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J panische Verbindungen

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organische Halogenver

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BunriL'^S ^ halogenierteKOhlen '

Dun aesrw*J~."'f. ./,«« ak Summe au

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^<5!U£Älorethen, 1,1,1-

nde n ^ 5 : 1 fe Dichlorr,,ethan ' 9ereCh '

-äCtilurfC)

/j^halogenfreie Lösemittel

Zwann^^W' 0 ^"-

des VeST nz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412

n derl2^*europäische Norm):

Fpstleauna.

Teil 25 bzw

I l«"de europaiscne

'^spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als

er der Löslichkeit ent-

und ungelöst)

(Sb)

0,5 mg/l 0,5 mg/l 5 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l

1 mg/l 0,2 mg/l

2 mg/l 1 mg/l

1 mg/l

2 mg/l 1 mg/l 0,1 mg/l 5 mg/l 5 mg/l

keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasser ableitung und -reinigung auftreten (sie

mische Stoffe (gelost)

iiisloff aus Ammonium ti Ammoniak

nh,-n+nh 3 -n

100 mg/l < 5000 EW 200 mg/l > 5000 EW

20 mg/l 1 mg/l 600 mg/l 2 mg/l 50 mg/l 50 mg/l

osseADSSg liirgerm ist

triterien

1994

/«loffäus Nitrit,

Ss höhere Frachten ristei

- Cyanid, gesamt (CN)

, leicht freisetzbar iMat 2 ) (SO,)

taid (F)

^Verbindungen 3 ) (P)

Wre organische Stoffe wserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6 H 5 OH)')

z'isna Sauerstoffzehrung

r « Deutschen Einheitsverfahren zur Abwasser- und Schlammunter- 2?Bestimmung der spontanen Sauer- (G24)", 17 , Lieferung; 1986

100 mg/l

Nur in einer so niedrigen Konzen­tration, daß der Vorfluter nach Einlei­tung des Ablaufs einer mechanisch­biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.

100 mg/l

iten. Bei den in

stellenden Zu­richtiger Di- ert von 50 ngt Betrieb erreich-

^ mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwasserV

2"» können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Absatz 2) der Grenzwert der

J m ! er ° rdnun ® und/o der der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes über-

5') werden.

werde 116 " ^ naCh Baustoff ' Verdünnun 9 und örtlichen Verhältnissen höhere Werte

*kala[jj nnen flö * lere ^ ede zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseran-

^^nicht pt,enokscfle,) Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und ja, ot * er sc bwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt

Nr. 51/52/2001

Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur

* U [J^ r * 1e ^ )Un g von e ' nma l'9 en und laufenden Entgelten für die öffent­liche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der 1 ^2 ZOOI 3 ^^ 3 ^ 6 ^ nt 9 e * tsatzun 9 Abwasserbeseitigung - ESA-) vom

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

- Allgemeine Bestimmungen - § 1 - Abgabearten

II. Abschnitt

- Einmaliger Beitrag -

§ 2 - Beitragsfähige Aufwendungen

§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht

§ 4 - Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet

§ 5 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

§ 7 - Entstehung des Beitragsanspruches

§ 8 - Vorausleistungen

§ 9 - Ablösung

§ 10 - Beitragsschuldner

§11- Veranlagung und Fälligkeit

III. Abschnitt

- Laufende Entgelte -

§ 12 - Entgeltfähige Kosten

§ 13 - Erhebung wiederkehrender Beiträge

§ 14 - Entstehung des Beitragsanspruches

§ 15 - Vorausleistungen

§ 16 - Ablösung

§ 17 - Beitragsschuldner

§ 18 - Veranlagung und Fälligkeit

§ 19 - Erhebung von Benutzungsgebühren

§ 20 - Gegenstand der Gebührenpflicht

§ 21 - Maßstab für die Benutzungsgebühr

§ 22 - Gewichtung von Schmutzwasser

§ 23 - Entstehung des Gebührenanspruches

§ 24- Vorausleistungen

§ 25 - Gebührenschuldner

§26 - Veranlagung und Fälligkeit

IV. Abschnitt

- Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse, für Abwasseruntersu­chungen und Genehmigungen -

§ 27 - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse § 28 - Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen § 29 - Aufwendungsersatz für Genehmigungen

V. Abschnitt

- Abwasserabgabe -

§ 30 - Abwasserabgabe für Direkteinleiter

VI. Abschnitt

- Inkrafttreten/Au ßerkrafttreten-

§ 31 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten Anlage 1 (Bestandteil der ESA)

Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von ein­maligen und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbe­seitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabga­be (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA-) vom 11.12.2001 Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973, der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 sowie des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lan­desabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) - in der jeweils geltenden Fas­sung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen § 1 - Abgabearten

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt in Erfüllung ihrer Abwas­serbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsge­biet als öffentliche Einrichtung zur:

1. Schmutzwasserbeseitigung und

2. Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt:

1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation nach § 2 dieser Satzung.

2. Laufende Entgelte zur Deckung von laufenden Kosten der öffentlichen Einrichtung einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 ff. dieser Satzung und Gebühren nach §§ 19 ff. dieser Satzung.

3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Sat­zung.

4. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Sat­zung.

5. Aufwendungsersatz für Genehmigungen nach § 29 dieser Satzung.