durch Verlegen einer neuen Wasserversorgungsleitung in Eschelbach, kann die Kindergarten- und Schulbushaltestelle in der Akazienstraße in der Woche vom 1 8.02.2002 bis 23.02.2002 nicht angefahren werden. Als Ersatzhaltestelle dient die RMV-Haltestelle an der Margaritenstraße (L 313). Wir bitten den betroffenen Personenkreis um Verständnis und um Beachtung der getroffenen Regelung.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Ordnungsamt
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
II. Änderung des Bebauungsplanes “In Hehl” der Stadt Montabaur;
hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunteriagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 31.01.2002 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes „In Hehl" öffentlich auszulegen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Die Planunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.02.2002 - 28.03.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08 00 bis 12 30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.
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Montabaur, 07.02.2002
i. V. Peter Häußler, 1. Beigeordneter
Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Hundesteuer vom 04.02.2002
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils
gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 - Steuergegenstand
Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
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(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, setzen ist.
§ 2 - Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. HundPh Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. nal,er
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pfi enB genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen h^ 6 ' nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde d ^ bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in tiZ c- 1 ^ zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oderdipn i be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten*
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde oelten i
gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einenorio de, so sind sie Gesamtschuldner. aerr
§ 3 - Anzeigepflicht
( 1 ) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nachR tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur an* ’ geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats ^ als angeschafft. Bei der Anmeldung sind
- Rasse
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, derabae de, abhanden gekommen odereingegangen ist oder mit dem er* innerhalb von 1 4 Tagen bei der VerbandsgemeindeverwaltunoM
abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Z Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der ErweZ" anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere G» umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hur tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verb' meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahmeei des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpfiicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, ir Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpfiichtmti des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflic sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satzl § 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzur Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden N betrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuf gesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche! desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuerf öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Stern ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher! erbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehendes benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich' Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils"" tel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abm von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kr jahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde !
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert beste« dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, ,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie wild hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise
angesprungen haben, und Ka(
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehen e reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer WirKu g , bare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
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- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier . jj 6 £i
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wi Schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit v ' el ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hun
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