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Nr - 51/saÄaffVG Montabaur^

r fipr Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) 1 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert

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6 ^ 31 . Januar 1994 (UVBi. s. 153), zuletzt geändert

I°qo November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes .ßvom

ter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften r «oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen F^lhrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültiq k£en Dies gilt nicht, wenn

! tYnmunqen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- . Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung

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die.

" nr den sind, oder

eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean- , Inder iemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- fnaeoenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- pr Platz Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- ^ der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

'Lg Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung

(S.) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

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L ff. 12.2001 wmeindeverwaltung

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ossatzung für Eigenbetrieb (incl. 7% Vfoj Idsgemeindewerke Montabaur

,12e 1 [Dezember 2001

r . ; ,(jsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 j) 1 ^deordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und i Ordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die ; 1 .;' 3 nntgemacht wird:

Island und Zweck des Eigenbetriebs töserwerk und die Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung der *a sxrzäMdr ^gemeinde Montabaur werden zu einem Eigenbetrieb zusam- ^-J der nach der Eigenbetriebsverordnung und Bestimmungen brutto 1 / «aizung geführt wird, find. 7%Mwst ^des Eigenbetriebs ist es.

^Versorgung im Gebiet des Einrichtungsträgers mit Trink- und Brauch­te: sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen.

;ddas Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des vxhtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschäd-

35,31 ew

der Gebäudetj

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brutto

inci. 7 % Mwstiijzu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und 0 >°5 ; werten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen.

asHallen- und Freibad im Montabaur (Mons-Tabor-Bad) zu unter­en und zu betreiben.

'Egenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn #ch berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, nEigenbetrieb obliegt die gesamte Betriebsführung für die Ein-

brutto . 7% MwSl) 26,756

brutto . 7% MwSt) 10,706

netto

leMwSt.)

00,006

tdemt

tue des Eigenbetriebs

^betrieb führt die Bezeichnung :

tgemeindewerke Montabaur iammkapital

smkapital des Eigenbetriebes beträgt .8.000.000,00 Euro

«den zugeordnet:

Wasserwerk.2.500.000,00 Euro

fiwasserbeseitigungseinrichtungen.5.000.000,00 Euro

'Hallen-und Freibad (Mons-Tabor-Bad).5.000.000,00 Euro

ierbandsgemeinderat Hfiandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Siebes gemäß § 2 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung ( 0 ).

Ausschuss

ierbandsgemeinderat wählt für den Eigenbetrieb einen Werk­te. Die Mitglieder des Werkausschusses, von denen die Hälfte Rieder sein sollen, sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde ^ahrung besitzen, sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde j-anrung besitzen.

Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb .tim Werkausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz.

*%kleitung hat an den Beratungen des Werkausschusses teil- j ei ]jsie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht ji'Beratungsgegenstand darzulegen.

PWerkausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm * en des § 3 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zuge- lsin d, ferner über

^Stimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § , hgAnVO und zu Mehrausgaben nach §17 Abs. 5 EigAnVO, j e Im Einzelfall 25.000,00 Euro überschreiten,

:k^ un 9 allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um

v . on Erträgen, soweit es sie nicht zu den Geschäften L en Betriebsführung gehören. Bezüglich der Zuständigkeit und k» nrens bei der Vergabe von Aufträgen durch den Eigenbetrieb data . ibungs und Vergabeverordnung der Verbandsgemein- ur| n der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Nr. 51/52/2001

4. den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,00 Euro über­steigen.

5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert 5.000,00 Euro übersteigt.

§ 6 - Beigeordneter mit Geschäftsbereich

(1) Der Beigeordnete zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; der Bürgermeister ist Dienst­vorgesetzter der Werkleitung und der Mitarbeiter des Eigenbetriebes.

(2) Der Beigeordnete kann der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit; wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7 - Werkleitung

(1) Der Bürgermeister bestellt einen technischen und einen kaufmänni­schen Werkleiter.

(2) Zur laufenden Betriebsführung, die der Werkleitung obliegt, gehören insbesondere

1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,

2. der Einsatz des Personals,

3. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lager­haltung,

5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Zwi­schenberichtes und des Lageberichtes,

6. der Abschluss von Verträgen im Rahmen der laufenden Betriebs­führung,

7. die Stundung von Forderungen und

8. der Erlass von Forderungen bis zu 2.500,00 Euro

§ 8 - Wirtschaftsplan, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den zuständigen Beigeordneten und den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsge­meinderat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse eingerichtet, die nicht mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 9 - Zwischenbericht

Der Zwischenbericht nach § 21 EigVO ist zum 30. September zu erstellen. § 10 - Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung 21.12.1992 außer Kraft.

56410 Montabaur, 14.12.2001 Dr. Possel-Dölken

Verbandsgemeinde Montabaur Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 14.12.2001 (S.) Dr. Possel-Dölken

Verbandsgemeinde Montabaur Bürgermeister

Richtlinien der Verbandsgemeinde Montabaur über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfahrten, -lagern, -freizeiten und Studienfahrten

vom 07.12.2001

§ 1 - Voraussetzung der Förderung

(1) Für die Jugendfahrten, Ferienlager und ähnliche Veranstaltungen von Jugendgruppen, die in der Verbandsgemeinde Montabaur regelmäßig aktive Jugendarbeit betreiben, gewährt die Verbandsgemeinde Monta­baur einen Zuschuß nach Maßgabe dieser Richtlinien.

(2) Gefördert werden auch Fahrten von Schulklassen.

(3) Zuweisungen werden nur Kindern und Jugendlichen gezahlt, die ihren Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Montabaur haben.

(4) An den Fahrten müssen mindestens fünf Jugendliche teilnehmen, die am 31.12. des jeweiligen Jahres mindestens 5 und höchstens 21 Jahre alt sind.

Bei Fahrten der Werkstatt für Behinderte wird von einer Altersbegrenzung abgesehen.

(5) Gruppenleiter/innen, die älter als 21 Jahre sind, erhalten nach folgen­dem Schlüssel einen Zuschuß: