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Nr. 51/52/2001

51 52/2J# MontabaUr _

^Thp wasserrechtliche Erlaubnis wird durch der Geneh- Vßf L verbandsgemeinde Montabaur als Träger der ert eilt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet - sel, Sjna der Anlage erforderlichen rechtlichen und tech- gjgngen zu schaffen.

t,vkseiqentümer ist verpflichtet, rechtzeitig und unter uprstellerhinweise die Entschlammung der Kleinkläranla- l« der oirh zu beantragen. Der Antrag ist bei der Verbandsge- pf,' zu stellen. Die Abfuhr des Schlammes erfolgt durch *mpinde Montabaur oder deren Beauftrage nach Bedarf, ^ende Kostenregelung trifft die ESA in der jeweils geltenden

[ risaer neinde Montabaur ist auch ohne vorherigen Antrag : Saentümers berechtigt, die Kleinkläranlagen im Außen- pSlammen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder t winaen für eine Entschlammung vorliegen, der entspre- Mfrauf Entschlammung aber unterbleibt. Der Grundstücksei- -nfiichtet, die Kleinkläranlage zum Abfuhrtermin freizule- fn Bediensteten oder Beauftragten der Verbandsgemeinde fücken.di^igehinderten Zugang bzw. Zufahrt zu gewähren.

,, -lagen im Außenbereich sind zu beseitigen bzw. stillzule- Xine Abwasserentsorgung durch eine zentrale oder gemein- -Abwasseranlage der Verbandsgemeinde Montabaur möglich Ijndsgemeinde Montabaur macht diesen Zeitpunkt öffentlich : -dsetzt eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. Stille­ren Kleinkläranlagen.

|ssen .verdj. ^ stöckse igentümer ist verpflichtet, stillgelegte Kleinkläranla- hPm Q <*i;-^ fe . ch v0 n s tändig zu entleeren und zu reinigen. Im Fall äung ist die Kleinkläranlage mit geeignetem Material zu ver­gehend davon bleibt es dem Grundstückseigentümer unbe- Wllständig entleerte und gereinigte Kleinkläranlage als Prüf- -zübauen oder zur Rückhaltung und/oder Speicherung von Nie­der zu benutzen.

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_ ihndstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin ig an f a Pt 3 isowie Öle oder Ölrückstände sowie Amalgam oder ähnliche undprf^ öffentliehen Abwasseranlagen gelangen können, sind Vor- uiahrenjiaC 1zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abschei- iidazugehörenden Schlammfängen) als Bestandteil der Grund- i ß VertÄäserungsanlagen nach den hierfür jeweils'in Betracht kom- , jedocqH .verfahren nach dem Stand der Technik zu errichten, auszubau- gen berfi reiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu beseitigen bzw. still- mers bf' ie ESAinij ät die Ei" i, wenn g beide!

insbesondere für Speisegaststätten, Restaurants, Raststätten «stuben. Die entsprechende Kostentragungspflicht regelt die

schere Abscheidung der in Satz 1 genannten Stoffe muss ssietsein. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Abwässer im Ablauf sn mindestens den Anforderungen dieser Satzung in Ver- !«ft§ 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHIG) entsprechen.

Sauf der Abscheideeinrichtungen ist ein separater Revisions- :jSB eton mit einem Mindestdurchmesser von DN 1000 (100 cm) hn, der eine jederzeitige Probenahme ermöglicht. Der Abschei- pedessen Zu- und Ablauf dürfen bis zum Kontrollschacht keine hmitanderen Leitungssystemen haben.

|«ndstückseigentümer hat Abscheideeinrichtungen nach Absatz päöigen Abständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu 35 und zu reinigen.

Mslückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Mon- äie Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazu- - ' rl Schlammfängen spätestens eine Woche nach der Entleerung lenenapmitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.

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auschli^l'j'dstückseigentümer hat für jede Abscheideeinrichtung ein Kon- ' t |uführen, das der Verbandsgemeinde Montabaur zusammen «eerungsbelegen auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. Kontrollbuch müssen

pse über vorgenommene Entleerungen (Tag, Menge und Ver-

ßenbei I oder ausreii 3 sowii n Stani prechi sine AI fürden] i. Stilli /om Gi erbam

tt ihrer Hei seruni Verb itlichei sigend §53

T- gen der Abscheideeinrichtungen und puren der Abscheideeinrichtungen

B i se ' n ' ^ er Grundstückseigentümer kann sich zur Durchführung ^Überwachung Dritter bedienen.

