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Wochenblatt VG Montabaur _

(6) Soweit die Verbandsgemeinde Montabaur im Rahmen der Überprü­fung Mängel feststellt und anzeigt, hat der Grundstückseigentümer diese unverzüglich zu beseitigen.

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Verbandsgemeinde Montabaur ihrer Überwa­chungspflicht nach § 53 Absatz 3 oder 4 LWG für Grundstücke nach­kommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist.

§ 19 - Informations- und Meldepflichten

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels ist sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die Verbandsgemeinde Montabaur unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mitteilung bedarf der Schriftform. Meldet der bisherige und/oder neue Grundstückseigentümer den Eigentumswechsel nicht an, so sind beide Gesamtschuldner bis zur entsprechenden Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.

(2) Wesentliche Veränderungen an privaten Grundstücksentwässe­rungsanlagen und der Abbruch von angeschlossenen Gebäuden hat der Grundstückseigentümer der Verbandsgemeinde Montabaur einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Montabaur die Nutzung von Wasser, das nicht aus dem öffentlichen Was­serversorgungsnetz geliefert, aber in öffentliche Abwasseranlagen ein­geleitet wird, schriftlich anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde Montabaur ist in diesen Fällen berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen.

(4) Soweit gefährliche und/oder schädliche Stoffe (z. B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen gelangen, hat der Grund­stückseigentümer die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur unver­züglich zu benachrichtigen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, wesentliche Änderungen von Art, Zusammensetzung und Menge des Abwassers unverzüglich der Verbandsgemeinde Montabaur schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

§ 20 - Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungs­widriges Handeln entstehen, haftet der Grundstückseigentümer bzw. Ver­ursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen die­ser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen abgeleitet werden. Ferner hat der Verur­sacher die Verbandsgemeinde Montabaur von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Verbandsgemeinde Montabaur durch den mangelhaf­ten Zustand von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, ihr vor­schriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entste­hen.

(3) Mehrere Verursacher haften gegenüber der Verbandsgemeinde Mon- täbaur als Gesamtschuldner.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Sat­zung oder durch sonstige satzungswidrige .Einleitung von Wasser oder Abwasser die Erhöhung der an das Land Rheinland-Pfalz zu zahlenden Abwasserabgabe verursacht, hat der Verbandsgemeinde Montabaur den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Schadensersatz wegen Rückstau aus öffentlichen Abwasseranlagen gegen die Verbandsge­meinde Montabaur bestehen nur dann, wenn dem Träger der Abwasser­beseitigung oder deren Beauftragten Vorsatz oder Fahrlässigkeit ange­lastet werden kann. Die Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.

§ 21 - Ahndung bei Verstößen, Zwangsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Absatz 5 GemO, wer vorsätz­lich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwider­handelt, indem er insbesondere

1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§§ 4, 9 und 17) oder entgegen den Genehmigungen (§ 17) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§§ 4, 7,10 und 11) herstellt,

2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen läßt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11),

3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Ein­zelfalles einleitet (§§ 5, 8 und 18),

4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§§ 13,14 und 15),

5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unter­lagen vorlegt (§ 6),

o. noiwenaige Anpassungen nicht durchführt (§§ 4,6,7 und 11) und Mi gel nicht beseitigt (§§ 6 und 19),

7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren v Abwassergruben nicht zulässt oder behindert (§§ 13,14 und 15),

8. seinen Benachrichtigungspflichten (§§ 13,14 und 19), Erklärungs- u Auskunftspflichten (§§ 5, 6, 18 und 19), Nachweispflichten (§§ 5,15 u 19), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 18) nicht nachkommt,

9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sov Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt u betreibt (§§11 bis 14),

oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Ano nung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffe liehe Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde Montabaur nii

Nr - 51/sai

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rtriicklich oenehmigt sind insbesondere das Endemen von ausdruewier y 0 n \ a ufrosten.

abdeckung , jkjt kann mit einer Geldbuße bis zu der im §1

(2) Die ordnungswidrig^ n Höhe geahndet werden. Das Bundesgä

Absatz 5 GemO es geiegie ^ ^ 1978 (BGB |. , s 80) sowie gf

über Ordnungswidrig übe r Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.11

führungsgesetz zum w ^ jeweils ge | ten den Fassung, finden

(BGBl. I S. bUJ), u«' u

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rv AmvdPnriuna von Zwangsmitteln (Ersatzvornahme, Zwam (3) D !f r zwang) richtet sich nach den Vorschriften des V t

tungsvokstreckungsgesetzes von Bheinland-Plalz (VVQ)

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geltenden Fassung.

§ 22 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitia tritt

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der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerumdp 5 ^^ stücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlaae&ii«Sff :

ne Entwässerungssatzung - vom 21.12.1992 außer Kraft-

Montabaur, 11.12.2001 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Hinweis

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(S.) Dr. Possel-Dfa tr Bürgen^ ,

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ip in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt ol durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf fold hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsc dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande geko]J sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang anl zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die L migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der S|

verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß] standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fol schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kt, Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des! Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend machtl Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so] auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verl« geltend machen. I

Montabaur, 11.12.2001 Dr. Possel-Dj

Verbandsgemeindeverwaltung Bürgem\

Montabaur

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Stoff aus / Int Ammoniak

Anlage 1

zu § 5 Absatz 3

(Bestandteil der AES)

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Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien | des ATV-Arbeitsblattes A 115 in der Fassung vom Oktober 1994

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1) Allgemeine Parameter

a) Temperatur

b) pH-Wert

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35°C

wenigstens 6,5; höchstens 10,0 j

c) Absetzbare Stoffe

nicht begrenzt

Ktreorganis

Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforder­lich ist, kann eine Begrenzung im Be­reich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.

2)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle, Fette)

a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19 bzw. entsprechende europäische Norm)

b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheider­anlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen:

gesamt (DIN 38409 Teil 17 bzw. ent­sprechende europäische Norm)

Kohlenwasserstoffe

100mg/l

«ans Sauer

|pälä Deutsche s-. Abwass

ptojng(G2,

250 mg/l

a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19 bzw. entsprechende europäische Norm)

50 mg/l

DIN 1999 Teil 1-6 beachten. Beiden* der Praxis häufig festzustellenden Zu- (aufkonzentrationen und richtiger Di­mensionierung ist der Wert von 50 mg I bei ordnungsgemäßem Betrieb errwh-J 1 '

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b) gesamt (DIN 38409 Teil 18 bzw. ent­sprechende europäische Norm)

100 mg/l

c) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe er­forderlich ist:

gesamt (DIN 38409 Teil 18 bzw. ent­sprechende europäische Norm)

20 mg/l

'^fällen kön ^fezuläUt,

1 Art der ph

1 nicht oc