Einzelbild herunterladen

Nr. 51/52/2001

Nr. 5 l.

itzlich ^ n das\v ^ s > an dfohi

üv® 1

Grundli die der. an erkem

n ten sim 1 oenutzi r °hren ai 3er lassui ltrichtenl ' Ausgal mdLeihi I? 1) dei ln EinzeB

[^VG M° n,a ^ aijr

^i^eit zu den Abnahmestellen der Eigentumswohnun-

^u,g von Messeinrichtungen

^ftShrifilich eine Nachprüfung der Messeinrichtung ffirde oder staatlich anerkannte Prüfstelle unter Ver- P 1 hoim WVU erhältlichen Vordruckes beantragen. Der Aus- Kie der Transport der Messeinrichtungen ist ausschließlich

pKaltunq der Verkehrsfehlergrenzen sind die Kosten der r m Kunden nach tatsächlichem Aufwand an das WVU zu Wn Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen des r 4 mq- und Einbau sowie den Transport der Messeinrichtun-

kitflll MUd ^ r LL «Um n. /N/'li-sf #» + n n + 1 ä U> J_i . k ...

che mit] igrenzer 9 im Sinn lausan; J.ngsteilt_ allen kann] -schrank

I>ohiihren der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüf- P e r Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen M/Udie Kosten.

Lung

Jr-RWasserV)

l' inn der Messeinrichtungen erfolgt grundsätzlich einmal jähr­ig cpzeitraum wird durch das WVU öffentlich bekanntgemacht.

^Ablesung wird von Bediensteten des WVU und/oder durch Enritte vorgenommen. In Ausnahmefällen kann das WVU den rltoaen die Messeinrichtung selbst abzulesen und den Stand iLichtung mitzuteilen.

iwserverbrauch kann geschätzt werden, wenn ein Betreten der 1 -ezum Zwecke der Ablesung nicht möglich oder wenn die

I zu gewährleistende Zugänglichkeit der Messeinrichtung nicht i Die Schätzung des WVU orientiert sich dann grundsätzlich Ergebnis des Vorjahres; tatsächliche Verhältnisse werden ange- j-ücksichtigt.

VU kann eine Nachberechnung vornehmen, wenn sich bei einer "Ablesung herausstellt, dass der vom Kunden selbst abgelese- 4ieilte oder der vom WVU geschätzte Verbrauch zu niedrig --hberechnete Beträge werden vom WVU erstattet oder mit den kEntgeltforderungen verrechnet.

.Berechnung lern HafflWBWasserV) shacht HmJ rechnet die vom Kunden zu zahlenden laufenden Entgelte einmal jährlich ab. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich Kalenderjahr. Das WVU ist ermächtigt, den Zeitraum der zuverschieben. Die Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ermitt- Zätilerstandes unter Berücksichtigung der für den Wasserver- diesem Zeitraum geleisteten Abschläge, idie Abrechnung, dass die geleisteten Abschläge des Kunden sjNichzu zahlende Entgelt übersteigen, so ist das WVU berech- jjmhlung mit der nächsten Abscnlagsforderung an den Kun- ,-"echnen.

WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbe- idendurch die Messeinrichtung erfassten Wasserverbrauch des scehmers für die Berechnung der Schmutzwassergebühr mit- Die vom Anschlussnehmer zu zahlenden laufenden Entgelte |nuf erhobene Abschlagszahlungen für die Wasserversorgung meinem gemeinsamen Vordruck mit den laufenden Abwasse­rs zuständigen Trägers der Abwasserbeseitigung festgesetzt fordert werden.

Wagszahlungen SAVBWasserV)

WVU erhebt Abschlagszahlungen auf den Wasserverbrauch, die fiangefordert werden.

atimEinzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeiten für Abschlags- ain Raten wie folgt fest:

.fällig 2 Wochen nach

iinnen .Bekanntgabe des Beitragsbescheides

ch ein inj;?!!..fällig am 15.05. des laufenden Jahres

interne!*^.fällig am 15.08. des laufenden Jahres

sind fiR.fällig am 15.11. des laufenden Jahres

I ff* orderungen aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe Ten Entgeltsabrechnung zur Zahlung fällig.

"diekalendermäßige Bestimmung der einzelnen Fälligkeitstage ipnae A^. :il 5 linde auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug, wenn er an - *:;?clilagsanforderung oder in der jährlichen Abrechnung ange­lt Fälligkeitstagen nicht zahlt, rufende Entgelte / Zahlungspflichtige .ulendes Entgelt für den Anschluss an die öffentliche Wasser- r 1 !1 erhebt das WVU einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. 3der laufenden Entgelte ist im Preisblatt (Anlage 1) der ZVB- Wgelegt.

^Wichtig für die laufenden Entgelte sind die Anschlussneh- TOIossenen Grundstücke. Die Regelung des § 1 Absatz 2 . erunrt. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei swohnungen mit separater Messeinrichtung des WVU nach § ^ ist jeder Wohnungseigentümer Anschlussnehmer im Sinne

einer bi «n. liegt ei =>mne von§ isgesan* das W' i der Ab:

ikes bes ers. Der!

ng, Am ikes anl n Aufwi Eigentui

ir die Hel itung mil sblatt (,' n DN 32 ui n der Hi ichtungi

errhahn

nsbesoi

ischloss

asserinj

nstigei lüsten in des Kul WVUzul

ig des Abweii schlusi dem irichtung

r,. i .^des Abrechnungszeitraums ein Eigentumswechsel am » j so dieser dem WVU unverzüglich schriftlich mit-

