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Wochenblatt VG Montabaur ____
stung des Vorstandes durch den Wahlleiter, 9.N® u wabj®n des, 10. Umstellung des Beitrages auf Euro, 11 ■ Ver
FZM Hübingen
Jahreshauptversammlung
An alle Mitglieder des FZM Hübingen Hiaciährinp
Am 12.01.2002 ist im Gasthaus Panorama um 19.30 Uhr^die 9
Jahreshauptversammlung. Wir bitten um zahlreiches Er
“EISBACHGEMEINDEN”
Girod
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Sprechstunden
montags.
donnerstags.
Gemeindeverwaltung Ortsbürgermeister.
des Ortsbürgermeisters
.von 19.00 bis 20.00 Uhr
von 18.00 bis 19.30 Uhr
. Tel. 06485/4696
..Tel. 06485/793
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 11.12.2001 der Ortsgemeinde Girod für das Haushaltsjahr 2000 I.
Haushaltsrechnung
Verwaltungs-
haushaitDM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt
DM
f eststclluni> des Ergebnisses
Soll-Hinnahmen
1.713.302.59
492.008,57
2.205.31 1.16
* neue Haushaltseinnahmereste
0.00
0.00
0.00
.'. Abgang alter Haushaltseinnahmereste
0,00
0.00
0.00
. . Abgang alter kasseneinnah mereste
1.307.60
0.00
1.307.60
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
1.711.994.99
492.008.57
2.204.003,56
Soll-Ausgaben
1.711.994.99
468.682.10
2.180.677.09
+■ neue Haushaltsausgabereste
0.00
23.740.22
23.740.22
. . Abgang alter Haushaltsausgabereste
0.00
413.75
413.75
.'. Abgang alter kassenausgabereste
0.00
0.00
0.00
Summe bereinigte
Soll-Ausgaben
1.711.994,99
492.008.57
2.204.003,56
Überschuß/Fehlbetrag
0,00
0,00
0,00
Festgestellt:
Montabaur, 02.02.2001 Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I. Beigeordneter
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO.
Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 14.01.2002 - 23.01.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16 00 Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18 00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 18.12.2001 F .
Ortsgemeindeverwaltung Girod Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzunaen
an den EURO
( n«?Sht^nni Un9S ' SatZUn9) in der 0rt sgemeinde Girod vom 19 .
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemC die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wir?
Artikel 1
Nr- 01 /oj,)
Genie wToi-od-om 13.12.1969
'/.T/n/nnunqswidrigleilen. Ersatzvornahme) wird wie loh,,
f„ s f w ,rd die Angabe “1.000.- DM" durch die Angabe " 5 . 000 ®
In Satz ersetzt
Artikel 2
W^che
tiiTig- s <
g^inde
■°°0^j § 4 - Bi
(1) Die
T'iÜ.L der Satzung der Ortsgemeinde Girod Ober das F rka , % er ^Srmnoswesen vom 15.07.1986, zuletz, geänderld^ *) Die
Hlpnd s
und Bestattungswesen
zuna vom 30.09.1992 , . .. *] Hljir
8 31 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: jtfitpur
?_ Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "10.000— DM” durch die aJ des Mc •■5 000 - EUR" ersetzt. (3) Bei
' 13 grecn
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Girod über den Sch % § 5 - S 1
Ortsbildes vom 24.11-1980 1 (1) Die
s 2 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert: fltsge
ln Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe “1.000,— DM" durch die An 0s Be - ‘• 5 .oooEUR" ersetzt. üeuei
Artikel 4
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
56412 Girod. 19.12.2001 ($■) Fend, Ortsbürgemi.
GeSs 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ((Jflt* inder Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt g durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folget hingewiesen: ,
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc» dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekom? sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang ang/T zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge?» migung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satz’ verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bea standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fomvj schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kon A denauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sa: Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. "
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, sofä auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Veite geltend machen.
56412 Girod. 19.12.2001 (S.) Fend, Ortsbürgemi
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Girod
über die Erhebung von Hundesteuer vom 19.12.2001
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordn (GemO), des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung^ Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer! den §§ 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),i den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 - Steuergegenstand Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuerfest setzen ist.
§ 2 - Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer et Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahr!" genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er r>
4.
(3) Be
P
i ( 4 t
wie haft (4) Be ge nie teUnt serke
nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepu :^ j bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen desSafc- ies( zes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf a l be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsa
gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hu
dfi RA RinH ciö
de, so sind sie Gesamtschuldner § 3 - Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn derb: tung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Nt geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geb als angeschafft. Bei der Anmeldung sind Rasse
Geburtsdatum
i N e, k un ft und Anschaffungstaq glaubhaft nachzuweisen.
(5) Di
§ 8 -:
licht
1 .
2 .
3.
4.
5.
•2 =hL? S t ier ' 9e , Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafM inn’orhafh 60 9 e (i ommen oder eingegangen ist oder mit dem erwegzjr
ah 7 iimoiri VOn . 4 X a9en dei der Verbandsgemeindeverwaltung -
Nam^niST' m u F f lle der Ab gabe des Hundes sind bei der Abmelij|7. andprpn rl nSChr l! t des Erwerb ers anzugeben. Falls der Erwerber S S nde wohnt oder der Halter in eine andere Geme*|9- umzieht, wird diese unterrichtet Bßteu
befrekinn £!° rausset " un 9 en für eine Steuerermäßigung oderSIJpie z 9 rt oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hund l'^Bone

