Wochenblatt VG Montabaur
- Pit Bull Terrier
- American Staffortshire Terrier und
- Staffortshire Bullterrier
sowie Hunden, die »on einer dieser Rag«, abaawen. wird die Eigen- schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar ^ rmu ‘® ähr|jchke|t vermute t.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird de ^| inzelnen Hu nd durch
solange nicht der zuständigen Beho nachgewiesen wird,
geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gu a ) h = aufgezeigt dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und GefahriicnKen
hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist
1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenverein -
gungen,
3 als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der iJüS? gen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung n ^ nior
f Sundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne 44 6,6 gültige Steuermarke umherlaufen lasst oder dem Hund 4' stände die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt, '* qen
c die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit ri. *
Standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist. a ^ det (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ^
Euro geahndet werden. -
§14 -Inkrafttreten MgL
Diese Satzung tritt am 01 01 2002 in ^^Gleichzeitig tri« jfnsch« über die Erhebung der Hundesteuer vom 30.03.1988 außer*
56412 Holler. 11 122001 ^
OrfsbiTjc-.,
Hinweis fC Ho
Gemäß § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-ty-WSem m der Fassung vom 31 Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletoiais^St durch Gesetz vom 30 November 2000 (GVBI. S. 504) wirdaufTRückeH
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2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden han- deln,
3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “B”, “BL”, “aG" oder “H” besitzen.
§ 10 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind' dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhänaiö gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde
§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem lehr
- Name und Anschrift des Hundehalters
- Anzahl der gehaltenen Hunde
- Herkunft und Anschaffungstag
- Geburtsdatum
- Rasse
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig Im Sinne des § , 6 KAG ha„M, * vorsätzlich ode(
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zeS SS“ en,9e9en ” AbS ' 2 ei " e " ** ** o*, nicht recht-
hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form;-» dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande^ sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang zustande gekommen Dies gilt nicht, wenn
1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, & migung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung ( verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Bescti'J^" standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderFin schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung i Adenauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter Bezeichn. Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gehenifenper-
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemadilri Bürg auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Vefk| e for geltend machen. ~4 ä l
56412 Holler. 11 122001 mLJt.
Ortsburge^
Winterdienst
Bitte beachten Sie unsere ausführlichen Hinweise zum Winterdiens der Rubrik: Gelbachhöhen 1
Brennholzvorbestellung 2002 Winterzeit ist Brennholzzeit
Wie in den vergangenen Jahren kann für die Bürger der Elberti
Winte
Bittebe der Rut
und Holler Brennholz vorbestellt werden. Das Brennholz wird ii schiedenen Varianten angeboten:
Variante 1 = Scheitholz Brennholz. 1 m lang, gespalten und ins Raummaß an den festen,n Pkw befahrbaren Waldweg gesetzt.
Der Preis beträgt 35,00 € je Raummeter Variante 2 = Brennholz lang
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Ca. 6 m langes Rundholz, ungespalten, an den festen, mit den:
befahrbaren Waldweg gerückt. Der Käufer schneidet und spattetdas jj* e re
selbst und sollte daher im Umgang mit der Motorsäge und Spalt sein.
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Der Preis beträgt 23,00 € pro Raummeter.
Variante 3 = ofenfertiges Holz Ofenfertiges Holz wird durch einen Selbstwerber frei Haus geliefert, ser Selbstwerber kauft das Holz im Forstrevier Elbert ein. Ihr Breu stammt aus dem heimischen Wald. Das Holz muss aber noch®« vom Erwerber gelagert werden, da es waldfrisch angeliefert wird Der Preis beträgt 47,00 € pro Raummeter frei Haus.
Vergabe von Schlagabraum erfolgt unabhängig Unabhängig von dieser Brennholzvorbestellung erfolgt die Vergalt Schlagabraumes an interessierte Bürger nach Veröffentlichung inöc Blatt nachBeendigung des Wintereinschlages in den Monaten Janua
Bitte geben Sie Ihre Brennholzwünsche bis zum 25 . 01 . 2002 ® rP r ® cds ' unden der Ortsbürgermeister unter Angabe Ihrer AdtesseJ len bitte um Verständnis, dass spätere Bestellungen aus organisi sehen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können.
Gebhard Klein, Revi fcr®
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Kath. Pfarramt St. Margaretha, Holler
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KrekrtifliwS? 1 ' 2002 ’ 930 Uhr bis 11 00 Uhr ManheimHoW- wekel 180509/Bertram 120438
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DONNERSTAG, 24.01.2002,16.00 Uhr
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