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Nr -515 »»''
J panische Verbindungen
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organische Halogenver
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BunriL'^S ^ halogenierteKOhlen '
Dun aesrw*J~."•'f. .„/,«« ak Summe au
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^<5!U£Älorethen, 1,1,1-
nde n ^ 5 : 1 fe’ Dichlorr,,ethan ' 9ereCh '
-äCtilurfC)
/j^halogenfreie Lösemittel
Zwann^^W' 0 ^"-
des VeST nz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412
n derl2^*europäische Norm):
Fpstleauna.
Teil 25 bzw
I l«"de europaiscne
'^spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als
er der Löslichkeit ent-
und ungelöst)
(Sb)
0,5 mg/l 0,5 mg/l 5 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l
1 mg/l 0,2 mg/l
2 mg/l 1 mg/l
1 mg/l
2 mg/l 1 mg/l 0,1 mg/l 5 mg/l 5 mg/l
keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasser ableitung und -reinigung auftreten (sie
mische Stoffe (gelost)
iiisloff aus Ammonium ti Ammoniak
nh,-n+nh 3 -n
100 mg/l < 5000 EW 200 mg/l > 5000 EW
20 mg/l 1 mg/l 600 mg/l 2 mg/l 50 mg/l 50 mg/l
’osseADSSg liirgerm ist
triterien
1994
/«loffäus Nitrit,
Ss höhere Frachten ristei
- Cyanid, gesamt (CN)
lü, leicht freisetzbar iMat 2 ) (SO,)
■taid (F)
^Verbindungen 3 ) (P)
Wre organische Stoffe wserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6 H 5 OH)'‘)
■z'isna Sauerstoffzehrung
r « Deutschen Einheitsverfahren zur Abwasser- und Schlammunter- 2? ‘Bestimmung der spontanen Sauer- (G24)", 17 , Lieferung; 1986
100 mg/l
Nur in einer so niedrigen Konzentration, daß der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.
100 mg/l
iten. Bei den in
stellenden Zurichtiger Di- ’ert von 50 ngt Betrieb erreich-
^ mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwasserV
2"» können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Absatz 2) der Grenzwert der
J m ! er ° rdnun ® und/o der der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes über-
■5') werden.
werde 116 " ^ naCh Baustoff ' Verdünnun 9 und örtlichen Verhältnissen höhere Werte
*kala[jj nnen flö * lere ^ ede zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseran-
■^^nicht pt,enokscfle,) Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und •ja, ot * er sc bwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt
Nr. 51/52/2001
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur
* U [J^ r * 1e ^ )Un g von e ' nma l'9 en und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der 1 ^2 ZOOI 3 ^^ 3 ^ 6 ^ nt 9 e * tsatzun 9 Abwasserbeseitigung - ESA-) vom
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
- Allgemeine Bestimmungen - § 1 - Abgabearten
II. Abschnitt
- Einmaliger Beitrag -
§ 2 - Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 - Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 - Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 - Entstehung des Beitragsanspruches
§ 8 - Vorausleistungen
§ 9 - Ablösung
§ 10 - Beitragsschuldner
§11- Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt
- Laufende Entgelte -
§ 12 - Entgeltfähige Kosten
§ 13 - Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 14 - Entstehung des Beitragsanspruches
§ 15 - Vorausleistungen
§ 16 - Ablösung
§ 17 - Beitragsschuldner
§ 18 - Veranlagung und Fälligkeit
§ 19 - Erhebung von Benutzungsgebühren
§ 20 - Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 21 - Maßstab für die Benutzungsgebühr
§ 22 - Gewichtung von Schmutzwasser
§ 23 - Entstehung des Gebührenanspruches
§ 24- Vorausleistungen
§ 25 - Gebührenschuldner
§■26 - Veranlagung und Fälligkeit
IV. Abschnitt
- Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse, für Abwasseruntersuchungen und Genehmigungen -
§ 27 - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse § 28 - Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen § 29 - Aufwendungsersatz für Genehmigungen
V. Abschnitt
- Abwasserabgabe -
§ 30 - Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt
- Inkrafttreten/Au ßerkrafttreten-
§ 31 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten Anlage 1 (Bestandteil der ESA)
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Erhebung von einmaligen und laufenden Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA-) vom 11.12.2001 Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973, der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 sowie des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 - Abgabearten
(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet als öffentliche Einrichtung zur:
1. Schmutzwasserbeseitigung und
2. Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur erhebt:
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation nach § 2 dieser Satzung.
2. Laufende Entgelte zur Deckung von laufenden Kosten der öffentlichen Einrichtung einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 ff. dieser Satzung und Gebühren nach §§ 19 ff. dieser Satzung.
3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung.
4. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung.
5. Aufwendungsersatz für Genehmigungen nach § 29 dieser Satzung.

