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Wochenblatt VG Montabaur

Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtig­ten Interessen vom WVU bestimmt. Der Hausanschluss des WVU begi

an der Abzweigstelle des Wasserverteilungsnetzes und endet mi der

Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung, die Bestandteil des Wasserhausanschlusses ist.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Auf­enthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das WVU für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnum- mer zugeteift ist, einen eigenen Wasserhausanschluss fordern un ° v ®f" legen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zulassen. Gleiches gilt tur selbständig nutzbare Gewerbe- oder Industriegebäude.

(3) Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vor, mehrere nebeneinander liegende Grundstücke eines Eigentümers als ein­heitliches Grundstück zu .behandeln und durch eine gemeinsame Hau­sanschlussleitung zu versorgen, wenn die Grundstücke im Zusammen­hang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebau­ung oder Nutzung vorgesehen sind. Ein Anspruch des Anschlussnehmers auf diese Verfahrenensweise besteht nicht.

(4) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Teil der Wasserhausan­schlussleitung, die auf seinem Grundstück und in seinem Haus liegt, vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor (Ab- jWasser sowie vor Frost zu schützen.

(5) Die Herstellung und Veränderungen des Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer auf einem besonderen Vordruck des WVU recht­zeitig zu beantragen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Veranlas­sung und im Auftrag des WVU.

§ 10 - Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse

(zu § 10 Absatz 4 AVBWasserV)

(1) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstel­lung des Wasserhausanschlusses einschließlich Messeinrichtung mit einer Nennweite von DN 25 bis DN 40 in Form von Pauschalen, die im Preisblatt (Anlage 1) der ZVB-Wasser festgelegt sind. Ab einer Nennweite von DN 50 und größer erstattet der Anschlussnehmer dem WVU die Kosten der Herstellung des Wasserhausanschlusses einschließlich Mes­seinrichtung nach tatsächlichem Aufwand.

(2) In den Fällen, in denen das WVU unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 antragsgemäß mehrere Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, werden die dafür anfallenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für die Abrechnung der darüber hin­aus anfallenden Kosten des Wasserhausanschlusses gilt Absatz 1.

(3) Eine Herstellung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere:

a) Die erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Wasserhausan­schlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussob­jektes.

b) Die erneute Verlegung eines Wasserhausanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes, wenn der ursprüng­lich vorhandene Wasserhausanschluss vom WVU antragsgemäß abge­trennt wurde und der Anschlussnehmer zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeschlossen und versorgt werden möchte.

(4) Der Anschlussnehmer erstattet den VGW die Kosten für Veränderun­gen am Wasserhaus- anschluss nach tatsächlichem Aufwand. Eine Ver­änderung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere:

a) Die Umlegung eines vorhandenen Wasserhausanschlusse.? aus einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Zugänglichkeit oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gleiches gilt für Umlegungen oder Änderungen des Wasserhausanschlusses, die aus sonstigen Gründen vom Anschlussnehmer gewünscht werden.

b) Der Ersatz des bisherigen Wasserhausanschlusses durch einen größer dimensionierten Anschluss aufgrund einer erhöhten Leistungsanforde­rung des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder in einem neuen Anschlussobjekt.

(5) Zu den erstattungspflichtigen Kosten für die Herstellung oder Verän­derung des Wasserhausanschlusses zählen die eigenen Kosten des WVU und die Aufwendungen Dritter, denen sich das WVU bedient. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Material- und Lohnkosten, die ordnungsgemäße Absandung und Verfüllung des Grabens, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen sowie sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Nebenkosten. Die Kosten werden vom WVU unter Angabe der Fälligkeit gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Die Kosten für vom Anschlussnehmer oder einem Dritten verursach­te Reparaturen am Wasserhausanschluss sowie sonstigen Wasserver- teilungsanlagen stellt das WVU dem Verursacher nach tatsächlichem Auf­wand in Rechnung. Die Fälligkeit der Forderung setzt das WVU in der Rechnung fest.

(7) Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestim- mungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

§ 11 - Bauwasserversorgung / Standrohre

(zu § 22 Absatz 3 und 4 AVBWasserV)

(1) Der Antrag auf Bauwasserversorgung ist vom Anschlussnehmer auf einem besonderen Vordruck des WVU mindestens 2 Wochen vor der not­wendigen Inanspruchnahme des Bauwasseranschlusses beim WVU zu stellen. Der Antragsteller hat alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses (Zapfstelle mit oder ohne Messeinrichtung) ent- stehenden Kosten durch die Zahlung einer Pauschale an das WVU zu ersianen.

Nr - 5l/5a

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(2) Neben der Pauschale hat der Anschlussnehmer eine einmalige Gebühr für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses durch die Monteure des WVU zu zahlen. Die Höhe der Pauschale/ Gebühr ist im Preisblatt (Anlage 1) der ZVB-Wasser festgelegt. Soweit die Bauwasser- versorgung m begründeten PinzetfäHen abweichend vom Grundsatz über eine Zapfstelle mit Messeinrichtung erfolgt, hat der Anschlussnehmer Pauschale/Gebühr nach Satz 2 einen verbrauchsunabhänqi-

nach§ 21 ^?ivi C w!ss« P 2 2 S n verbrauchsabMn 9 | 9® n A r beit s p r eis

(3) Das WVU stellt Bauwasser über Standrohre .. Verfügung. In besonders gelagerten AusnahmefänIni; Sat2| ich 3. vorübergehende Ben,*,?" Kannd as

