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Nr. 03/2002

j6 nblatt VG Montabaur

^Gemeinschaft Daubach/Stahlhofen

»Äfö^ho-probe findet am Freitag. 18.01.2002,

Straßen'fllhofen statt.

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Lejähriqe Hauptversammlung findet am Dienstag, 22.01.2002, Ton i ihr in der Adamstube unseres Gasthauses statt.

U ' nuna 1 Rückblick auf das Vereinsjahr 2001 mit Berichten der p und Diskussion über die Vereinsarbeit; 2. Vorlage der Rech­richt der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes; 3. Vor- hlen 4 . Ausblick auf unsere Veranstaltungen und Aktivitäten

["^Verschiedenes.

(Schluss an die Jahreshauptversammlung wird auf Vereinskosten ein

sengereicht.

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Statte

Shstunde der Ortsbürgermeisterin

^| ta g S .von 18.00 bis 19.30 Uhr

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iting zur Anpassung örtlicher Satzungen an EURO

JR# -Anpassungs-Satzung)

der*Ortsgemeinde Holler vom 11. Dezember 2001

*:sgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung i) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht

11

Jung der Satzung der Ortsgemeinde Holler über die Reinigung Sicher Straßen vom 23.10.1976, zuletzt geändert durch Satzung 131.12.1976

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Damit; i, bitten» srdinand.S

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Flosdorf

Ortsbürgermeisterin

. .12 (Geldbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert:

lancli Bsatz 1 Satz 2 wird die Angabe1.000,- DM durch die Angabe

^deÄ- EUR " ersetzt - r, sowe^

' rung der Satzung der Ortsgemeinde Holler über das Friedhofs- Jestattungswesen vom 05.08.1995

[33 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: llnjpsatz 2 Satz 1 wird die Angabe2.000, DM durch die Angabe EUR ersetzt.

([Artikel 3

Jerung der Satzung der Ortsgemeinde Holler über den Schutz des Hildes vom 25.05.1981

§ 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

In^jsatz 2 Satz 1 wird die Angabe1.000, DM" durch die Angabe 5.Q00, EUR ersetzt. ag,290 1 ü( Artikel 4

iflßfttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

56412 Holler, 11.12.2001 1 (S.)

Erweis

Gdpiäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in per Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes ^^lewiesen-

ungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dipes Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig tande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. Hianstt* Ha, * emand eir| e Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann | auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung leitend machen.

i 56412 Holler, 11.12.2001 (S.) Flosdorf

jn Ortsbürgermeisterin

t ,entl| che Bekanntmachung

tong der Ortsgemeinde Holler über die , n Jr un 9 von Hundesteuer vom 11.12.2001

3Uhrinfl| ; /*p Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung . 't mu ), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der

S 20.00

2 .

Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 - Steuergegenstand Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu­setzen ist.

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat­zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro­be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun­de, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal­tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu­geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

- Rasse

- Geburtsdatum

- Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur­de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer­befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal­tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent­sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil­betrag festzusetzen.

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest­gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun­desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld­ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu­erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga­benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier­tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender­jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.

(2) Gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe­reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich­bare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen