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^TTaiiTfür eine nachträgliche Vergrößerung der Gründet Sa „ n gehend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht / i ctenzuschuss herangezogen wurde. Für die Berechnung -T m Preisblatt festgesetzten Entgelts zum Zeitpunkt der "! e n oder zusätzlichen Entstehung des Anspruches maßge-
nn in Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen pjj gen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regele .ncrhiussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist vier r hSang der Rechnung zur Zahlung fällig.
9 mit WariJ fetenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungs- 'sätzlich^fnachdem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden JrVer or|3!tz 1 bis 3 AVBWasserV)
5er ( AV B13 »im eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an I’ AnwenU'^rteiiungsanlagen hat der Anschlussnehmer einen Baukosten. za hlen. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen
|Sa bschlussf J rier bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten Kmaoder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienen- p-.-sanlagen. Der Baukostenzuschuss beträgt 70 v. H. dieser Ösie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuord- findem der Anschluss erfolgt.
-ahfürdie Berechnung des Baukostenzuschusses ist die mit der Anzahl (GRZ) vervielfachte Gesamtfläche der Grundstücke, -ödes Versorgungsbereiches an die öffentliche Wasservertei- •"edesWVU angeschlossen werden können. Die umlagefähi- ä werden durch die nach Satz 1 ermittelte Fläche geteilt und 'pflichtejg 'schließbaren Grundstücke entsprechend ihrer Fläche und GRZ auf einende l
| T* e umlagefähigen Kosten zum Zeitpunkt der Berechnung des Zuschusses abschließend ermittelt, erfolgt eine Abrechnung Veden aufgrund tatsächlich entstandener Aufwendungen des jen Versorgungsbereiches.
* die umlagefähigen Kosten noch nicht abschließend ermittelt „eine Veranlagung nach Soll-Werten vorgenommen. Dazu werkte entstandenen Kosten und die noch bis zur endgültigen
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ing des Versorgungsbereiches eine Differenz zwischen den li entstandenen und den abgerechneten Kosten, so ist diese Ai WVU noch vom Anschlussnehmer auszugleichen, das WVU Zuweisungen aus öffentlichen Kassen zu den Kosten 'en/erteilungsanlagen, die ausschließlich zur Entlastung der Entzügen in dem zur Abrechnung anstehenden Versorgungsbereich I, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezo- ■;»re Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden nur dann von ■gefähigen Kosten abgezogen, soweit sie 30 v. H. der Kosten 1 übersteigen.
. JNii kann in Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen nri riipMP un killi9 en Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Rege-
}W\ Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist vier 'nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, ukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen
|i J bsatz 4 AVBWasserV)
sWVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer einen weiteren Bau- Lschusszu fordern, wenn er seine Leistungsanforderung wesent- pt und deswegen Verstärkungsmaßnahmen an den örtlichen Weilungsanlagen vorgenommen werden müssen.
[:e Berechnung des weiteren Baukostenzuschusses ist § 5 ZVB- "aßgebend. Als Baukostenzuschuss werden 70 v. H. der Kosten Wart, die das WVU für Maßnahmen zur Befriedigung der erhöhten [’ianforderung aufwenden muss.
sWVU kann in Fällen, in denen die vorstehende Bestimmung zu unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung
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om Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist vier nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, gebende Grundstücksfläche Smndstücksfläche im Sinne dieser ZVB-Wasser gilt:
;hlusse$ar cbeplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das len Bauto -wdstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund- 2.1980vegacteteil dem innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist 1 i e des ^ uc hgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauenden Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, ««ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
LÜh i en ^ e ^' e ' en ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie L °®Pi3nten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau- . |feiles nach § 34 BauGB
■ . tenm-jrh 1 ^stücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die n 9e SK Ä, dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die a9 Lträni teioii ie ^ L h ® ine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage 3n T*’' ^' e 'ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
pcksichtigt.
«Lücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, ^ , er a ber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang iMon n' s ' nd ’ Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin lie- «rundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grund-
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e . die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver-
_ Nr. 51/52/2001
kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte flächenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Fläche.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. innerhalb der nach Nummer 2 ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5.
4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt für die Ermittlung der Grundstücksfläche Nummer 3 entsprechend.
5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(2) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden bei der Veranlagung von Baukostenzuschüssen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes Grundstück ergibt.
(3) Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn durch die Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durch baurechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes eingeschränkt wird.
§ 8 - Maßgebende Grundflächenzahl
(1) Als Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne dieser ZVB-Wasser gilt:
(2) Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 wird angesetzt:
1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte:
a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO).0,2
b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10
BauNVO).0,2
c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 und 9 BauNVO).0,8
d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO).0,8
e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO)..1,0
f) nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete
(sog. diffus bebaute Gebiete) und sonstige Gebiete.0,4
(3) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:
1. Sportplatzanlagen
a) ohne Tribüne.0,1
b) mit Tribüne .0,5
2. Freizeitanlagen und Festplätze
a) mit Grünanlagencharakter.0,1
b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und
Befestigungen.0,8
3. Friedhöfe.0,1
4. unbefestigte Park- und Stellplätze.0,1
5. überwiegend befestigte Park- und Stellplätze, Garagen oder
Tiefgaragen.0,9
6. befestigte Verkehrsflächen.1,0
7. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen.0,8
mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen
8. Gärtnereien und Baumschulen
a) Freiflächen.0,1
b) Gewächshausflächen.0,8
9. Kasernen.0,6
10. Bahnhofsgelände.0,8
11. Freischwimmbäder.0,2
(4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,
b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält; Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezimalzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
§ 9 - Wasserhausanschluss
(zu § 10 Absatz 1-3 AVBWasserV)
(1) Jedes Grundstück, das eine eigene selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, soll unmittelbar durch einen eigenen Wasserhausanschluss Verbindung mit dem öffentlichen Wasserverteilungsnetz haben und nicht über andere Grundstücke und/oder private Wasserleitungen versorgt werden. Art, Zahl, Lage und Trasse der Wasserhausanschlüsse werden nach

