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Wochenblatt VG Montabaur

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(2) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar durch einen eigenen unterirdischen Grundstücksanschluss Verbindung mit dem öffentlichen Abwasserkanal haben. Die Grundstücke dürfen grundsätzlich nie u andere Grundstücke entwässert werden. Die Verbandsgemeinde Monta­baur kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die Verbandsgemeinde Montabaur und/oder die beteiligten Grund Stückseigentümer die erstmalige Herstellung, den Ausbau, die Unterhal­tung, die Benutzung und die Beseitigung bzw. Stillegung der gemeinsa­men Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht im Grundbuch umfassend gesichert haben. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss mehrerer Grund­stücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss gegenüber der Ver­bandsgemeinde Montabaur besteht nicht.

(3) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbe­sondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden von der Verbandsgemeinde Montabaur bestimmt.

(4) Soweit für die Verbandsgemeinde Montabaur nachträglich die Not­wendigkeit erwächst, aufgrund von Grundstücksteilungen weitere Grund­stücksanschlüsse zu verlegen, gelten diese als erstmalig hergestellte Hau­sanschlüsse im Sinne der ESA. Soweit die Verbandsgemeinde Monta­baur für bauliche Anlagen einen weiteren Grundstücksanschluss fordert oder auf Antrag des Grundstückseigentümers verlegt, gilt dieser als zusätzlicher Anschluss im Sinne der ESA.

(5) Die Verlegung eines (weiteren) Grundstücksanschlusses gilt dann als erstmalige Herstellung im Sinne der ESA, wenn

a) der vorhandene Grundstücksanschluss an den jeweils geltenden Stand der Technik angepasst wird,

b) die Verbandsgemeinde Montabaur ihr Entwässerungskonzept von Misch- auf Trennsystem umstellt,

c) Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vor­gaben oder darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschafts­verwaltung beruhen.

Die jeweilige Kostentragungspflicht für Grundstücksanschlüsse regelt die ESA.

(6) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist Eigentümerin des Grundstück­sanschlusses. Neben der erstmaligen Herstellung des Anschlusses obliegt der Ausbau und die Beseitigung bzw. Stillegung des Grundstücksan­schlusses allein der Verbandsgemeinde Montabaur. Die Regelungen des Absatzes 2 bleiben hiervon unberührt. Der Grundstückseigentümer ist ver­pflichtet, Schäden oder Mängel am Grundstücksanschluss der Ver­bandsgemeinde Montabaur unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 - Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanla­gen nach dem hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu rei­nigen, nach Bedarf auszubauen und zu beseitigen bzw. stillzulegen. Die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grund­stücksanschluss ist im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde Mon­tabaur herzustellen.

(2) Leitungen für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser sind unab­hängig vom jeweiligen Entwässerungssystem (Mischsystem oder Trenn­system) immer getrennt zu verlegen; die Leitungen dürfen über keinerlei Verbindung verfügen. Im Falle des Mischsystems erfolgt die Leitungszu- sammenführung erst bei der Anbindung an den Grundstücksanschluss, in der Regel in einem Revisionsschacht. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für jede Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasserleitung einen Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück herzu­stellen. Die letzte Reinigungsöffnung soll möglichst in einem Schacht und so nahe wie möglich an dem öffentlichen Abwasserkanal gesetzt werden. Sie muss jederzeit zugänglich sein; der Schacht ist bis auf die Rückstau­ebene wasserdicht auszuführen.

(3) Gegen den Rückstau des Abwassers aus öffentlichen Abwasser­kanälen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Grundstücks­eigentümer mit den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen (diese Regelung entspricht DIN 1986 bzw. der entsprechenden europäischen Norm in der jeweils gültigen Fas­sung). Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Für öffentliche Abwasserkanäle, die beim Inkrafttreten dieser Satzung betriebsfertig waren, gilt die bisher festgelegte Rückstauebene weiter. Die Verbandsgemeinde Montabaur kann durch öffentliche Bekanntmachung für bestehende öffentliche Abwasserkanäle die Rückstauebene an die Regelung nach Satz 2 anpassen. In der Bekanntmachung sind die jeweils maßgebenden öffentlichen Abwasserkanäle aufzuführen. Die Verbands­gemeinde Montabaur räumt den betroffenen Grundstückseigentümern eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässe­rungsanlagen ein.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grund­stückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen. Gleiches gilt, wenn die Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, die Verbandsgemeinde Mon- tabaur ihr Entwässerungskonzept vom Misch- auf Trennsystem umstellt oder Änderungen der öftentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vor­gaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschafts­verwaltung beruhen. Die Verbandsgemeinde Montabaur ist in den vor­genannten Fällen berechtigt, eine Anpassung der Grundstücksentwäs­serungsanlagen unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verlan­gen.

