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Wochenblatt VG Montabaur _

i h . der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge-

olg tQeär ffl'deverwaltung Montabaur anzuzeigen.

000 9 cS " Beginn und Ende der Steuerpfhcht

i 9 Vn steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun- 1 ^ D ' e einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in

s FriawL lrlfim er drei Monate alt wird.

rneflk OB" eepfücht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der aurc hy2) u ' ahaeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue lüt nk» nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf h rtia a Ttes Monats der Abmeldung.

6 n\ Rei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent- Irechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. n Srh s 5 - Steuersatz

ocnubj, Dje Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Itsqemeinde festgesetzt.

** Beainnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die 1 dle Ap ;;'Äg ue , au f den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil-

iRtrag festzusetzen.

| §6-Fälligkeit

i (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest-

39

Nr. 01/02/2002

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; gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun- j Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch 3 ,a, 2(Gf'| * en tii C he Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld- treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen auf folge-J ^rht.swirkunqen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu- iescheid zugegangen wäre. mvorsch^Jm Qj e Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga- e gekoninAa^nbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. fang an^^Kbruar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier- nJ des Jahresbetrages fällig.

3 , die Ger?! ( 3 ) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend der Satz./ von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag l spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender- res gestellt werden.

§7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu Äsondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.

(2) Gefährliche Hunde sind

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Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampf­bereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung ver­gleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen

Pit Bull Terrier

American Staffortshire Terrier und Staffortshire Bullterrier

Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen­haft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan­ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne­te Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die­ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastiff

Mastino Napoletano Tosa Inu

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? le "^ P |es gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande-

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ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.

(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.

§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung Bicht steuerpflichtig ist

1 die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini­gungen,

die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,

die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenser­zielung notwendig sind,

die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkann­ten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,

> die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge- . £ end in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

S 9 - Steuerbefreiung auf Antrag

Uer ^ re ' un 9 au * Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, ' e 2um Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per- nen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen,

2 .

6 .

die einen Schwerbehindertenausweis mit den MerkmalenB,BL,aG oderH besitzen.

§ 10 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi­gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel­che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1_ ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gel­ten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue­rermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.

§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn­lich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu­ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel­dung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.

(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

Name und Anschrift des Hundehalters Anzahl der gehaltenen Hunde Herkunft und Anschaffungstag Geburtsdatum Rasse

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Vorausset­zungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht recht­zeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt,.die im Zusammenhang mit der Hun­debestandsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.03.1988 außer Kraft.

56412 Girod, 19.12.2001 (S.) Fend, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann'diese Verletzung geltend machen.

56412 Girod, 19.12.2001 (S.) Fend, Ortsbürgermeister

Wirtschaftswege um denHahn freischneiden

Hiermit werden alle Privat-Waldbesitzer aufgefordert an den Wirtschafts­wegen rund um denHahn überhängende Aste zurückzuschneiden. Laut Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz ist gegenüber öffentlichen Flächen und Wirtschaftswegen ein Abstand von 3 m einzuhalten und das Wegeprofil muss bis auf eine Höhe von 6 m frei geschnitten sein. Boden­gehölze müssen ebenfalls zurückgeschnitten werden.