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alnu ,71 inaen dieser Rassen untereinander oder mit ande-

l iauchf ?Abs 3 erfassten Hunden.

10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.

luerfreie Hundehaltung

jerp !' C |t!nn durch juristische Personen und Personenvereini-

|f ttuna durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

r^on Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent- bestritten wird,

t h' ltung v° n Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie-

jotwendig sind, djg vQn w j sse nschaftlichen Einrichtungen aus- wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

P ivon Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten der Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- Mzur Verfügung gestellt werden,

C,rf»haltuna die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend Sen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

Steuerbefreiung auf Antrag

tafreiuna ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, «Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- «!n»nthehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, bSchwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG JH'besitzen.

(Steuerermäßigung

^Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- Las Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wei­fe, dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­ferforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde, ferden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer j 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- §=3 für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. (Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue­rung

^Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 fcsam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Meiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn (Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; jamvon der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig iwerden,

[Halterder Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Ver­legen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde. [Überwachung der Anzeigepflicht

[[jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, ußerhaib der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar [Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- ' sn,dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- Jkewird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- ides Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung «baur zurückzugeben.

pOrtsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im ndegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können «Daten erhoben werden:

«und Anschrift des Hundehalters ibl der gehaltenen Hunde und Anschaffungstag hdatum sse

fOrdnungswidrigkeiten

lejungswidrig ' m Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder

C terent9egen § 3 ^ bs - 1 einen Hund nicht oder nicht recht-

Er en, M en §3Ab S . 2 einen Hund nicht oder nicht recht-

P«Steupmrrl e^ e 9 en § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen kndPh i, ' 9un9 oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, ent 9 e 9. en § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner P 6 Steuermarv es um,riec| öten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Medprct« umher| aufen lässt oder dem Hund andere Gegen- Kkunfcnfr U !! rmarke ähnlich sind, anlegt,

*^fnahme Jo-n er J etzt > die im Zusammenhang mit der Hundebe- feo?uS§ 12 Abs -2 gegeben ist.

[Wndet werden k6it kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend treten

_ Nr. 07/2002

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.02.1988, zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungssatzung vom 10.12.2001, außer Kraft.

56410 Montabaur, 04.02.2002 (S.) In Vertretung: Häußler

Erster Stadtbeigeordneter

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 04.02.2002 (S.) In Vertretung: Häußler

Stadt Montabaur Erster Stadtbeigeordneter

CDU-Bürgergespräch Stadt Montabaur

Der CDU-Ortsverband Montabaur lädt alle Bürgerinnen und Bürger von Montabaur zu einem Bürgergespräch am Mittwoch, 20.02.2002, um 20.00 Uhr in das Feuerwehrgerätehaus Montabaur, Eichwiese ein. Dort wird Dr. Paul Possel-Dölken, unser Kandidat für den Stadtbürgermeister, über sei­ne Ziele und Vorstellungen berichten, Fragen beantworten und für Dis­kussionen zur Verfügung stehen.

Förderverein der Waldschule Montabaur

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Alle Mitglieder des Fördervereins Montabaur werden hiermit ganz herz­lich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung eingeladen. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor: Dienstag, 26.02.2002,19.30 Uhr in der Wald­schule Montabaur

Der Vorstand würde sich über eine rege Teilnahme freuen.

Hausfrauenbund, Ortsverband Montabaur

Am Mittwoch, 20.02.2002, findet ein Literarischer Abend statt.

Elfi Schmidt-Freier referiert zum Buch von Erich Maria Remarque mit dem TitelErich Maria Remarque trifft Marlene Dietrich.

Ort: Pizzeria II Castello, Wilhelm-Mangel-Str., Montabaur, Beginn: 19.00 Uhr

Gäste sind herzlich willkommen. Anmeldung bei Inge Kirchhoff, Tel. 90149 oder Inge Fetz, Tel. 5127.

VERLAG

WITTICH

IMPRESSUM:

Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntma­chungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeord­nung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils gel­tenden Fassungen, erscheint wöchentlich.

Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr- Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24 / 911 - 0. Fax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de

ANZEIGEN-eMall: anzeiaen@wittich-hoehr.de

Redaktions-eMail: montabaur@wittich-hoehr.de

Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bür­germeister. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Franz-Peter Eudenbach, unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift des Verlages.

Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos zugestellt: im Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl. Versandkosten.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt der Verlag keine Haftung. Artikel müssen mit Namen und Anschrift des Verfassers gekennzeichnet sein und sollten grundsätzlich über die Verbandsgemeinde ein­gereicht werden. Gezeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotiye dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzei­genveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und die z. Z. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.