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Nr. 51/52/2001
51 52/2J# MontabaUr _
•^Thp wasserrechtliche Erlaubnis wird durch der Geneh- Vßf L verbandsgemeinde Montabaur als Träger der ert eilt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet - sel, Sjna der Anlage erforderlichen rechtlichen und tech- gjgngen zu schaffen.
t,vkseiqentümer ist verpflichtet, rechtzeitig und unter uprstellerhinweise die Entschlammung der Kleinkläranla- l« der oirh zu beantragen. Der Antrag ist bei der Verbandsge- pf,' zu stellen. Die Abfuhr des Schlammes erfolgt durch *mpinde Montabaur oder deren Beauftrage nach Bedarf, ^ende Kostenregelung trifft die ESA in der jeweils geltenden
[ risaer neinde Montabaur ist auch ohne vorherigen Antrag : Saentümers berechtigt, die Kleinkläranlagen im Außen- pSlammen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder t winaen für eine Entschlammung vorliegen, der entspre- Mfrauf Entschlammung aber unterbleibt. Der Grundstücksei- -nfiichtet, die Kleinkläranlage zum Abfuhrtermin freizule- fn Bediensteten oder Beauftragten der Verbandsgemeinde fücken.di^igehinderten Zugang bzw. Zufahrt zu gewähren.
,, -lagen im Außenbereich sind zu beseitigen bzw. stillzule- Xine Abwasserentsorgung durch eine zentrale oder gemein- -Abwasseranlage der Verbandsgemeinde Montabaur möglich Ijndsgemeinde Montabaur macht diesen Zeitpunkt öffentlich : -dsetzt eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. Stilleren Kleinkläranlagen.
|ssen .verdj. ^ stöckse igentümer ist verpflichtet, stillgelegte Kleinkläranla- hPm Q <*i;-^ fe . ch v0 n s tändig zu entleeren und zu reinigen. Im Fall äung ist die Kleinkläranlage mit geeignetem Material zu vergehend davon bleibt es dem Grundstückseigentümer unbe- Wllständig entleerte und gereinigte Kleinkläranlage als Prüf- -zübauen oder zur Rückhaltung und/oder Speicherung von Nieder zu benutzen.
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_ ihndstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin ig an f a Pt 3 isowie Öle oder Ölrückstände sowie Amalgam oder ähnliche undprf^ öffentliehen Abwasseranlagen gelangen können, sind Vor- uiahrenjiaC 1zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abschei- iidazugehörenden Schlammfängen) als Bestandteil der Grund- i ß VertÄäserungsanlagen nach den hierfür jeweils'in Betracht kom- , jedocqH .verfahren nach dem Stand der Technik zu errichten, auszubau- gen berfi reiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu beseitigen bzw. still- mers bf' ie ESAinij ät die Ei" i, wenn g beide!
insbesondere für Speisegaststätten, Restaurants, Raststätten «stuben. Die entsprechende Kostentragungspflicht regelt die
‘schere Abscheidung der in Satz 1 genannten Stoffe muss ssietsein. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Abwässer im Ablauf sn mindestens den Anforderungen dieser Satzung in Ver- !«ft§ 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHIG) entsprechen.
Sauf der Abscheideeinrichtungen ist ein separater Revisions- :jSB eton mit einem Mindestdurchmesser von DN 1000 (100 cm) hn, der eine jederzeitige Probenahme ermöglicht. Der Abschei- pedessen Zu- und Ablauf dürfen bis zum Kontrollschacht keine hmitanderen Leitungssystemen haben.
|«ndstückseigentümer hat Abscheideeinrichtungen nach Absatz päöigen Abständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu 35 und zu reinigen.
Mslückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Mon- äie Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazu- - ' rl Schlammfängen spätestens eine Woche nach der Entleerung lenenapmitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
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auschli^l •'j'dstückseigentümer hat für jede Abscheideeinrichtung ein Kon- ' t |uführen, das der Verbandsgemeinde Montabaur zusammen «eerungsbelegen auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. Kontrollbuch müssen
pse über vorgenommene Entleerungen (Tag, Menge und Ver-
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tt ihrer Hei seruni Verb itlichei sigend §53“
T- gen der Abscheideeinrichtungen und puren der Abscheideeinrichtungen
B i se ' n ' ^ er Grundstückseigentümer kann sich zur Durchführung ^Überwachung Dritter bedienen.
