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Nr. 51/52/2001

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Stunde des Ortsbürgermeisters

.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Kn werten am Rathaus bekannt gemacht.

,nfl zur Anpassung örtlicher Satzungen an So (EURO-Anpassungs-Satzung) in der iinde Daubach

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nsmeinderat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) L S Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

'Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Daubach über

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,auMuö ffentlicher straßen vom 20.12.1982

Rbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert: l::f 1 Satz 2 wird die Angabe1.000,- DM durch die Angabe EUR" ersetzt.

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Daubach über Bürgen*! . dh0 fs- und Bestattungswesen vom 23.01.1992

3ederD B>dniingswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

5b egeisjjjf* 2Satz 1 wird die Angabe2.000, DM durch die Angabe

EUR" ersetzt.

. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Daubach über chutz des Ortsbildes vom 15.05.1981

jnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:

^ 2 Satz 1 wird die Angabe1.000, DM durch die Angabe meinsc» EUR" ersetzt.

lamtlicftlÄ- Inkrafttreten

sehen g&Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft, n VereirmjDai ibach, 16.12.2001 (S.) Hahn

wortung zu] Ortsbürgermeister

:ht macl"

men - 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO, : Jahr20{ßLFassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert oder andä ^setz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen-

önnen. j.-- e diesen :

germe/Ä-gen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ^Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig . ^gekommen. Dies gilt nicht, wenn chtsmaM «eBestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- I, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung

liehen Jaiv inliche Fei-

migung,-.

inncne t-ei- ^etzt worden sind, oder vor alleifi ,0! Ablauf eines J ahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, janandeine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann Inach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung H machen.

Waubach, 16.12.2001 (S.) Hahn, Ortsbürgermeister

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Daubach

n Choiffl * , e Bekar >ntmachung

Kung der Ortsgemeinde Daubach über die an Texten lebung von Hundesteuer vom 16.12.2001

Odsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung '0),des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der 'jiden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und ii2und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in Teils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die tbekanntgemacht wird:

^gegenständ - Entstehung der Steuer

auergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

sSteuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu-

«ist.

Steuerschuldner, Haftung

^Schuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen "seinen Haushalt aufgenommen hat.

.i, Unt ^ a '* er gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung ,. oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik

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ii.. erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- vi,. e,n s °b a ld die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro- !.Um Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Kjdodsi ^ninen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam a . in , a . en mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun- , ndSle Gesamtschuldner.

Anzeigepflicht

Run d hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Hal­erbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu-

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geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind

- Rasse

- Geburtsdatum

- Herkunft und Anschaffungstag , glaubhaft nachzuweisen.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wur­de, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuer­befreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehal­tung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.

§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hun­des in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht ent­sprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 - Steuersatz

(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteil­betrag festzusetzen.

§ 6 - Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer fest­gesetzt.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hun­desteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuld­ner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steu­erbescheid zugegangen wäre.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abga­benbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Vier­tel des Jahresbetrages fällig.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalender­jahres gestellt werden.

§ 7 - Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.

(2) Gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe­reitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleich­bare Eigenschaft entwickelt haben.

(3) Bei Hunden der Rassen

- Pit Bull Terrier

- American Staffordshire Terrier und

- Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigen­schaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solan­ge nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeigne­te Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass die­ser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:

- Bullmastiff

- Bullterrier

- Dogo Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastino Napoletano

- Tosa Inu

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit ande­ren als den von Abs. 3 erfassten Hunden.

(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.

§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung

Nicht steuerpflichtig ist