Wochenblatt VG Montabaur
wasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und der §§ 6 und 10 entsprechende Anwendung. Für den Beginn der Beitragsptlicht gilt § 7 jeweils entsprechend.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewohn- lichen. durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 14 - Entstehung des Beitragsanspruches
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Der Eigentumswechsel ist der Verbandsgemeinde Montabaur vom bisherigen und / oder vom neuen Beitragsschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
§ 15 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes (01.01. des laufenden Jahres) können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen können in mehrere Raten aufgeteilt und erhoben werden. In diesem Fall erfolgt die Erhebung grundsätzlich mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages oder dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zu den in § 18 Absatz 4 angegebenen Fälligkeitsterminen. In Einzelfällen kann die Vorausleistung abweichend von Satz 2 aufgeteilt und festgesetzt werden.
(3) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 AO.
§ 16 - Ablösung
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung ist die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrundezulegen. Der Betrag muss der zu erwartenden Kostenentwicklung Rechnung tragen.
§ 17 - Beitragsschuldner
(1) Schuldner von wiederkehrenden Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
§18- Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der wiederkehrenden Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).
(3) Die wiederkehrenden Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(4) Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, setzt die Verbandsgemeinde Montabaur die Fälligkeit für Vorausleistungen in Raten wie folgt fest:
1. Abschlag, fällig 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
2. Abschlag, fällig am 15.05. des laufenden Jahres
3. Abschlag, fällig am 15.08. des laufenden Jahres
4. Abschlag, fällig am 15.11. des laufenden Jahres
(5) Restforderungen an wiederkehrenden Beiträgen aus Vorjahren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des jährlichen Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
§ 19 - Erhebung von Benutzungsgebühren
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt Benutzungsgebühren für:
a) die Einleitung, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a) der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) der Verbandsgemeinde Montabaur bei leitungsgebunden entsorgten Grundstücken.
b) das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser aus Abwassergruben im Sinne von §§ 2 Nummer 8 und 13 der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) der Verbandsgemeinde Montabaur bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken.
c) das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen im Außenbereich im Sinne von §§ 2 Nummer 9 und 14 der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) der Verbandsgemeinde Montabaur bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken.
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt den Gebührensatz in ihrem Entsorgungsgebiet in einheitlicher Höhe fest.
(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 45 v. H. der festen Kosten und 100 v
H. der variablen Kosten als Benutzungsgebühr erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 20 - Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die
I. an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anqeschlos-
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2. ihr Abwasser auf sonstige Weise in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung einleiten oder
3. ihr Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch die Verbandsgemeinde Montabaur entsorgen lassen.
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§ 21- Maßstab für die Benutzungsgebühr
(1) Grundlage für die Bemessung der Benutzunasnph^ , wasser ist die in die öffentliche Abwasserbeseitiaunnc ° • ür s Uu*., te Wassermenge. Berechnungseinheit für den Rohnk einrich,un 9asb ^ meter Schmutzwasser. Gebührensatz ist ijj m
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1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten u, H S
gungsanlagen zugeführte und durch geeichte wSÄfP ’i telte Wassermenge, ö^^erzahlefernf ‘
2 . die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenae
3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, sowe? Lu , aus Wasser nach Nummer 1 und/oder 2 zusammen^ ?' e '
(3) Die in Nummer 2 und 3 genannten Wasser- und Srh mengen sind durch private Wasserzähler oder Abwasserm«’ 2 ' 1 teln und der Verbandsgemeinde Montabaur für den abaelaufp sungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich nach"
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den eirhr^J Bestimmungen entsprechen. Soweit die VerbandsgemeindP u auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachw«?
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Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unaU
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gen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzunode oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. a
(4) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtiaod haupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwasspn von der Verbandsgemeinde Montabaur unter Zugrundelequna d brauches bzw. der Einleitungsmenge für die Zeit seit der letzten freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhe l den und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezi mes ermittelt. Alternativ dazu kann der Verbrauch bzw. die Einlei menge aufgrund der vorjährigen Werte oder des Verbrauches veri barer Fälle geschätzt werden. Die tatsächlichen Verhältnis Gebührenschuldners sind dabei angemessen zu berücksichtigen
(5) Soweit Wassermengen nach Absatz 2 nicht der öffentlichen serbeseitigungseinrichtung zugeführt werden, bleiben sie bei der Bi sung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldni bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich beantragt u nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt 3 entsprechend.
(6) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Schmutzwau
bühr je Großvieheinheit und Jahr auf schriftlichen Antrag 1 P m_ ah3n! Jahrz' zen. Dabei gelten: j ullleni:
1.1 Pferd .als 1 ^ ena
2. 1 Rind bei gemischtem Bestand.alsOj
iorausle =eginn c an der « ver «yschul tadeJs ssleisti In dies lesVorj.
3.1 Rind bei reinem Milchviehbestand .alsl
4.1 Schwein bei gemischtem Bestand .also,
5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand .alsf
Großvieheinheiten. Maßgebend ist das am 04. Dezember des voi gangenen Jahres gehaltene Vieh.
(7) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollen Hektar entspn bewirtschafteter Fläche und Jahr auf schriftlichen Antrag bei Ackei m_ abgesetzt.
(8) Absetzungen nach Absatz 5 und/oder 6 entfallen, soweit dabei füri Gebührenschuldner 45 m_ je Haushaltsangehörigen und Jahr schritten werden.
(9) Sofern Gebührenschuldner Abwassergruben im Sinne von §§ 2 mer 8 und 13 oder Kleinkläranlagen im Außenbereich im Sinne voi Nummer 9 und 14 der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) der’ bandsgemeinde Montabaur selbst unterhalten, werden ihnen im R. L der Entgeltsabrechnung 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogi § 22 - Gewichtung von Schmutzwasser
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wennesj Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweichH Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (Bl DIN 38405 D 11 für Phosphat DIN 38409 H 27 für Stickstoff
ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Stichprobe pro H: zugrundezulegen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhew Zeitraum vorgenommen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird inj hältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für hausi
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