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Nr. 01/02/2002

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s 7 -Gefährliche Hunde

J fjL Ha | ten V on gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn daziibesondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt Blrdcn. .

f2)feefährliche Hunde sind

Hunde die sich als bissig erwiesen haben,

Hunde! die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen anqesprungen haben, und

Hunde die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampf­bereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver­gleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hundeste i (3)1ßei Hunden der Rassen es etzes (K/j' ' Pit Bull Terrier beschloss I. , American Staffortshire Terrier und Staffortshire Bullterrier

1t Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen­st als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet, emeindf* Ff4)'Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, dies» Tsölanqe nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch e Qteuer!j^ jri ^ ete unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, Sssdieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastiff

Mastino Napoletano Tosa Inu

gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande­ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.

(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.

§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung Uicht steuerpflichtig ist

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1. _i die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini­

gungen,

2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser­zielung notwendig sind,

5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann­ten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge­hend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- nen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB",BL,aG" oder H besitzen.

§ 10 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi­gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel­che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steu- erjnach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so Pulten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hun­de.

§ 11 - Allgemeine Bestimmungen

für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 »wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1 die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wur­de.

§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht

0) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar Vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn- sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu- riarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel­dung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung »ntabaur zurückzugeben.

K) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im emeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können gende Daten erhoben werden:

Name und Anschrift des Hundehalters Anzahl der gehaltenen Hunde Herkunft und Anschaffungstag Geburtsdatum Rasse

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnunqswidriq im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausset­zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht recht­zeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hun­debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.03.1988 außer Kraft.

56412 Hübingen, 20.12.2001 (S.) Noll, Ortsbürgermeisler

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Hübingen, 20.12.2001 (S.) Noll, Ortsbürgermeister

Hübingen echt gut!

Dorfentwicklung - da mach ich mit!

Termine zum Mitmachen

Donnerstag, 10.01.2002, 19.30 Uhr, Jugendraum: Arbeitskreis Kultur/Jugend/Vereine

Mittwoch, 16.01.2002, 19.00 Uhr, Gemeindehaus: ArbeitskreisDorfent­wicklung

Donnerstag, 24.01.2002, 18.30 Uhr, Buchfinkenlandhalle (Westerwald­stube): ArbeitskreisBuchfinkenland

Wilfried Noll, Ortsbürgermeister

Entsorgung der Weihnachtsbäume

Die Entsorgung der Weihnachtsbäume erfolgt in unserer Gemeinde auch in diesem Jahr wieder ausschließlich durch den Westerwaldkreis-Abfall­wirtschaftsbetrieb. Die Abholung erfolgt am Montag, 20.01.2002.

Wilfried Noll, Ortsbürgermeister

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Hübingen

Jahreshauptversammlung im Gasthaus Panorama

Am Samstag, 19.01.2002, findet im GasthausPanorama in Hübingen

die Jahreshauptversammlung statt.

Beginn ist um 20.00 Uhr. Hierzu sind alle Ehrenmitglieder, alle aktiven und inaktiven Mitglieder des Vereins herzlich eingeladen.

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung,

3. Jahresprotokoll, 4. Kassenbericht, 5. Entlastung durch Kassenprüfer,

6. Neuwahlen der Kassenprüfer, 7. Bericht des Wehrführers, 8. Anspra­che des Ortsbürgermeisters, 9. Wahl des Wahlleiters, 10. Entlastung des Vorstandes durch Wahlleiter, 11. Neuwahlen des Vorstandes, 12. Umstel­lung des Beitrages auf Euro, 13. Verschiedenes.

Gymnastikverein Hübingen

Die erste Gymnastikstunde nach der Winterpause ist am 10.01.2002. Jahreshauptversammlung im GasthausPanorama

Unsere Jahreshauptversammlung findet am Donnerstag, 17.01.2002, um 20.00 Uhr bei Margot statt. Hier sind alle Ehrenmitglieder, alle aktiven und inaktiven Mitglieder des Vereins herzlich eingeladen.

Folgende TOP sind vorgesehen: 1. Begrüßung, 2. Totenehrung, 3. Jah­resprotokoll, 4. Kassenbericht, 5. Entlastung durch Kassenprüfer, 6. Neu­wahlen der Kassenprüfer, Neuwahlen: 7. Wahl des Wahlleiters, 8. Entla-