[Sauf Anschluss und Benutzung

Sstückseigentümer ist verpflichtet, bei der Verbandsgemein- r insbesondere folgendes zu beantragen:

ST ^ nsc h>luss von Grundstücken und baulichen Anlagen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung,

Säligen Anschluss von Grundstücken und baulichen Anlagen Ostücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung,

^ üs ^ au sowie die Beseitigung bzw. Stillegung von tucksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung,

d) den erstmaligen Anschluss, den Ausbau und die Beseitigung bzw. Stil­legung von privaten Regen-/Brauchwasseranlagen, soweit aus diesen Anlagen Abwasser über private Grundstücksentwässerungsanlagen der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.

Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, Anträge im Sinne von Buch­stabe a) und b) im Rahmen eines bei der Verbandsgemeinde Montabaur durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens zu stellen.

(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, den Anschluss und die Benutzung von privaten Regen-/Brauchwasseranlagen über beson­dere Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu regeln. Für die Erhebung entsprechender Entgelte findet die ESA Anwendung.

(3) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch bei mittelbaren Anschlüssen an öffent­liche Abwasseranlagen über bereits bestehende private Grundstücks­entwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse im Sinne dieser Sat­zung.

(4) Der Grundstückseigentümer hat den Anträgen eine der Landesver­ordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (Bauunt- PrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerungsan­lagen beizufügen. Die vorgenannte Verpflichtung des Grundstücksei­gentümers gilt auch im vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO). Die Verbandsgemeinde Montabaur gibt die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben - soweit vorhanden - auf Anfrage bekannt.

§ 17 - Genehmigung ,

(1) Ohne vorherige Genehmigung der Verbandsgemeinde Montabaur darf Grundstücksanschlüssen, öffentlichen Abwasserkanälen, Kleinkläranla­gen, Abscheidern sowie geschlossenen Abwassergruben kein Abwasser zugeführt werden.

(2) Mit den Arbeiten an den in Absatz 1 genannten Anlagen darf erst begonnen werden, wenn ein Antrag im Sinne des § 16 dieser Satzung gestellt und durch die Verbandsgemeinde Montabaur genehmigt ist. Soweit während der Bauausführung von der Genehmigung abweichende Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde Mon­tabaur unverzüglich anzuzeigen. Die Bauarbeiten sind so lange einzu­stellen, bis die entsprechende Genehmigung vorliegt. Die Verbandsge­meinde Montabaur erteilt die Genehmigung unbeschadet der Rechte Drit­ter sowie sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, eine beantragte Genehmigung zu versagen, wenn die zu genehmigende Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht. Der Grundstückseigentümer ist verpflich­tet, bereits bestehende Anlagen entsprechend anzupassen oder zu besei­tigen.

(4) _Die Genehmigung eines Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbei­ten länger als ein Jahr eingestellt wurden. Bei vorübergehenden oder vor­läufigen Anschlüssen an öffentliche Abwasseranlagen ist die Verbands­gemeinde Montabaur berechtigt, die Genehmigung widerruflich oder befri­stet auszusprechen.

(5) Für den im Zusammenhang mit der Genehmigung entstehenden Auf­wand erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur eine Verwaltungsgebühr nach den Bestimmungen der ESA.

§ 18 - Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanla­gen, Zutrittsrecht

(1) Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde Montabaur dürfen die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfällt werden. Die Abnahme erfolgt durch die Verbandsgemeinde Montabaur oder durch beauftragte Dritte. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Monta­baur die Fertigstellung der vorgenannten Anlagen mit der Bitte um ent­sprechende Abnahme zu melden. Die entsprechende Abnahme ist min­destens drei Werktage vorher zu beantragen.

(2) Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Verbandsgemeinde Montabaur befreit den Bauherren, den Planver­fasser, den Bauleiter und/oder den ausführenden Unternehmer nicht von der Verantwortlichkeit für eine in rechtlicher und technischer Hinsicht man­gelfreie Ausführung der Arbeiten. Durch die Abnahme übernimmt die Ver­bandsgemeinde Montabaur insbesondere weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Aus­führung der Anlage.

(3) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist auch nach der erstmaligen Abnahme berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den damit beauf­tragten Personen in notwendigem Umfang Zutritt bzw. Zugang zu gewähren. Die Verbandsgemeinde Montabaur darf Wohnungen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter, Betriebs- und Geschäftsräume ohne entsprechende Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen die Räume für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen.

(4) Der Grundstückseigentümer ist gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur verpflichtet, die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Ermittlungen und Überprüfungen zu dulden, die dazu notwendigen Ein­blicke in betriebliche Vorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art sowie Umfang des anfallenden Abwas­sers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.

(5) Auf Verlangen der Verbandsgemeinde Montabaur hat der Grund­stückseigentümer einen vollständigen und in seiner Bemaßung richtigen Rohrnetzplan vorzulegen, der einen Überblick über die auf dem Grund­stück vorhandenen privaten Grundstücksentwässerungsanlagen ermög­licht.