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lsatz ‘st 1 Kut ^Äeinheit. Die Summe der so ermittelten Schadeinhei- ^hp Summe der Schadeinheiten für häusliches Schmutz- •;?crhadeinheiten/cbm) und die angefallene Schmutzwasser- : Vnpr Quotient ergibt - auf eine Dezimale gerundet - den für ir ^ ; n maßgebenden Verschmutzungsfaktor.
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Mpssungen una uiueiauwiunyeii, uöiwii Ursachen der r hiiriner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfak- J 'Jghin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die
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stehenden Kosten.
Vhrenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines '"(kannten unabhängigen Sachverständigen nachweisen, daß r neringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der e '!huldner hat die Verbandsgemeinde Montabaur vor der Ein- '* 5 <entsprechenden Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. ^Gemeinde Montabaur kann verlangen, dass die Messungen jungen regelmäßig wiederholt und die Ergebnisse vorge-
[■islehung
des Gebührenanspruches
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Wirenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das t-e Kalenderjahr; dies gilt auch bei nicht oder nur teilweise lei- '■ n (jener Entsorgung.
Keil der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Kdamit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentums- "-tder Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und / oder Kn Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
nAnzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der l^jhrenschuldner Gesamtschuldner.
[orausleistungen
jainndes Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) ,?n der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf die en verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der dfeschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für .ende Jahr.
Leistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben in diesem Fall erfolgt die Erhebung grundsätzlich mit je einem isVorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das Jahr zu den in § 26 Absatz 3 angegebenen Fälligkeitsterminen, 'allen ist die Verbandsgemeinde Montabaur berechtigt, die Vor- a| s ,t;jr,ge n abweichend von Satz 2 aufzuteilen und festzusetzen. ai s gi:.jieistu n gen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.
...als ijvebührenschuldner
aisojp'ervon Gebühren ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des aisjif rteheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des :äes ist.
=reGebührenschuldner sind Gesamtschuldner Wägung und Fälligkeit
(•Gebühren und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch :'en Bescheid festgesetzt.
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des id Jahr ünil'Bescheides zur Zahlung fällig.
t Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getrof- /on §§2ffc 4 setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeit für Vor- >innevoii§! iJ1 9 enin Raten wie folgt fest:
(AES)derlj l Abschlag fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbe- *' Hsttes
^Abschlag fällig am 15.05. des laufenden Jahres ^Abschlag fällig am 15.08. des laufenden Jahres l Abschlag fällig am 15.11. des laufenden Jahres Forderungen an Gebühren aus Vorjahren sind 2 Wochen nach ‘sibe des jährlichen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, nitt
lungsersatz für Grundstücksanschlüsse, «sseruntersuchungen und Genehmigungen Aulwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
Nwendungen für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung Mstücksanschlussleitungen im Sinne von §§ 2 Nummer 3 und 10 teeinen Entwässerungssatzung (AES) der Verbandsgemeinde K J [, s ' nd ’ sowe ‘t sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes • T * ,der Verb andsgemeinde Montabaur in tatsächlich entstande- ' r u ers tatten. Gleiches gilt für zusätzliche Grundstücksan
nerund lagsA Satz 1 gilt entsprechend, soweit Grundstücksanschlüsse aus ,er * e -s ®. n ^ n d/oder rechtlichen Gründen in Einzelfällen auch außerhalb
.^ 1 , en Verkehrsraumes durch die Verbandsgemeinde Monta-
. 350 mg ’^als oder zusätzlich hergestellt und erneuert werden.
. l3l ^? H ndun 9 en für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an
. 33 Grundstücksanschlussleitungen, die von dem Grunderfolgt 0 J ^er oder den dinglich Nutzungsberechtigten verursacht wur- i die ge** * verbandsgemeinde Montabaur in der tatsächlich entstan- wasser.A^L |j e zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Grundstück- k e ® us technischen und/oder rechtlichen Gründen in Einzelfäl- J er ^(> des öffentlichen Verkehrsraumes durch die Ver- _ ln de Montabaur geändert oder unterhalten werden. »pK^Pflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ssferhr r den Aufwendungsersatz Eigentümer oder dinglich Nut- 'gter des Grundstückes ist. Der Aufwendungsersatz ist einen
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t, wenn es abweich! nach
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Nr. 51/52/2001
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(4) Vor Durchführung der Maßnahme kann die Verbandsgemeinde Montabaur eine Vorausleistung bis zur Höhe der geschätzten Aufwendungen verlangen.
§ 28 - Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
(1) Für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
(2) Soweit der Verbandsgemeinde Montabaur für nach § 53 Absatz 3 Landeswassergesetz (LWG) von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung auferlegt wird, kann diese von den Eigentümern und den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte).
(3) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die Abwasseruntersuchung entstehen. Als pauschaler Material- und Stundenverrechnungssatz des mit der Abwasseruntersuchung oder der Überwachung beauftragten Entsorgers stellt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Betrag von 30,00 Euro / Stunde entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung.
(4) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. Die Fälligkeit des Aufwendungsersatzes wird jeweils im Bescheid festgesetzt.
§ 29 - Aufwendungsersatz für Genehmigungen
(1) Für die Genehmigung von Abscheideanlagen (insbesondere Öl-, Fett- und Amalgamabscheideanlagen) und Vorkläreinrichtungen erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur einen Aufwendungsersatz von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Montabaur für die Genehmigung von Abscheideanlagen und Vorkläreinrichtungen entstehen. Als pauschaler Material- und Stundenverrechnungssatz des mit der Abwasseruntersuchung oder der Überwachung beauftragten Personen stellt die Verbandsgemeinde Montabaur die nachfolgend genannten Beträge in Rechnung;
a) für den Bau und Betrieb oder eine wesentliche Änderung von Anla
gen der
Größe 1 bis 8 l/sec
Durchflußmenge pauschal.100,— Euro
Größe 2 ab 8 bis < 20 l/sec
Durchflußmenge..150,— Euro
Größe 3 ab 20 l/sec Durchflußmenge.250,— Euro
b) für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach a): die Hälfte dieser Gebührensätze.
V. Abschnitt Abwasserabgabe
§ 30 - Abwasserabgabe für Direkteinleiter
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist außer für eigene Einleitungen auch anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 m_ Schmutzwasser pro Tag einleiten. Die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, sowie die Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen sind verpflichtet, der Verbandsgemeinde Montabaur den Anteil der Abwasserabgabe zu erstatten, den diese für sie abgeführt hat.
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt die entsprechende Abwasserabgabe durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Erstattungspflichtigen fest. Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
VI. Abschnitt
Inkrafttreten/Außerkrafttreten § 31 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
a) die “Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung” der Verbandsgemeinde Montabaur in der Fassung vom 17.05.1996.
b) die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung von Abscheideanlagen und Vorkläreinrichtungen durch die Verbandsgemeinde Montabaur in der Fassung vom 10.11.1993.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
56410 Montabaur, 11.12.2001 (S.) Dr. Possel-Dölken
Verbandsgemeindeverwaltung Bürgermeister
Montabaur
Anlage 1
Bestandteil der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von einmaligen und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbe-

