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sl" - . einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen- Jfer'hrifrher Hund unwiderlegbar vermutet.

^als| e,an " Hun derassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan- J : seiden fügende ßehörc(e für den einzelnen Hund durch geeigne-

"nichtd er zl j st R tiprärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die- Jo Aaaressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

Nr. 05/2002

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10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung n nach 8,,.. aberfreie Hundehaltung

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dieser Rassen untereinander oder mit ande­

rs nachj:'

jerpflichtig ist . u _

die^ndehaltung durch juristische Personen und Personenvereim-

Bdehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, ftung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent- litteln bestritten wird,

Jltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie- d.derabgesijiiÄendig sind,

er mitdcm,,:?W||.,..n vori Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus- sverwaltungfeSäfch zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, nci bei de ^ld®ltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten sderEresi- oc jer Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge- 'ne andere zur Verfügung gestellt werden,

Jndehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend oäßigungoÄjJsyien oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt. n 9 en in toHgÄuerbefreiung auf Antrag

n bei derl'c/iÄfrejung \ s \ au f Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, izum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- BgÄentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, Aufnahmen J^en Schwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG ?ns mit demlt bfH", besitzen.

10-Steuerermäßigung

ermonals, m j Q»uer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi­gt. Kanndetfiir^as Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel- teuerpfliclitiK^vondem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie- Tfcrderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

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itdieSteuefiÄrden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steu- itz 2 Satz 1, pach'Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel- (diesefürdie Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

HaushalfsszbjH Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue­rung

ines Jahres, 4) Diefo euerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 echendenMsjlBksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, lerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn lunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; nn von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig it werden,

lalter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Ver- gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde. Jberwachung der Anzeigepflicht lachungdiepfljFürjeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, ein schrlfö)|®erhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar ^lund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- i ZugehendciPJJpnen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- vierteprivf n)ar ke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel- nit jeweilseirrPglJes Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung pbaur zurückzugeben.

lesteuer Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im ,'t werden.f9 ed et Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können gehenden Iterp 6 Daten erhoben werden:

r 16 und Anschrift des Hundehalters

S hl der gehaltenen Hunde intt und Anschaffungstag rtsdatum

5

J(° rdnUn9Swidrigkeiten

iS sie Wild^lKrtig n9SWldri9 im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder

3r Weiset ^SmeWet ,erent9e9en § 3 Abs ' 1 einen Hund nicht oder nicht recht '

;g ehe«p4«fcS e,en, 9^"§3Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht recht-

Wirkungv^^als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzun- :eigt öte u e|, ermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig

ent 9 e 9 en § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner gültige Steuprmu 5 umfried eten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte arke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegen­

ais Jahres$s|

rjahrdiegit'.'f ie Hundesteii : ür die Steue-sf

stände, die der Steuermarke ähnlich'sind, anlegt, soweit Steuermarke von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zugestellt wurde.

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebe­standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.03.1988 außer Kraft.

56412 Niedererbach, 24.01.2002 (S.) Ortseifen, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niedererbach, 24.01.2002 (S.) Ortseifen, Ortsbürgermeister

Seniorenkaffee

Am Sonntag, 03.02.2002, findet ab 15.00 Uhr wieder der Seniorenkaffee statt. Hierzu laden wir herzlich ein.

Das Seniorenteam

Generalprobe Kappensitzungen

Die Generalprobe der beiden Kappensitzungen findet am Freitag, 01.02.2002, ab 19.30 Uhr im Haus Erlenbach statt. Um einen geordneten Ablauf der Generalprobe zu gewährleisten, hat sich der Fastnachtaus­schuss dazu entschlossen, den folgenden Probenplan aufzustellen. Alle Teilnehmer werden gebeten bis zu Ihrer Probe im Nebenraum der Halle zu warten.

19.30 Uhr Lisa Pelz, 19.40 Uhr Trimm Treff Jugend (Grazy Girls), 19.55 Uhr Das schönste Mädchen vom Westerwald, 20.10 Uhr Kappesgärten, 20.35 Uhr Theaterfreunde (2 Beiträge), 21.05 Uhr Heike Stahlhofen u. a.,

21.30 Uhr Jugendraum Gruppe Verena Diedert, 21.50 Uhr TAC. Gruppen, die hier nicht aufgeführt sind, proben ab 22.10 Uhr.

Trimm-Treff Niedererbach e.V.

Wegen der Hallennutzung an Fasching fällt für die Trimm-Dich-Gruppe, die Seniorengruppe und die Männergruppe das Turnen am 05.02.2002 und am 12.02.2002 aus.

Die Übungsstunden für die Tanzkinder finden zur gewohnten Zeit statt. Am Rosenmontag fällt das Kinderturnen aus. Wir sehen uns wieder am 18.02.2002.

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

Telefon:...06485/228

Religiöse Früherziehung im Kindergarten Heilberscheid

Mittwochs: 06.02.2002; 20.02.2002; 27.02.2002

Kath. Pfarrei St. Laurentius Nentershausen

Im Rahmen der Erwachsenenbildung in der Pfarrei St. Laurentius Nen­tershausen findet am 20.02.2002 um 20.00 Uhr im Jugendheim in Nen­tershausen eine Veranstaltung unter dem Thema:

Was tun, wenn die körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen statt.

Eine Betrachtung aus medizinischer und juristischer Sicht.

Die Referenten sind: Frau Barbara Haubrich, Internistin am Herz-Jesu- Krankenhaus in Dernbach und Erhard Förster, Jurist aus Montabaur. Weitere Ausführungen hierzu: siehe Ortsgemeinde Nentershausen.

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