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Wochenblatt VG Montabaur

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1. die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereini­gungen,

2. die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

3. die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffent­lichen Mitteln bestritten wird,

4. die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzie­lung notwendig sind,

5. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

6. die Haltung von Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneinge­schränkt zur Verfügung gestellt werden,

7. die Hundehaltung, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt.

§ 9 - Steuerbefreiung auf Antrag

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Per­sonen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "B,BL,aG oderH" besitzen.

§ 10 - Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßi­gen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, wel­che von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch höchstens zwei Hunde.

(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steue­rermäßigung

(1) Die Steuerbefreiung nach § 9 oder die Steuerermäßigung nach § 10 wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Ver­gehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde.

§ 12 - Überwachung der Anzeigepflicht

(1) Für jeden Hund kann eine Hundesteuermarke ausgegeben werden, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähn­lich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steu­ermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmel­dung des Hundes ist die Steuermarke der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zurückzugeben.

(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

- Name und Anschrift des Hundehalters

- Anzahl der gehaltenen Hunde

- Herkunft und Anschaffungstag

- Geburtsdatum

- Rasse

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht recht­zeitig anmeldet,

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht recht­zeitig abmeldet,

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzun­gen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

4. als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegen­stände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebe­standsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.03.1988 außer Kraft.

56412 Daubach, 16.12.2001 (S.) Hahn, Ortsbürgermeister

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Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifte dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomme sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gült zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genei migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzur verletzt worden sind, oder

2 .

Nr -51/52/20

, . _ i a hres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beä vor Ablauf eines Ja Verletzung der Verfahrens- oder Fotrnv; standet oder jen a verbandsgemeindeverwaltung, Konrj, schritten 9®P® nu Monta baur, schriftlich unter Bezeichnung des Adenauer-Piatz,' . tzung be gründen soll, geltend macht. '

Verhaltes, de ^ nacb Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so ka Hat iema nd ^ e { der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzui

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geltend machen.

56412 Daubach, 16.12.2001

(S.) Hahn, Ortsbürgerme«

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderate

Daubach 2 q 0 o beschlossen und Entlastung erteilt

Haushaltsrechn 9 der Rechnungsprüfungsausschuss der

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und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Hai halts- und Kassenbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfuni ausschuss festgestellt, dass die Überprüfung zu keinen Beanstandung Anlass gab Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 2000 abgeschli sen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sitzung 10 12 2001 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortst Geordneten dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbam gemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung erteilt. t .- ^

Die in der Jahresrechnung zusammengestellten Eckdaten über denWlStb Abschluss des Haushaltsjahres 2000 werden im Rahmen einer gesrjgLsiags derten öffentlichen Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgabendes^n:0260, Wochenblattes noch zur Kenntnis gegeben. \

Änderung der Festsetzung der jährlichen Zuschüsse in Euro für Ver-. eine durch die Ortsgemeinde Daubach

Der Ortsgemeinderat beschloss die eurogerechte Änderung derZuschfl sbeträge in vorgelegter Fassung.

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Erlass einer Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro] (Euro-Anpassungssatzung)

Der Erlass der Euro-Anpassungssatzung wurde in der vorgelegten Fomfl beschlossen. Die Satzung wird im Wochenblatt der Verbandsgemeir Montabaur öffentlich bekanntgemacht.

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Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer"

Der Ortsgemeinderat beschloss die Hundesteuersatzung in dervorg legten Form. Auch diese Satzung wird im Wochenblatt der Verbandst meinde Montabaur öffentlich bekanntgemacht.

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Dreifaltigkeitskapelle zum Klingen gebracht

Unter der Leitung von Birgit Hartenstein brachten 15 Kinder und Jugei liehe und acht Erwachsene mit einer gelungenen Mischung aus schön! Instrumentalstücken, mit Gesang und Gedichten unsere Dreifaltigkej kapelle am Samstagnachmittag zum Klingen.

Rund 90 Zuhörer waren gekommen, um dem fünften AdventskonzertTu lauschen.

In ihrer freundlichen und herzlichen Art führte Birgit Hartenstein durch das fast zweistündige Programm.

Ortsbürgermeister Raimund Hahn bedankte sich im Namen aller Kon-j zertgäste bei den Laienmusiker für einen unterhaltsamen und stim-] mungsvollen Nachmittag.

Zum Schluss spendeten die Zuhörer 475,80 DM für die Aktion HEFT UNS LEBEN. Auch hierfür ein herzliches Dankeschön.

Raimund Hahn, Ortsbürgermeisi

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iSamstag, rrachtswac [sehen Harr eten.

feHelau!

Treibjagd in Daubach/Horbach

A ^ 2 2001 wir dle diesjährige Treibjagd durchgeführt. Vormittags wird ri a \A/ w nac h m ittags ln Horbach gejagt. Die Bürger werden gebet#)! aen Wala zu diesen Zeiten nach Möglichkeit nicht zu betreten, umjegli- cne Gefährdung zu vermeiden. Die Jagdpächter bedanken sich für das

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ittsreicl i'.utzen, all« [Jibeituntei 1 tauf 2001: larpunkt is [sin komm srstraßeg "Anliegern " cf Keiten ^Arbeiten i "schönen n Wartehalle Tschgarniti ®, ziert ni isdurch eir 'enden, dir f K:spielplat; |Sie sehen, zweite auf,

Fr ohsinn e.V. 1920 Daubach

Jahreshauptversammlung

dervef^m^!,! 2 '?)'? 002 ' um 13 - 30 Uhr > findet die ordentliche Mitgfie- 1920 ^f hr ® shau P tver sammlung) des MGVFrohsinn" e.V.'u»

MitaliPdor /ol?!- 1 Im VeremslokalZur Eulenstube in Daubach statt. Alle % Q i|* e herzlich eingeladen nd f0rdernde) sind hiermit zu der Versammlung recht ^4 ass

VomtandeTponn ® e 9 rüßun 9> 2. Totengedenken, 3. Tätigkeitsbericht des lastunn Hoc 200 °; 4 - Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, 5. Ent-f'rSches W fer für 9 pnnlio V ^ ,a . ndes 6- Neuwal des Vorstandes und der Kassenpffi» 2002 . von dm ,,ic o' Umstellung und Festsetzung des Mitgliedsbeitragm^v , schie^nfJ E a U ? 8 - Jahra sprogramm 2002, 8. Anträge, Wünsche, VeT <Siehe imc a r Q ^ zur Beratung und Beschlussfassung sind gemäß

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unserer Satzung spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim schriftlich einzureichen.

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Silvesterabend wiprW , adt der Westerwa/d-Verefr) auch an diesem

18.30 Uhr in der Ortcmitt^n^ 1 f acke,w a r >derung ein. Treffpunkt ist um

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leichten Wanderung durch Flur und

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