L der bisherige und/oder der neue Zahlungspflichtige den Cffl nicht an, so sind beide Gesamtschuldner. Die Gesamt­er 3 ," e 9' nnt mit der Übergabe des Anschlussobjektes und .' punkt - in dem das WVU von den abrechnungsrelevan- 'tondpr ^ er ^ unc * e ' ne entsprechende Abrechnung erstellt.

ss^WVtf in -Si B nI eitstellen un d ständige Vorhalten der öffentlichen Was- mitsepw^ung erhebt das WVU einen Grundpreis zur tei - bllstandigen Abgeltung der verbrauchsunabhängig anfal­

buch ei

'ohnui ur Insti i Raunte'

29

lenden Betriebskosten. Der Grundpreis wird nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung durch den Anschlussnehmer, sondern nach einem zulässigen Wahrscheinlich- keitsmaßstab bemessen.

(2) Das WVU berechnet den Grundpreis je Anschlussobjekt und Monat auf der Basis der Nennweite der Wasserhausanschlussleitung. Die Höhe der einzelnen Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1) der ZVB-Was- ser festgelegt.

(3) In den Fällen, in denen das WVU antragsgemäß mehrere Messein­richtungen zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, ist der im Preisblatt festgelegte Grundpreis für jede Messeinrichtung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn das Anschlussobjekt insgesamt nur über eine Wasser­hausanschlussleitung des WVU versorgt wird.

(4) Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorgung im Sinne von § 5 AVBWasserV ist der Anschlussnehmer verpflichtet, den festgelegten Grundpreis auch für die Zeit der Einschränkung oder Unter­brechung zu zahlen.

(5) Der Grundpreis für die Vorhaltung der betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ist vom Anschlussnehmer auch dann zu zahlen, wenn die Messeinrichtung vom WVU antragsgemäß ausgebaut, der Versorgungsvertrag aber nicht gekündigt wurde.

(6) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Zah­lungspflichtigen, wird der Grundpreis nach den Monaten, die dem bishe­rigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Für die Zuordnung ist die Übergabe des Anschlussobjektes an den neu­en Anschlussnehmer maßgebend. Bei einer Übergabe vor dem 15. eines Monats wird der entsprechende Grundpreis dem neuen, bei einer späte­ren Übergabe dem bisherigen Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt.

§ 21 - Arbeitspreis

(1) Als Verbrauchsentgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffent­lichen Wasserversorgung erhebt das WVÜ einen Arbeitspreis. Mit dem Arbeitspreis werden die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten teilweise oder vollständig abgegolten. Der Arbeitspreis wird nach dem Maß der tatsächlichen Wasserentnahme des Anschlussnehmers im jewei­ligen Abrechnungszeitraum bemessen.

(2) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Zah­lungspflichtigen, so wird der gemessene Wasserverbrauch auf den bis­herigen und den neuen Eigentümer aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt anhand der (möglichst gemeinsamen) Ablesung der Messeinrichtung durch den bisherigen und neuen Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Übergabe des Anschlussobjektes. Der Ablesestand der Messeinrichtung ist dem WVU schriftlich mitzuteilen. Das Recht des WVU, die Messein­richtung selbst abzulesen und danach entsprechend abzurechnen, bleibt unberührt.

(3) Ist dem WVU der Stand der Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Eigen­tumswechsel nicht bekannt, so erfolgt die Aufteilung des Wasserver­brauches grundsätzlich nach der Zahl der Tage, in denen der bisherige und der neue Zahlungspflichtige Wasser aus der öffentlichen Wasser­versorgungsanlage entnehmen konnten. Das WVU kann abweichend hier­von eine Gewichtung vornehmen, wenn der Wasserverbrauch während der Benutzungszeit des bisherigen und neuen Zahlungspflichtigen offen­sichtlich unterschiedlich hoch war.

§ 22 - Sonderregelungen für einmalige und laufende Entgelte

Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und 19 bis 21 gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit den Anschlussnehmern besondere Verträge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.

§ 23 - Zeitweilige Absperrung

(zu § 32 Absatz 7 AVBWasserV)

(1) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung des Wasser­hausanschlusses durch das WVU beantragen, ohne damit das Vertrags­verhältnis zu lösen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den ver­brauchsunabhängigen Grundpreis während dieser Zeit weiter zu zahlen.

(2) Die für die zeitweilige Absperrung und Wiederinbetriebnahme des Wasserhausanschlusses entstehenden Kosten werden dem Anschlus­snehmer nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Die Fälligkeit des Aufwendungsersatzes setzt das WVU in der Rechnung fest.

§ 24 - Umsatzsteuer

Zu allen in diesen Vertragsbedingungen und den Anlagen zu den ZVB- Wasser festgelegten Entgelten, Pauschalen und Kostenerstattungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.

§ 25 - In-Kraft-Treten

(1) Diese ZVB-Wasser werden einschließlich des Preisblattes (Anlage 1) öffentlich bekanntgemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten die ZVB-Wasser als jedem Kunden zugegangen. Sie werden damit zum Inhalt der laufenden Versorgungsverträge. Die ZVB-Wasser tritt ein­schließlich des Preisblattes (Anlage 1) mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.

(2) Die ZVB-Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur in der Fassung vom 10.12.1999 einschließlich der dazugehörigen Anlagen treten mit Wir­kung vom 31.12.2001 außer Kraft. Darauf beruhende Forderungen des WVU bleiben unberührt.

56410 Montabaur, 11.12.2001 Dr. Possel-Dölken

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister