Nr - 51/5Ü-VG Montabaur^
Nr. 51/52/2001
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gehend vom Ursprungsgelände In der Gebäudemilte
ken, für die im Bebauungsplan sonstiap f jöder die außerhalb von Bebauungsplangebieten ^a£^ n l? st ~ L f den,wiez. B. Freischwimmbäder, Friedhöfe £I .f ach, ' ch feiätze, wird abweichend von Absatz 2 ein '\mh n ~’ Fest ' Ißbsatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend 96SChoss -Rücken, auf denen nur Garagen oder Stellnlät 7 o ... i 'y im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der vSnf Y assi 9 t-i Festsetzung getroffen ist, wird abweichend von«? I? sse - Vollgeschoss, sondern nur die Grundstücksfläch 5 Absatz
■ j nicken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 rn lipaen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vor-
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■ gehend angewandt, wie sie bestehen für
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9 3,3 der baulichen Nutzung
■rjckeinunbeplanten Gebieten, wenn die , .
über das zulässige Maß der baulichen n ,? 9 ke,ne Ba stim- f glücke im Außenbereich gilt; en Nutzun 9 enthält.
Ljt Grundstück im Außenbereich (8 35 R ail r D , ,
falder Vollgeschosse nach der genehmS’ b ® stirT1rn tsich
r^ten aber geduldeten Bauwerken Sh ! 0der bei nicht
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angrenzi ügang lenden steile, die agedai :ksichti| äßige industrii Jr b) eri liegend
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Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch L-jlslellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleich- j» Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach ,$3 Nummer 5 - ein Vollgeschoss angesetzt. § 5 Absatz 2 Satz
h entsprechend. .
i^l der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ^ Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhan- fäauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden *0(1 überschritten werden.
’äuleinem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher iWgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der über- snBaumasse vorhandene Zahl.
nur Vollgeschosse nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung
i'cMigen.
«nsich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezinwerden diese auf volle Zahlen abgerundet, äiagsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ■malige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird ■em die mögliche Nutzung des Grundstückes zu berücksichti- WaBstatä berechnet.
ab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche ■lebe. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Absatz 3 ermittelte age Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach § 6 ■iizw. den Werten nach § 6 Absatz 4 vervielfacht, jundflächenzahl nach Absatz 2 wird angesetzt: atein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchst- Jsslge Grundflächenzahl.
■/ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 setzte hfid^B) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßge-
■1
dkein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan 1 maßgefe^" 5 Gmndflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich h ® rundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Hst ^T Süun ^ lanes erm ' tte N werden kann, gelten die folgenden Wer-
ind durchf^nsiedlungsgebiete ^ 2 Ba uNVO).0,2
Mienendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzes (§10 BauNVO) . 0,2
bewerbe- und Industriegebiete
iiäund 9 BauNVO).0,8
Zahl der «Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ..0,8
n AnlagenJKemgebiete (§ 7 BauNVO) .1,0
»dit einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus
öiile Gebiete) und sonstige Gebiete.0,4
Menend von Absatz 3 Nummer 3 gelten für die nachstehenden asnutzungen folgende Werte:
Tolzanlagen
^neTribüne. 0,1
^Tribüne. 0,5
Feizeitanlagen und Festplätze
il^^Hlagencharakter.0,1
" umfangreichen baulichen Anlagen
Befestigungen. 0,8
‘J e h ...0,1
itlh Far * < ' und Stellplätze sowie Verkehrsanlagen .0,1
Ülächerf 6 Park " Und Stellplätze ’ Gara 9 en oder Tief 9 ara 9 e g n
! Jifrp’ 6 r, Und ' nd ustrielle Lager- und Ausstellungsflächen.0,8
J. lc " en baulichen Anlagen und Befestigungen
und Baumschulen
'^lachen.... 0,1
S Hi ächshaus ‘'ächen:::::::::::::: o,s
stabe a). P ^gefände. 0,8
^mmbäder...!!’"""'""’. 0,2
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Ak Grundst 0cken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,
b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung enthält; Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar.
(6) Ist die tatsächlich bebaute und/oder befestigte und entwässerte Fläche 9 f öß e r als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in aolchar ^be angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist.
(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezimalzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
§ 7 - Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die in § 2 Absatz 2 aufgeführten beitragsfähigen Einrichtungen oder Anlagen vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden können.
§ 8 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen einmaligen Beitrages erhoben werden. Die Aufteilung und Festsetzung von Vorausleistungen in mehreren Raten ist zulässig.
(2) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 der Abgabenordnung (AO).
§ 9 - Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz ist der Ablösung zugrunde zu legen.
§ 10 - Beitragsschuldner
(1) Schuldner von einmaligen Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
§ 11 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beitragsbescheide nach dieser Satzung sind Steuerbescheide im Sinne der anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der einmaligen Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).
(3) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
III. Abschnitt
Laufende Entgelte § 12 - Entgeltsfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung wiederkehrende Beiträge und Gebühren (laufende Entgelte).
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2. Abschreibungen,
3. Zinsen,
4. Abwasserabgabe,
5. Steuern und
6. sonstige Kosten.
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
§ 13 - Erhebung wiederkehrender Beiträge
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der (un-)mittel- baren Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser in der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erhoben.
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt die Beitragssätze im gesamten Entsorgungsgebiet in einheitlicher Höhe fest.
(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 55 v. H. der festen Kosten als wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 bis 4 sowie 6 und der §§ 5 und 10 entsprechende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlags-