[Sauf Anschluss und Benutzung
Sstückseigentümer ist verpflichtet, bei der Verbandsgemein- r insbesondere folgendes zu beantragen:
ST ^ nsc h>luss von Grundstücken und baulichen Anlagen Abwasseranlagen im Sinne dieser Satzung,
Säligen Anschluss von Grundstücken und baulichen Anlagen Ostücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung,
^ üs ^ au sowie die Beseitigung bzw. Stillegung von tucksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung,
d) den erstmaligen Anschluss, den Ausbau und die Beseitigung bzw. Stillegung von privaten Regen-/Brauchwasseranlagen, soweit aus diesen Anlagen Abwasser über private Grundstücksentwässerungsanlagen der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.
Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, Anträge im Sinne von Buchstabe a) und b) im Rahmen eines bei der Verbandsgemeinde Montabaur durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens zu stellen.
(2) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, den Anschluss und die Benutzung von privaten Regen-/Brauchwasseranlagen über besondere Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu regeln. Für die Erhebung entsprechender Entgelte findet die ESA Anwendung.
(3) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch bei mittelbaren Anschlüssen an öffentliche Abwasseranlagen über bereits bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse im Sinne dieser Satzung.
(4) Der Grundstückseigentümer hat den Anträgen eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (Bauunt- PrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen beizufügen. Die vorgenannte Verpflichtung des Grundstückseigentümers gilt auch im vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO). Die Verbandsgemeinde Montabaur gibt die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben - soweit vorhanden - auf Anfrage bekannt.
§ 17 - Genehmigung ,
(1) Ohne vorherige Genehmigung der Verbandsgemeinde Montabaur darf Grundstücksanschlüssen, öffentlichen Abwasserkanälen, Kleinkläranlagen, Abscheidern sowie geschlossenen Abwassergruben kein Abwasser zugeführt werden.
(2) Mit den Arbeiten an den in Absatz 1 genannten Anlagen darf erst begonnen werden, wenn ein Antrag im Sinne des § 16 dieser Satzung gestellt und durch die Verbandsgemeinde Montabaur genehmigt ist. Soweit während der Bauausführung von der Genehmigung abweichende Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde Montabaur unverzüglich anzuzeigen. Die Bauarbeiten sind so lange einzustellen, bis die entsprechende Genehmigung vorliegt. Die Verbandsgemeinde Montabaur erteilt die Genehmigung unbeschadet der Rechte Dritter sowie sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen.
(3) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, eine beantragte Genehmigung zu versagen, wenn die zu genehmigende Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bereits bestehende Anlagen entsprechend anzupassen oder zu beseitigen.
(4) _Die Genehmigung eines Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt wurden. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen an öffentliche Abwasseranlagen ist die Verbandsgemeinde Montabaur berechtigt, die Genehmigung widerruflich oder befristet auszusprechen.
(5) Für den im Zusammenhang mit der Genehmigung entstehenden Aufwand erhebt die Verbandsgemeinde Montabaur eine Verwaltungsgebühr nach den Bestimmungen der ESA.
§ 18 - Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
(1) Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde Montabaur dürfen die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfällt werden. Die Abnahme erfolgt durch die Verbandsgemeinde Montabaur oder durch beauftragte Dritte. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Montabaur die Fertigstellung der vorgenannten Anlagen mit der Bitte um entsprechende Abnahme zu melden. Die entsprechende Abnahme ist mindestens drei Werktage vorher zu beantragen.
(2) Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Verbandsgemeinde Montabaur befreit den Bauherren, den Planverfasser, den Bauleiter und/oder den ausführenden Unternehmer nicht von der Verantwortlichkeit für eine in rechtlicher und technischer Hinsicht mangelfreie Ausführung der Arbeiten. Durch die Abnahme übernimmt die Verbandsgemeinde Montabaur insbesondere weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.
(3) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist auch nach der erstmaligen Abnahme berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den damit beauftragten Personen in notwendigem Umfang Zutritt bzw. Zugang zu gewähren. Die Verbandsgemeinde Montabaur darf Wohnungen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter, Betriebs- und Geschäftsräume ohne entsprechende Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen die Räume für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen.
(4) Der Grundstückseigentümer ist gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur verpflichtet, die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Ermittlungen und Überprüfungen zu dulden, die dazu notwendigen Einblicke in betriebliche Vorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art sowie Umfang des anfallenden Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.
(5) Auf Verlangen der Verbandsgemeinde Montabaur hat der Grundstückseigentümer einen vollständigen und in seiner Bemaßung richtigen Rohrnetzplan vorzulegen, der einen Überblick über die auf dem Grundstück vorhandenen privaten Grundstücksentwässerungsanlagen ermöglicht.

