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Nr - 51/5Ü-VG Montabaur^

Nr. 51/52/2001

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gehend vom Ursprungsgelände In der Gebäudemilte

ken, für die im Bebauungsplan sonstiap f jöder die außerhalb von Bebauungsplangebieten ^a£^ n l? st ~ L f den,wiez. B. Freischwimmbäder, Friedhöfe £I .f ach, ' ch feiätze, wird abweichend von Absatz 2 ein '\mh n ~ Fest ' Ißbsatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend 96SChoss -Rücken, auf denen nur Garagen oder Stellnlät 7 o ... i 'y im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der vSnf Y assi 9 t-i Festsetzung getroffen ist, wird abweichend von«? I? sse - Vollgeschoss, sondern nur die Grundstücksfläch 5 Absatz

j nicken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 rn lipaen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vor-

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gehend angewandt, wie sie bestehen für

cke in Bebauungsplangebieten WPn

Un 9 e n soiyjgtjungen über das zulässige MaßVfer iY! ', n der Satzunn

9 3,3 der baulichen Nutzung

rjckeinunbeplanten Gebieten, wenn die , .

über das zulässige Maß der baulichen n ,? 9 ke,ne Ba stim- f glücke im Außenbereich gilt; en Nutzun 9 enthält.

Ljt Grundstück im Außenbereich (8 35 R ail r D , ,

falder Vollgeschosse nach der genehmS b ® stirT1rn tsich

r^ten aber geduldeten Bauwerken Sh ! 0der bei nicht

acn der tatsächlichen

-en, die I die ausa stellen,!

angrenzi ügang lenden steile, die agedai :ksichti| äßige industrii Jr b) eri liegend

ung als oder die] mGB) _ ;h des Bel Iten Tiefei 'ervielfai

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Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch L-jlslellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleich- j» Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach ,$3 Nummer 5 - ein Vollgeschoss angesetzt. § 5 Absatz 2 Satz

h entsprechend. .

i^l der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ^ Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhan- fäauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden *0(1 überschritten werden.

äuleinem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher iWgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der über- snBaumasse vorhandene Zahl.

nur Vollgeschosse nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung

i'cMigen.

«nsich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­nwerden diese auf volle Zahlen abgerundet, äiagsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung malige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird em die mögliche Nutzung des Grundstückes zu berücksichti- WaBstatä berechnet.

ab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche lebe. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Absatz 3 ermittelte age Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach § 6 iizw. den Werten nach § 6 Absatz 4 vervielfacht, jundflächenzahl nach Absatz 2 wird angesetzt: atein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchst- Jsslge Grundflächenzahl.

/ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 setzte hfid^B) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßge-

1

dkein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan 1 maßgefe^" 5 Gmndflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich h ® rundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Hst ^T Süun ^ lanes erm ' tte N werden kann, gelten die folgenden Wer-

ind durchf^nsiedlungsgebiete ^ 2 Ba uNVO).0,2

Mienendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz­es (§10 BauNVO) . 0,2

bewerbe- und Industriegebiete

iiäund 9 BauNVO).0,8

Zahl der «Sondergebiete (§ 11 BauNVO) ..0,8

n AnlagenJKemgebiete (§ 7 BauNVO) .1,0

»dit einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus

öiile Gebiete) und sonstige Gebiete.0,4

Menend von Absatz 3 Nummer 3 gelten für die nachstehenden asnutzungen folgende Werte:

Tolzanlagen

^neTribüne. 0,1

^Tribüne. 0,5

Feizeitanlagen und Festplätze

il^^Hlagencharakter.0,1

" umfangreichen baulichen Anlagen

Befestigungen. 0,8

J e h ...0,1

itlh Far * < ' und Stellplätze sowie Verkehrsanlagen .0,1

Ülächerf 6 Park " Und Stellplätze Gara 9 en oder Tief 9 ara 9 e g n

! Jifrp 6 r, Und ' nd ustrielle Lager- und Ausstellungsflächen.0,8

J. lc " en baulichen Anlagen und Befestigungen

und Baumschulen

'^lachen.... 0,1

S Hi ächshaus'ächen:::::::::::::: o,s

stabe a). P ^gefände. 0,8

^mmbäder...!!"""'"". 0,2

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Ak Grundst 0cken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen sind,

b) Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung ent­hält; Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwend­bar.

(6) Ist die tatsächlich bebaute und/oder befestigte und entwässerte Fläche 9 f öß e r als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 5 ermittelte Grund­stücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in aolchar ^be angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grund­stücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist.

(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungs­träger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Dezi­malzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 7 - Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die in § 2 Absatz 2 aufgeführten beitragsfähigen Einrichtungen oder Anlagen vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden können.

§ 8 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer beitragsfähigen Maßnahme können von der Ver­bandsgemeinde Montabaur Vorausleistungen bis zur Höhe des voraus­sichtlichen einmaligen Beitrages erhoben werden. Die Aufteilung und Fest­setzung von Vorausleistungen in mehreren Raten ist zulässig.

(2) Vorausleistungen sind Vorauszahlungen im Sinne von § 164 der Abga­benordnung (AO).

§ 9 - Ablösung

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmali­gen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung gel­tende Beitragssatz ist der Ablösung zugrunde zu legen.

§ 10 - Beitragsschuldner

(1) Schuldner von einmaligen Beiträgen ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nut­zungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs­und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-und Teileigentümer ent­sprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

§ 11 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beitragsbescheide nach dieser Satzung sind Steuerbescheide im Sinne der anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Grundlagen für die Festsetzung der einmaligen Beiträge kann die Verbandsgemeinde Montabaur durch besonderen Bescheid feststellen (Grundlagen- oder Feststellungsbescheid nach § 179 AO).

(3) Einmalige Beiträge und darauf erhobene Vorausleistungen werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

III. Abschnitt

Laufende Entgelte § 12 - Entgeltsfähige Kosten

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt zur Abgeltung der investi­tionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigungseinrichtung wiederkehrende Beiträge und Gebühren (laufende Entgelte).

(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.

(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:

1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,

2. Abschreibungen,

3. Zinsen,

4. Abwasserabgabe,

5. Steuern und

6. sonstige Kosten.

(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberück­sichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit ent­geltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.

§ 13 - Erhebung wiederkehrender Beiträge

(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der (un-)mittel- baren Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser in der öffent­lichen Abwasserbeseitigungseinrichtung erhoben.

(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur setzt die Beitragssätze im gesam­ten Entsorgungsgebiet in einheitlicher Höhe fest.

(3) Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 55 v. H. der festen Kosten als wieder­kehrender Beitrag für Schmutzwasser erhoben. Von den entgeltsfähigen Gesamtkosten (§ 12 Absatz 3), die auf das Niederschlagswasser entfal­len, werden 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Nieder­schlagswasser erhoben.

(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestim­mungen des § 3 Absatz 1 bis 4 sowie 6 und der §§ 5 und 10 entspre­chende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlags-