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Ltung der Macm
102 . 2002 . au ■ ejnde s t e ht Ihnen dann wieder zu gewohnter lerservice u e _ ?002 zur Verfügung. Hierfür bitte ich um Ihr
fponnerstag.
Norbert Blath, Bürgermeister
Msaebührensatzung
fe deEi,elborn
i 28 . Januar Ejte | born hat in seiner Sitzung am 25.10.2001
Her Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in ijdes§2 4 19 g 4 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und
des Friedhofes der Ortsgemeinde Eitelborn und seiner 'Zungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
sbührenschuldner
pnschuldner sind.
A Frstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht Kattunqskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, umhettunqen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
H Zng der Ansprüche und Fälligkeit t Tsbührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- bch der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit
SDßGebührenwerden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
renbescheides fällig
iöhe der Gebühren
attungsgebühren beisetzungen ipeihengrabstätten ^erstorbene bis zum vollendeten
.ansjahr.153 EUR
^erstorbene nach Vollendung
ansjahr.383 EUR
fiifWahlgrabstätten
Verstorbene nach Vollendung des
ensjahres.383 EUR
renbeisetzungen
Je Urnenmauern.30 EUR
f|ln Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen
bilsErdbestattete ruhen.51 EUR
fdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein jderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beur- l igspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten setzt werden.51 EUR
! bühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen sbettung von Leichen
jsgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter- Neu vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem irenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber nüber dem Unternehmen sind.
[sbettung von Urnen
Jsbettung von Urnen aus Erdgräbern.40 EUR
iisbettung von Urnen aus
Rhen in Urnenmauern.15 EUR
|ederbeisetzung
Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden “ebuhren nach Abschnitt I erhoben, rungsgebühren - Rechte an Grabstätten •erb d es Nutzungsrechts an Reihengrabstätten tp Verstorbene bis zum vollendeten
ipsjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.102 EUR
^Verstorbene nach Vollendung des
tes-sss;. 306 6UR
h r mauern .409 EUR
CT lschen . in denen bereits
ikiim att r Slnd ’ für i ede Ur ne.30 EUR
fcstättPn r-^^ d ^ rabstätte in bereits belegten Ne urjede Urne. .25 EUR
aes Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
»Wlg,Staaten.
12InUrnennisrh fn . . .'.613 EUR
^etsinri !■ h ! n ’ ln denen bereits Urnen •
K^Ume...51 EUR
s,at tenlürP Htf bstät,e in bereits belegten
Ur Bestattungen, für jede Urne.40 EUR
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Nr. 06/2002
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben. IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in
Aufbewahrungsräumen.51 EUR
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.30 EUR
1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag.10 EUR
§ 5 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21. März 1995 außer Kraft.
56412 Eitelborn, 28. Januar 2002 (Siegel)
Blath, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Eitelborn, 28.01.2002 (S.) Blath, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Eitelborn vom 10.12.2001
Wirtschafts- und Fällungsplan 2002 einstimmig beschlossen
Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2002. Gemäß den Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von 43.350,00 € und Gesamtausgaben von 45.779,00 € veranschlagt. Der Holzeinschlag wurde auf insgesamt 720 fm festgelegt und teilt sich wie folgt auf: 280 fm Rotbuche 440 fm Fichten, Tannen
Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Willy-Arndt-Straße im Neubaugebiet “Hinterfeld”, (Flur 9, Flurstück 316), in der Gemarkung Eitelborn
Der Ortsgemeinderat Eitelborn beschloss die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Willy-Arndt- Straße im Neubaugebiet “Hinterfeld”, (Flur 9, Flurstück 316), in der Gemarkung Eitelborn. Der Vorausleistungsbetrag wurde auf 27,50 DM pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche festgesetzt. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Anbringung eines Geländers an der Treppenanlage im Neubaugebiet “Hinterfeld”; Auftragsvergabe
Gemäß dem vorliegenden Angebot erhielt der preisgünstigste Anbieter den Auftrag für die Schlosserarbeiten des Außengeländers in feuerverzinkter Ausführung.
Antrag des Kindergartens der Kath. Kirchengemeinde auf zeitweise Absperrung vor dem Kindergarten in der Gartenstraße
Einvernehmlich wurde die Auffassung des Ordnungsamtes geteilt, wonach die “katastrophale Verkehrssituation” weder auf den Straßenzustand noch auf die Verkehrslage oder -beschilderung, sondern ausschließlich auf das individuelle Verhalten der Eltern zurückzuführen ist, die ihre Kinder mit dem Auto zum Kindergarten bringen und auch wieder abholen. Insofern wurde die Anbringung einer Straßensperrung nicht für das geeignete Mittel angesehen, das Problem zu lösen. Hier helfe nur die Förderung des Problem- bewus'stseins und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Eltern.
Es wurde angeregt, dass die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - wie bereits erfolgreich im Bereich der Augst-Schule vor einigen Jahren - von Zeit zu Zeit eine entsprechende Kontrolle vor Ort durchführen, wobei die Verkehrsteilnehmer entsprechend sensibilisiert werden sollen.
Darüber hinaus wurde eine Diskussionsrunde mit den Eltern der Kindergartenkinder, den Kindergartenleitern, den Vertretern des Ordnungsamtes und der Polizei vorgeschlagen, in der die Problematik besprochen werden sollte.
Haushaltsrechnung 2000 beschlossen und Entlastung erteilt
Bereits am 08.11.2001 tagte der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsgemäßen Ausführung der Haushalts-
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