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Antrag die kurzzeitige, vorübergehende Benutz Tn« zulassen. Der Antrag auf mietweise Überlassung einJ 0 ^ s *androi Messeinrichtung ist auf einem besonderen Vordruck a« ,, tandr ohii Die Bauwasserversorgung erfolgt in diesen Fällen anfWVU zu Besonderen Mietbedingungen für Standrohre des wv/i ,? r £ rundli steiler durch Leistung seiner Unterschrift ausdrückNnh eder - Anspruch auf diese Verfahrensweise besteht nicht 0 anerke m (4) Bei einer Wasserentnahme aus öffentlichen Hurimr,* nahmslos Standrohre des WVU mit Messeinrichtungen , a "L en siri1 Benutzung von (firmen-) eigenen Standrohren oder StanH u ut2( Versorgungsträger ist nicht zulässig. Für die mietweise iih, en a Standrohres ist eine Verwaltungs- und Leihgebühr zu enf- k SSU ) eine angemessene Sicherheit in Form einer Kautinn a h,en ' Standrohres beim WVU zu hinterlegen. Die VerwaZnns? nw U , s 9 al und die Mindesthöhe der Kaution ist im Preisblatt (A 9 n1an« d i? eih ! Wasser festgelegt. Das WVU ist berechtigt, die Kaution 9 ?« J dei höher festzusetzen. UM In h

§ 12 - Wasserzählerschacht oder -schrank

(zu § 11 AVBWasserV)

(1) Bei Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Flärha betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung unmittelbar anaran« 1 eine unverhältnismäßig lange Wasserhausanschlussleitunn m q,J § 11 Absatz 1 Ziffer 2 AVBWasserV vor, wenn der SerhS' einschließlich des auf dem Privatgrundstück liegenden LeituSL Länge von insgesamt 35 Metern überschreitet. In diesen Fäifcn ui?

WVU die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder schrin»

der Abzweigstelle des Verteilernetzes verlangen. dn

(2) Bei Grundstücken, die an eine öffentliche Fläche mit einer h,

fertigen Wasserversorgungsleitung unmittelbar anqrenzen lie unverhältnismäßig lange Wasserhausanschlussleitunn im Sinne* Absatz 1 Ziffer 2 AVBWasserV vor, wenn der Anschluss insaesaäil" Länge von 25 Metern überschreitet. In diesen Fällen kann das wM,' Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder -Schrankes an dar aiTä ' stelle des Verteilernetzes verlangen.

(3) Art und Lage des Wasserzählerschachtes oder -schrankes bes! das WVU im Einzelfall nach Anhörung des Anschlussnehmers Den serhausanschluss des WVU endet in diesen Fällen hinter dem Hai sperrhahn nach der Messeinrichtung im Wasserzählerschacht o'di schrank.

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(4) Die im Zusammenhang mit der Unterhaltung, Erneuerung Änd und Beseitigung des Wasserzählerschachtes oder -schrankes anf den Kosten sind vom Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwa tragen. Der Wasserzählerschacht oder -schrank steht im Eigentum Anschlussnehmers.

(5) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herst lung des Wasserzählerschachtes einschließlich Messeinrichtung mit Nennweite von DN 25 in Form einer Pauschale, die im Preisblatt (/

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1) der ZVB-Wasser festgelegt ist. Ab einer Nennweite von DN 32uriWVUist

größer erstattet der Anschlussnehmer dem WVU die Kosten der Hi lung des Wasserzählerschachtes einschließlich Messeinrichtung! tatsächlichem Aufwand.

§ 13 - Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV)

(1) Die private Kundenanlage beginnt hinter dem Hauptabsperrhahi der Messeinrichtung des WVU. Zur Kundenanlage zählen insbe& alle im Anschlussobjekt verlegten Leitungen, die hieran angeschlo: Geräte sowie sonstige Anlagenteile, die mit der privaten Wasserii tion funktionell eine Einheit bilden

(2) Kommt es infolge von Leitungsschäden oder aus sonstigei Änschlussnehmer zu vertretenden Gründen zu Wasserverlusten in privaten Kundenanlage, so bleibt hiervon die Verpflichtung des Kui den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch an das WVU zu] len, unberührt.

(3) Die Errichtung der Kundenanlage, wesentliche Veränderungen die Behebung von Störungen oder Schäden dürfen nur durch ein amtliches (Installateur-fVerzeichnis aufgenommenes Fachunterne durchgeführt werden. Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ü züglicn zu beseitigen.

§ 14 - Messung des Wasserverbrauches

( zu § 18 AVBWasserV)

(1) Das WVU stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge

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Messeinrichtungen fest, die im Eigentum des WVU stehen. Art, Zal e:Fälligke

Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen werden Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berei ten Interessen vom WVU bestimmt. Der Anbringungsort der Mesi richtung soll möglichst nah an der Einführung des Wasserhausanso ses im Keller- oder Anschlussraum liegen. Der Anschlussnehmer ist pflichtet, die baulichen Voraussetzungen für eine frostsichere instaii der Messeinrichtung zu schaffen.

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(2) Grundsätzlich wird pro Gebäude nur eine Messeinrichtung des |

installiert, die Bestandteil des Wasserhausanschlusses ist. ADwe ."s W h nu hiervon erklärt sich das WVU auf schriftlichen Antrag des Anscniuba» sab 2 ist je mers bereit, in Gebäuden mit Eigentumswohnungen nac . n 9 e h n t nfl « «B. nungseigentumsgesetz (WEG) pro Wohnung eine Messeinric a Innerhalb installieren, wenn M Objekt ,

a) an der jeweiligen Wohnung ein Sondereigentum im Grundbuc W ji Meldete

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Teileigentum im Grundbuch eingetragen ist und hnisdwtan

c) die einzelnen Kundenanlagen der Eigentumswohnungen | acn W \/||X: aufgebaut sind, dass hinter der jeweiligen Messeinrichtung^ mit se pafljiiJ er

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Keller- oder Hausanschlussraum eine eigene Wasserleitung