Nr. 51/52/2001
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Stunde des Ortsbürgermeisters
.von 19.00 bis 20.00 Uhr
Kn werten am Rathaus bekannt gemacht.
,nfl zur Anpassung örtlicher Satzungen an So (EURO-Anpassungs-Satzung) in der iinde Daubach
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nsmeinderat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) L S Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
'Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Daubach über
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,auMuö ffentlicher straßen vom 20.12.1982
Rbuße und Zwangsmittel) wird wie folgt geändert: l::f 1 Satz 2 wird die Angabe “1.000,- DM” durch die Angabe EUR" ersetzt.
Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Daubach über Bürgen*! . dh0 fs- und Bestattungswesen vom 23.01.1992
3ederD B>dniingswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
5b egeisjjjf* 2Satz 1 wird die Angabe “2.000,— DM” durch die Angabe
EUR" ersetzt.
. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Daubach über ■chutz des Ortsbildes vom 15.05.1981
’ jnungswidrigkeiten) wird wie folgt geändert:
^ 2 Satz 1 wird die Angabe “1.000,— DM” durch die Angabe meinsc» EUR" ersetzt.
lamtlicftlÄ- Inkrafttreten
sehen g&Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft, n VereirmjDai ibach, 16.12.2001 (S.) Hahn
wortung zu] Ortsbürgermeister
:ht macl"
men - 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO, : Jahr20{ßLFassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert oder andä ^setz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen-
önnen. j.-- e diesen :
germe/Ä-gen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ^Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig . ^gekommen. Dies gilt nicht, wenn chtsmaM «eBestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- I, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
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inncne t-ei- ^etzt worden sind, oder ■ vor alleifi ,0! Ablauf eines J ahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- ’ standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, janandeine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann Inach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung H machen.
Waubach, 16.12.2001 (S.) Hahn, Ortsbürgermeister
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Daubach
n Choiffl * , ’ e Bekar >ntmachung
Kung der Ortsgemeinde Daubach über die an Texten lebung von Hundesteuer vom 16.12.2001
Odsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung '0),des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der 'jiden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und ii2und 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in Teils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die tbekanntgemacht wird:
^gegenständ - Entstehung der Steuer
auergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
■sSteuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzu-
«ist.
Steuerschuldner, Haftung
^Schuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen "seinen Haushalt aufgenommen hat.
.i, Unt ^ a '* er gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung ,. oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik
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ii.. erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Sat- vi,. e,n ’ s °b a ld die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Pro- !.•‘Um Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Kjdodsi ^ninen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam a . in , a . en mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun- , ndSle Gesamtschuldner.
Anzeigepflicht
Run d hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Halerbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzumelden. Neu-
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geborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind
- Rasse
- Geburtsdatum
- Herkunft und Anschaffungstag , glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Die Hundesteuersätze werden jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Monatsteilbetrag festzusetzen.
§ 6 - Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
§ 7 - Gefährliche Hunde
(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, wenn dazu besondere Hundesteuersätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
(2) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(3) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(4) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 3 erfassten Hunden.
(5) Die §§ 9 und 10 finden auf gefährliche Hunde keine Anwendung.
§ 8 - Steuerfreie Hundehaltung
Nicht steuerpflichtig ist

