Wochenblatt VG Montabaur
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Geneh-
1. die Bestimmungen über die off ® nt tmac h un q 9 der Satzung
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung
verletzt worden sind, oder , Rocrhluß bean-
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsich t ® be |^P r , hrens . 0 der Formvor-
standet oder jemand die Verletzung der V Konrad-
schriften aeaenüber der Verbandsgemeindeverwaltung^
Ä.ÄMontabaur. scfintthch unter Verhaltes, der die Verletzung begründen so , geltend mach^ ^ Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 ge e g u er | e tzunq auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jederma geltend machen.
iu 11 icioi ich.
56412 Nentershausen, 23.01.2002 (S.j
Greiser Ortsbürgermeister
Möhnenclub Klatschmohn e.V.
Hallo, Ihr Klatschmohn-Möhnen, durchs ganze Dorf soll es ertönen, am 07.02.2002 ab 9.00 Uhr gehen wir wieder mal auf Tour.
Bis 13.00 Uhr wird durchs Dorf “geruschf wie jedes Jahr, für einen guten Zweck, das ist doch klar.
Ab 14.11 Uhr fröhlich und heiter, geht es dann von Ohly's aus weiter.
Von dort besuchen wir, dies ist doch klar, den Pfarrer, Bürgermeister und das Prinzenpaar.
Ab 16.00 Uhr ist Rippchenessen für uns all. mit steigender Stimmung für den Möhnenball.
Es lädt Euch dazu ein mit 3x Helau,
der närrische Vorstand des Möhnenclubs Klatschmohn e.V.
Stammtisch “Verlorene Brüder” 1975/1976
Das nächste Treffen findet am 01.02.2002 um 21.00 Uhr, nicht wie gewohnt im Gasthaus “Ohly’s”, sondern bei Heiko Diefenbach statt.
Kath. Pfarrei St. Laurentius Nentershausen
Im Rahmen der Erwachsenenbildung in der Pfarrei St. Laurentius Nentershausen findet am 20.02.2002. um 20.00 Uhr im Jugendheim in Nentershausen eine Veranstaltung unter dem Thema “Was tun, wenn die körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen” statt.
Eine Betrachtung aus medizinischer und juristischer Sicht.
Die Referenten sind: Barbara Haubrich, Internistin am Herz-Jesu-Kran- kenhaus in Dernbach und Erhard Förster, Jurist aus Montabaur.
Kaum ein Thema wird in Familien- und Freundeskreisen so oft diskutiert, wie das der lebensverlängernden Maßnahmen bei schwerer Krankheit. Diese Entscheidung, für oder wider solche Maßnahmen, sollte man im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte fällen.
Wirksam ist solch eine Patientenverfügung aber nur dann, wenn sie juristisch korrekt formuliert und niedergeschrieben ist.
All diese Themen werden bei der genannten Veranstaltung ausführlich von den Referenten kompetent behandelt.
Dieses Thema betrifft nicht nur ältere Menschen sondern oft ist die ganze Familie in die Entscheidung mit einbezogen.
Der Pfarrgemeinderat der Pfarrei St. Laurentius Nentershausen, mit dem Sachausschuss Erwachsenenbildung, lädt alle Interessenten recht herzlich ein.
DRK-Ortsverein Nentershausen e.V.
Jahreshauptversammlung
Die diesjährige Jahreshauptversammlung findet am 01.03 2002 um 20 00 Uhr im DRK-Vereinsheim, Eppenroder Straße, Nentershausen, statt.
Niedererbach
§ 1 - Steuergegenstand Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden iniGe
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das setzen ist.
§ 2 - Steuerschuldner, Haftung taöag el
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalt P" ege Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. '^yjjggtiff
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(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in genommen hat oder auf Probe oder zum AnlernerThält 1 nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde dertu?| bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fs» zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die te'* be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten übe
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(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde aelten a i. l m,,
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gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen odarÜl „&„r de, so sind sie Gesamtschuldner. fÄ n
§ 3 - Anzeigepflicht [S §9
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach B^Cei
tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ^
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geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nachmals angeschafft. Bei der Anmeldung sind Ä
- Rasse
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Haltereines Hundes hat den Hunderassen de, abhanden gekommen odereingegangen ist oder mit deme: innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltungl abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei dert Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwefe anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigungofe
befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in tofffsteui tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen beiderVsijLy r meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen. Hj-g,
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht Lü ne
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahmerßien f
des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mitdemfir“H"b' dem er drei Monate alt wird. [io-^tei
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,in®Diente
Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kanndifür.da Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die SteuerpttSvondi des Monats der Abmeldung. MSHon
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die SteuefÄirde
sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz2Satz! mactiAt § 5 - Steuersatz ^fliese
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushallssab .11 jMc Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres,sPie St
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden(hipps betrag festzusetzen. Keuei
§ 6 - Fälligkeit lje^ u
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahres$!eplF n gesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die glörFr al desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundeste:?Ppjj.9 öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steue-*12-.Ub ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die®) Für je Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriltl®| erbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehente 1
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benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
™ 0ntags t .von 18.00 bis 20.00 Uhr
? nners i ags .-.. bis 21.00 Uhr
Gemeindeverwaltung. Tel , 06 485/224
Ortsburgermeister.Tel, 06485/224
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach
über die Erhebung von Hundesteuer vom 24 01 2002
Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteue und HiTnrSlS 9 de I den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des
den jeweils gültigen Fassungen, die folqende Satzung (KAG) ’ n hiermit bekanntgemacht wird: 9 batzung ^schlossen, die
Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweilseir#L . tel des Jahresbetrages fällig. r
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer aWi von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden, iv soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden jahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde .
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert bestes 1 dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, ^ (
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wi hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise*
angesprungen haben, und Käii zeitig at
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehenJ ^
reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirku 3 ■ bare Eigenschaft entwickelt haben. {anzeigt
(3) Bei Hunden der Rassen U. als t
- Pit Bull Terrier RWohnu
- American Staffortshire Terrier und iQültiq
- Staffortshire Bullterrier
i ßlchtfer
1. als Hi j Mrs zeitig ar
2. als Hi

