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Wochenblatt VG Montabaur __

seitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Ent­geltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA-)

Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen

Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhän- gingen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen wer­den folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:_

Kostenstelle

Schmutzwasser

Niederschlags wasser

1 biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung

100 V. H.

0 v. H.

2 . mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage

50 v. H.

50 v. H.

3 Regenklärbecken und Regenent­lastungsbauwerke

0 v, H.

100 v. H.

4 Leitungen für Mischwasser (doppelter Trockenwetlerabfluss z/gl. Fremdwasser)

50 v. H.

50 v. H.

5 andere Leitungen

40 v. 11.

60 v. H.

6 Pumpanlagcn

je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der ent­sprechenden Leitungen maßgebend

7 Hausanschlüsse

55 v. H. | 45 v. H.

Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Pla­nung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nummer. 1 bis 3 auf diese oder als selb­ständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzutei­len.

Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v. H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswas­serbeseitigung angesetzt.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 11.12.2001 (S.) Dr. Possel-Dölken

Verbandsgemeindeverwaltung Bürgermeister

Montabaur

Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung

(ZVB-Wasser)

der Verbandsgemeinde Montabaur vom 11.12.2001 INHALTSÜBERSICHT

§ 1 Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss § 2 Anschluss und Versorgung von Industrieunternehmen § 3 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen

§ 4 Baukostenzuschüsse für Wasserverteilungsanlagen vor 1981 § 5 Baukostenzuschüsse für Wasserverteilungsanlagen nach 1981

§ 6 Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen § 7 Maßgebende Grundstücksfläche § 8 Maßgebende Grundflächenzahl § 9 Wasserhausanschluss § 10 Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse

§ 11 Bauwasserversorgung / Standrohre § 12 Wasserzählerschacht oder -schrank §13 Kundenanlage § 14 Messung des Wasserverbrauches § 15 Nachprüfung von Messeinrichtungen § 16 Ablesung § 17 Abrechnung § 18 Abschlagszahlungen § 19 Laufende Entgelte / Zahlungspflichtige

Nr.«

§ 20 Grundpreis § 21 Arbeitspreis

§ 22 Sonderregelungen für einmalige und laufende Fn* ,

§ 23 Zeitweilige Absperrung Entgelte

§ 24 Umsatzsteuer § 25 Inkrafttreten

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

GUNG »»ASSERVEfigji

(ZVB - WASSER) ^

der Verbandsgemeinde Montabaur ivi

vom 11.12.2001 -jiAnsi

Satz

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Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versnm,,n und den Anschluss an die öffentliche Wa«on m . n_9 m 't Wa^iosteni

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und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorquna 17 9 tragsbedingungen Wasserversorgung) finden ergänzend über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit 11

serV) vom 20. Juni 1980 in der jeweils geltenden Fassunn a AVB ?%s'* n für die Versorgung nach öffentlich bekanntgemachten Entert W6n ^P vertei § 1 - Voraussetzungen und Verfahren für einen VertrarLhü u zu (zu § 2 AVBWasserV) «*gsaDschlussV r

(1) Die Verbandsgemeindewerke Montabaur als Wasservorc«, ternehmen (WVU) im Sinne von § 1 AVBWasserV schließen Ä zu den nachstehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wa ^ sorgung mit dem Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzung 1 tigten (nachfolgend Anschlussnehmer genannt) des anzuschfon! Grundstückes ab. 3ei

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(2) In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem Mieter p»

oder Nießbraucher abgeschlossen werden, wenn der Anschluss sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitvemflichtpL Rechtsanspruch des Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf p inon vJ ri tragsabschluss mit dem WVU besteht nicht. y® ?.

(3) Tritt an die Stelle des Anschlussnehmers eine Gemeinschaft von Wnl :! !Shi

nungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes iWI so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnum gentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseio mer gegenüber dem WVU als Gesamtschuldner. y

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Vei oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gi alle Wohnungseigentümer mit dem WVU abzuschließen und perso Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren,

WVU unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigenti abgegebenen Erklärungen des WVU auch für die übrigen Eigen« rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an] versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zui (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

(4) Der Antrag auf Herstellung eines Wasserhausanschlusses isl einem besonderen Vordruck zu stellen, der beim WVU erhältlich ist. ches gilt für den ergänzend dazu abzuschließenden privatrechtlii Anschluss- und Versorgungsvertrag. Mit der Unterzeichnung der Voi drucke erkennt der Anschlussnehmer die AVBWasserV, und die i Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur als Vertragsinhalt an.

WVU bestätigt den Vertragsabschluss schriftlich.

(5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gesti wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls nach den Bestimmungef AVBWasserV und den Regelungen dieser ZVB-Wasser aufgrund faktischen Vertragsverhältnisses.

§ 2 - Anschluss und Versorgung von Industrieunternehmen

(zu § 1 Absatz 2 AVBWasserV)

Die AVBWasserV und die Bestimmungen der ZVB-Wasser sind all gemeine Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage beim Anschlusi der Versorgung von Industrieunternehmen durch das WVU.

§ 3 - Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen Die ZVB-Wasser können einschließlich der Anlagen, die Bestandteil ZVB-Wasser sind, geändert und ergänzt werden. Die Änderungi und/oder Ergänzungen werden auf ortsübliche Weise öffentlich beki gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil de|^ Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.

§ 4 - Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilui

anlagen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden,

(zu § 9 Absatz 5 AVBWasserV) ?, 3tU(

(1) Bei Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlüsse^ Pante

die Wasserverteilungsanlagen hat der Anschlussnehmer e ^e n stenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bis zum 31 {,«J 0

wendeten Berechnungsmaßstäbe zu zahlen. Der Baukostenzusc m ne dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebstu rui notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der o Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich auss lieh dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der An

(2) Als Berechnungsmaßstab wird die Grundstücksfläche und'

umbaute Raum der Gebäude zugrunde gelegt. Die Höhe des En gelt «wn qm Flache und pro qm umbauter Raum ist im Preisblatt (Anlag ,, ZVB-Wasser festgelegt. Das WVU ist berechtigt, die jeweilige ^ . im Rahmen einer Kalkulation zu ändern und fortzuschreiben. i)beiGnm

(3) Bei einer nachträglichen oder zusätzlichen Bebauung des j^rt, Rjtdi eser ,

Stückes, die zu einer Vergrößerung des qm umbauten Raum ^ ^ erhöht sich der zu zahlende Baukostenzuschuss, soweit el " , ; eI jor-j rung des Wasserhausanschlusses oder ein weiterer Hausans Scksteiio

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