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alnu ,71 inaen dieser Rassen untereinander oder mit ande-
l iauchf ?Abs 3 erfassten Hunden.
10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
luerfreie Hundehaltung
jerp !' C |t!nn durch juristische Personen und Personenvereini-
|f ttuna durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
r^on Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent- bestritten wird,
t h' ltung v° n Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie-
jotwendig sind, djg vQn w j sse nschaftlichen Einrichtungen aus- wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
P ivon Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten der Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- Mzur Verfügung gestellt werden,
C,rf»haltuna die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend Sen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
Steuerbefreiung auf Antrag
tafreiuna ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, «Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- «!„n»nthehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, bSchwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “B”, “BL”, “aG” J‘H'besitzen.
(■Steuerermäßigung
^Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi- Las Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, weife, dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lieferforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde, ferden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer j 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- §=3 für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. (Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerung
^Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 fcsam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Meiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn (Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; jamvon der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig iwerden,
[Halterder Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verlegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde. [Überwachung der Anzeigepflicht
[[jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, ußerhaib der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar [Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- ' sn,dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- Jkewird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- ides Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung «baur zurückzugeben.
pOrtsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im ndegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können «Daten erhoben werden:
«und Anschrift des Hundehalters ibl der gehaltenen Hunde und Anschaffungstag hdatum sse
fOrdnungswidrigkeiten
lejungswidrig ' m Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder
C terent9egen § 3 ^ bs - 1 einen Hund nicht oder nicht recht-
Er en, M en §3Ab S . 2 einen Hund nicht oder nicht recht-
P«Steupmrrl e „^ e 9 en § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen kndPh i, ' 9un9 oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, ent 9 e 9. en § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner P 6 Steuermarv es um,riec| öten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Medprct« umher| aufen lässt oder dem Hund andere Gegen- Kkunfcnfr U !! rmarke ähnlich sind, anlegt,
*^fnahme Jo ■-n er J etzt > die im Zusammenhang mit der Hundebe- feo?uS aß§ 12 Abs -2 gegeben ist.
[Wndet werden k6it kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend treten
_ Nr. 07/2002
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.02.1988, zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungssatzung vom 10.12.2001, außer Kraft.
56410 Montabaur, 04.02.2002 (S.) In Vertretung: Häußler
Erster Stadtbeigeordneter
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 04.02.2002 (S.) In Vertretung: Häußler
Stadt Montabaur Erster Stadtbeigeordneter
CDU-Bürgergespräch Stadt Montabaur
Der CDU-Ortsverband Montabaur lädt alle Bürgerinnen und Bürger von Montabaur zu einem Bürgergespräch am Mittwoch, 20.02.2002, um 20.00 Uhr in das Feuerwehrgerätehaus Montabaur, Eichwiese ein. Dort wird Dr. Paul Possel-Dölken, unser Kandidat für den Stadtbürgermeister, über seine Ziele und Vorstellungen berichten, Fragen beantworten und für Diskussionen zur Verfügung stehen.
Förderverein der Waldschule Montabaur
Einladung zur Jahreshauptversammlung
Alle Mitglieder des Fördervereins Montabaur werden hiermit ganz herzlich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung eingeladen. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor: Dienstag, 26.02.2002,19.30 Uhr in der Waldschule Montabaur
Der Vorstand würde sich über eine rege Teilnahme freuen.
Hausfrauenbund, Ortsverband Montabaur
Am Mittwoch, 20.02.2002, findet ein Literarischer Abend statt.
Elfi Schmidt-Freier referiert zum Buch von Erich Maria Remarque mit dem Titel “Erich Maria Remarque trifft Marlene Dietrich”.
Ort: Pizzeria II Castello, Wilhelm-Mangel-Str., Montabaur, Beginn: 19.00 Uhr
Gäste sind herzlich willkommen. Anmeldung bei Inge Kirchhoff, Tel. 90149 oder Inge Fetz, Tel. 5127.
VERLAG
WITTICH
IMPRESSUM:
Die Heimat- und Bürgerzeitung mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie der Zweckverbände nach § 27 der Gemeindeordnung für Rhld.-Pfalz (GemO) vom 31. Jan. 1994 -GVBI. S. 153 ff.- und den Bestimmungen der Hauptsatzungen in den jeweils geltenden Fassungen, erscheint wöchentlich.
Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 56195 Höhr- Grenzhausen, Postf. 1451 (PLZ 56203 Rheinstr. 41). Tel.: 0 26 24 / 911 - 0. Fax: 0 26 24 / 911-195. Internet-Adresse: www.wittich.de
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Redaktions-eMail: montabaur@wittich-hoehr.de
Verantwortlich für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung, der Bürgermeister. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Franz-Peter Eudenbach, unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Annette Steil, unter Anschrift des Verlages.
Innerhalb der Verbandsgemeinde wird die Heimat- und Bürgerzeitung kostenlos zugestellt: im Einzelversand durch den Verlag 0,60 Euro zzgl. Versandkosten.
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