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r s P rec . mnen a uf das geordnete Leben der Zivilgemeinde me Ausw |rk ^ n o Eitelborner Narren. So fallen die Bürger- die Ak ,lVlt ?i® hwer donnerstag, 07.02.2002 (Rathauserstürmung stunden am =>'' . ch d j e Karnevalisten) undVeilchendiens-

Ltung der Macm

102 . 2002 . au ejnde s t e ht Ihnen dann wieder zu gewohnter lerservice u e _ ?002 zur Verfügung. Hierfür bitte ich um Ihr

fponnerstag.

Norbert Blath, Bürgermeister

Msaebührensatzung

fe deEi,elborn

i 28 . Januar Ejte | born hat in seiner Sitzung am 25.10.2001

Her Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in ijdes§2 4 19 g 4 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und

des Friedhofes der Ortsgemeinde Eitelborn und seiner 'Zungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

sbührenschuldner

pnschuldner sind.

A Frstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht Kattunqskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, umhettunqen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

H Zng der Ansprüche und Fälligkeit t Tsbührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- bch der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit

SDßGebührenwerden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des

renbescheides fällig

iöhe der Gebühren

attungsgebühren beisetzungen ipeihengrabstätten ^erstorbene bis zum vollendeten

.ansjahr.153 EUR

^erstorbene nach Vollendung

ansjahr.383 EUR

fiifWahlgrabstätten

Verstorbene nach Vollendung des

ensjahres.383 EUR

renbeisetzungen

Je Urnenmauern.30 EUR

f|ln Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen

bilsErdbestattete ruhen.51 EUR

fdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein jderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beur- l igspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten setzt werden.51 EUR

! bühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen sbettung von Leichen

jsgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter- Neu vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem irenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber nüber dem Unternehmen sind.

[sbettung von Urnen

Jsbettung von Urnen aus Erdgräbern.40 EUR

iisbettung von Urnen aus

Rhen in Urnenmauern.15 EUR

|ederbeisetzung

Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden ebuhren nach Abschnitt I erhoben, rungsgebühren - Rechte an Grabstätten erb d es Nutzungsrechts an Reihengrabstätten tp Verstorbene bis zum vollendeten

ipsjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.102 EUR

^Verstorbene nach Vollendung des

tes-sss;. 306 6UR

h r mauern .409 EUR

CT lschen . in denen bereits

ikiim att r Slnd für i ede Ur ne.30 EUR

fcstättPn r-^^ d ^ rabstätte in bereits belegten Ne urjede Urne. .25 EUR

aes Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

»Wlg,Staaten.

12InUrnennisrh fn . . .'.613 EUR

^etsinri ! h ! n ln denen bereits Urnen

K^Ume...51 EUR

s,at tenlürP Htf bstät,e in bereits belegten

Ur Bestattungen, für jede Urne.40 EUR

/.

Nr. 06/2002

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Sat­zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben. IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in

Aufbewahrungsräumen.51 EUR

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen.30 EUR

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21. März 1995 außer Kraft.

56412 Eitelborn, 28. Januar 2002 (Siegel)

Blath, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Eitelborn, 28.01.2002 (S.) Blath, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung

des Ortsgemeinderates Eitelborn vom 10.12.2001

Wirtschafts- und Fällungsplan 2002 einstimmig beschlossen

Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorge­legten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2002. Gemäß den Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von 43.350,00 und Gesamtausgaben von 45.779,00 veranschlagt. Der Hol­zeinschlag wurde auf insgesamt 720 fm festgelegt und teilt sich wie folgt auf: 280 fm Rotbuche 440 fm Fichten, Tannen

Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschlie­ßungsbeitrag für die Willy-Arndt-Straße im NeubaugebietHinter­feld, (Flur 9, Flurstück 316), in der Gemarkung Eitelborn

Der Ortsgemeinderat Eitelborn beschloss die Erhebung von Vorauslei­stungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Willy-Arndt- Straße im NeubaugebietHinterfeld, (Flur 9, Flurstück 316), in der Gemar­kung Eitelborn. Der Vorausleistungsbetrag wurde auf 27,50 DM pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche festgesetzt. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.

Anbringung eines Geländers an der Treppenanlage im Neubauge­bietHinterfeld; Auftragsvergabe

Gemäß dem vorliegenden Angebot erhielt der preisgünstigste Anbieter den Auftrag für die Schlosserarbeiten des Außengeländers in feuerver­zinkter Ausführung.

Antrag des Kindergartens der Kath. Kirchengemeinde auf zeitweise Absperrung vor dem Kindergarten in der Gartenstraße

Einvernehmlich wurde die Auffassung des Ordnungsamtes geteilt, wonach diekatastrophale Verkehrssituation weder auf den Straßenzustand noch auf die Verkehrslage oder -beschilderung, sondern ausschließlich auf das individuelle Verhalten der Eltern zurückzuführen ist, die ihre Kinder mit dem Auto zum Kindergarten bringen und auch wieder abholen. Insofern wurde die Anbringung einer Straßensperrung nicht für das geeignete Mittel ange­sehen, das Problem zu lösen. Hier helfe nur die Förderung des Problem- bewus'stseins und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Eltern.

Es wurde angeregt, dass die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsam­tes der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - wie bereits erfolgreich im Bereich der Augst-Schule vor einigen Jahren - von Zeit zu Zeit eine entsprechende Kontrolle vor Ort durchführen, wobei die Verkehrsteilneh­mer entsprechend sensibilisiert werden sollen.

Darüber hinaus wurde eine Diskussionsrunde mit den Eltern der Kinder­gartenkinder, den Kindergartenleitern, den Vertretern des Ordnungsam­tes und der Polizei vorgeschlagen, in der die Problematik besprochen wer­den sollte.

Haushaltsrechnung 2000 beschlossen und Entlastung erteilt

Bereits am 08.11.2001 tagte der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Haushalts-

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