Wochenblatt VG Montabaur
6. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 30 dieser Satzung. .. , .
(3) Bei Einrichtungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsaonan- gigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die einzelnen Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Montabaur festgesetzt und auf ortsübliche Weise öffentlich bekanntgemacht.
II. Abschnitt
Einmaliger Beitrag
§ 2 - Beitragsfähige Aufwendungen
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (sogenannte Flächenkanalisation).
2. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Anlagen, soweit ihnen eine der Flächenkanalisation vergleichbare Funktion zukommt (z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen).
3. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde Montabaur, die diese zur erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation aufwenden muss.
4. Die Aufwendungen für die Beschaffung von Grundstücken und den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.
5. Die Aufwendungen Dritter, deren sich die Verbandsgemeinde Montabaur im Rahmen der erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation bedient.
Für die übrigen Investitionsaufwendungen erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur keine einmaligen Beiträge.
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 100 v. H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung
festgesetzt und zulässig ist oder
b) die, soweit eine Nutzung entsprechend Buchstabe a) nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder entsprechend Buchstabe a) genutzt werden können.
(2) Sind oder werden Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung der Beitragspflicht durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich, gewerblich oder vergleichbar zu nutzende Grundstücksteile ein zusätzlicher Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen, entsprechend nutzbare Grundstücke anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 sind die zum Zeitpunkt der zusätzlichen oder nachträglichen Entstehung des Beitragsanspruches geltenden Beitragssätze anzuwenden.
(6) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden - soweit eine Nutzung nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b) festgesetzt zulässig oder möglich oder nach Absatz 2 tatsächlich realisiert ist - für die Festsetzung von Beiträgen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlich genutztes oder nutzbares Grundstück ergibt.
§ 4 • Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 dieser Satzung ermittelt. Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen erfolgt nach den Preisen zum Zeitpunkt der Festlegung der Beitragssätze.
(2) Soweit die Investitionsaufwendungen nicht berechenbar sind, erfolgt eine wirklichkeitsnahe Schätzung. Dies gilt insbesondere für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Verbandsgemeinde Montabaur in Zukunft noch zu erwartenden Investitionsaufwendungen.
(3) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde Montabaur die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung betreibt und nach ihrem Abwasserbeseitigungskonzept in Zukunft betreiben wird
Nr - 51/52
§ 5 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseiti
( 1 ) Der einmalige Beitrag für die SchmutzwasserbecJ 9Un9 einem die mögliche Nutzung des Grundstückes bpr,",l!'? n 9 stab berechnet. CKSlc htigend
( 2 ) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschläoenfiirw ,
(sogenannte gewichtete Grundstücksfläche) Der Z, c hi 9 ' schoss beträgt 20 v. H.; für das erste und zweite Vnlinf * 9 » einheitlicher Zuschlag von 40 v. H. erhoben. 9 e schoss ^
(3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläch* i stück nur teilweise überplant und der unbeplante ßmnlr , asG # !l Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläh ***' grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, ist dieser malwÄ 1
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a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen Hio IK^nübe von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile diean«
lieh eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage därstellen '
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage anoren* dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zuaana, den sind, die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden stücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern. Grundstücksteile din schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage dar * bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtii
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte flächenmäßige L zung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich, industrii vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) eri Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegend tragsrelevant genutzten Fläche.
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3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als platz, Freibad, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder diel halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) täL lieh so genutzt werden, die Fläche des im Geltungsbereich des Bel ungsplanes bzw. innerhalb der nach Nummer 2 ermittelten Tiefei grenzung liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfaf 0,5.
4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt fön Ermittlung der Grundstücksfläche Nummer 3 entsprechend. —
5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), fürdiedurcl
feststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugel sen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich) Planfeststellung bezieht. |
6. Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wenn dun L>
Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder durcl rechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstückes M»iteinB< schränkt wird. »lässige Gr
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt: nein Beb
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzteI# ^ erre
zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. . |
2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 1 Q mnc BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgefci ^ g r
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl derltounasc geschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, wirdr Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl multipliziert und durch] maßgebende überbaubare Fläche geteilt. Die sich daraus ergel maximale Höhe der baulichen Anlagen wird durch 3,5 geteilt und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf!
Zahlen abgerundet.
4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der geschosse, sondern nur die maximale Höhe der baulichen Anlagenj Form der Traut- oder Firsthöhe festgesetzt ist, erfolgt die Errnitmir^ höchst zulässigen Vollgesphosse nach Nummer 3 Satz 2 und 3,' der Bebauungsplan keine abweichenden Festsetzungen enthält. Siwj de Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Sowp" Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufnoi Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außen Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
5. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die dehöhe bestimmt ist, gilt
a)
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b)
c)
Die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebei g wiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestse für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Nummer 3 oder 4 berechneten Vollgeschosse, bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Won gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer rre Nutzung dienen, entsprechend.
Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell gen
den, gelten je 3,50 Meter Traufhöhe als zulässiges y 3 a _ lien .
wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet wer. ’ bea \ Diltfsgelärii sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach buc Schwimmt
liehe ur Weicher ir eien um
Gewachst

