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Wochenblatt VG Montabaur

(dienstlich und privat).

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H. Kesselheim

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.06439/7414

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des

Entlastungsbeschlusses Hl , hinaen

des Ortsgemeinderates vom 12.12.2001 derOrtsgemei für das Haushaltsjahr 2000 I Haushaltsrechnuna

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Yenvaltungs- 1 Yermögens- hanshnlt DM i haushalt.D.M

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Summe bereinigte

Soll-Ausgaben

806.316,91

458.508.48

1.264.825.39

Überschuß l-ehlbelrajz

0.00

0,00

0.00

Festgestellt:

Montabaur. 02.02.2001 Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur Schaaf. I. Beigeordneter

II. Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO.

Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeige- ordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorla­ge der Rechnungsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

III. Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­nahme

vom 14.01.2002 - 23.01.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr

bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, 19.12.2001 (S.) Noll

Ortsgemeindeverwaltung Hübingen Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hübingen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.09.1988

Artikel 1 - § 20 (Grabeinfassungen)

wird wie folgt ergänzt:

Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: Urnengräber dürfen ganz mit einer Abdeckplatte versehen werden In die­sem Fall entfällt die in Absatz 1 festgelegte Grabeinfassung aus Metall Die Oberkante der Abdeckplatte muss mindestens 6 cm, höchstens aller­dings 10 cm, über der Oberkante des gewachsenen Bodens liegen. Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft 56412 Hübingen, 20.12.2001 (S.J Wilfried Noll

Hinweis: Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gemf in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.153), zuletzt geändert dur

gewiesen° m 3 °' N ° Vember 2000 (GVBL S - 504 ) wird auf folgendes hS

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftr dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande qekommr sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an nül zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 9 9ult

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genoi

36

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eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschiß* « 1 die Verletzung der Verfahrens.

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Adenauer-Plalz ^eO , e);0, l In^IInn^ , iion*eni Be 7 d i d * ln J un 9ilr;t§7:

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H nine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemarh auch e n m ac n h Ablauf der genannten Jahresfrist lederman^diese vXp

tt^Hubingen. 20.12.2001 (S.) Noll, Ort $ bür ge ^

öffentliche Bekanntmachung

qatzunq der Ortsgemeinde Hubingen 3.

über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.12.2001

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeoo. (GemO) des § 1 Abs 1 des Landesgesetzes über die Ermächtig,.

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Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundeste,

den & 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (K

stet*

den §§ 2 und 5 ads. z .xuz.,,,u..,^^y auc ,,y ö seizes('.

den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschloss; hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 - Steuergegenstand

Entstehung der Steuer

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeinde^

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuerfel

setzen ist. '[

§ 2 - Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, we:= Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oderVe^- genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn en nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundes*;] bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen dg: zes 1 erst ein. sobald die Pflege. Verwahrung oder die Haltung ai; be oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschrei*

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten alsgeme-s gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere

(3) f

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(4) V

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das

hat:

de. so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Anzeigepflicht

(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn# tungbei derVerbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumekfcni geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach derG; als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

Rasse

Geburtsdatum |

Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschaSl de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wed innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mo abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abme? Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerb« anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gwf umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder St! befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hunds tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Veto meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines 1 ] des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Mcffi dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in de* Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der get Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mitAt des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die SteuerpflicHi sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzunc Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so s Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monab betrag festzusetzen §6-Fälligkeit

gesetzt ^ teUerSChUld W ' rd durc ^ Abgabenbescheid als Jahressteue?

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die glßid 16 ~t s e 3u W n ' m V° r i a h> r zu entrichten haben, kann die Hundesteuer) öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die SteuersC mit dem Ta 9 e der öffentlichen Bekanntmachung die # Hechtsw'rkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher^ erbescheid zugegangen wäre.

Snhnii eu , er w j rd erstma| ig einen Monat nach dem Zugehen des* far d,e zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich

tel des i-fh 0 u Mai 15 Au 9ust und 15. November mit jeweils einem ei des Jahresbetrages fällig.

von'Ahs A ?S Steuerschuldners kann die Hundesteuer abwi am 1 duli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

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