(5) Soweit der Grundstückseigentümer seiner Verpflichtung die Grund- stucksentwasserungsanlagen gemäß den jeweils in Betracht kommen­

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den Verfahren nach dem Stand der Technik herzustPii zu unterhalten oder zu beseitigen bzw. stillzuleaen auS2u l die Verbandsgemeinde Montabaur berechtigt die Prf H achko,T nahmen und/oder Arbeiten auf Kosten des Grun<-kt° r( i/ rlictlei durchzuführen oder durchführen zu lassen (Ersatzvornah 9 '

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage aan? h^'

auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so ist die Vp k teilw ' Montabaur berechtigt, den Grundstücksanschluss zu vp h! S9ei zu beseitigen. Die entsprechende Kostentragungspflicht re i S

(7) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll PaDiemnrtH ' S ' sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nichtanr 9l( sentwässerungsanlagen angeschlossen werden. an ürund § 12 - Hebeanlagen und Pumpen

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(1) Besteht zum öffentlichen Abwasserkanal kein natürliches r ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Abwasserheho I installieren, wenn dies für die Ableitung des Abwassers nnt i Soweit keine andere Möglichkeit besteht, kann die Abwassern mit Zustimmung der Verbandsgemeinde Montabaur ausnahm - den Grundstücksanschluss eingebaut werden. msw ®

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. Sämtliche im V menhang mit der erstmaligen Herstellung, dem Ausbau der Unterh der Benutzung sowie der Beseitigung bzw. Stillegung für Hebe und panlagen anfallenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer § 13 - Abwassergruben

(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die nicht an liehe Abwasserkanäle angeschlossen sind oder angeschlossen können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend beme&rf''' !tl5töcl geschlossene Abwassergruben als Bestandteil der Grundstücksefl ! ' 3enber - serungsanlagen nach den hierfür jeweils in Betracht kommendelwF un9 ' fahren nach dem Stand der Technik herzustellen und zu betreibenfcl aeictieri( ches gilt für den Ausbau, die Unterhaltung, die Nutzung und BeseS^ 0 " 51 bzw. Stillegung der Abwassergruben. In die Abwassergruben dar" l " Niederschlags- und/oder Drainagenwasser eingeleitet werden Au men oder spezielle Regelungen nach § 53 Absatz 3 und 4 LWG bl unberührt.

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(2) Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfi_

Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln und|_ Beachtung der hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nl lirAh< dem Stand der Technik ordnungsgemäß zu beseitigen. L

( 3 ) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt durch die Verbp .-^ässerui

gemeinde Montabaur oder deren Beauftragte nach Bedarf, jedocK Erfahren destens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen berp gB iben,; de weitergehende Verpflichtungen des Grundstückseigentümers * unberücksichtigt. Die entsprechende Kostenregelung trifft die ESA inl jeweils geltenden Fassung. Der Grundstückseigentümer hat die Eli ^son rung seiner Abwassergrube spätestens dann zu beantragen, wennp Stuben bis auf 50 cm unter Zulauf gefüllt ist. Der Antrag ist rechtzeitig beideiü bandsgemeinde Montabaur zu stellen. j" ! j^ere ,

(4) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist auch ohne vorherigen/äi stet sein, des Grundstückseigentümers berechtigt, die Abwassergruben zu epfe Wagen mi

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ren, wenn besondere Umstände dies erfordern oder die Voraus» gen für eine Entleerung vorliegen, der entsprechende Antrag auf Ej rung aber unterblieben ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichte Abwassergrube zum Abfuhrtermin freizulegen, zu öffnen und den Bi steten oder Beauftragten der Verbandsgemeinde Montabaur uni derten Zugang bzw. Zufahrt zu gewähren.

(5) Das Abwasser aus geschlossenen Abwassergruben unterliei Benutzungszwang nach § 8 dieser Satzung. Mit der Übernahm Abwassers im Rahmen der mobilen Entsorgung durch Tankfahl geht es in das Eigentum der Verbandsgemeinde Montabaur über, ist nicht verpflichtet, das Abwasser der geschlossenen Gruben nacl lorenen Gegenständen abzusuchen oder absuchen zu lassen. Geh ne Wertgegenstände werden als Fundsachen zu behandelt.

(6) Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, weitergehendjeii pmitzuteil zelfallbezogene schriftliche Vereinbarungen über Abwassergruben imti , vernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern abzuschlii^

Eine entsprechende Kostentragungspflicht regelt die ESA r

§ 14 - Kleinkläranlagen im Außenbereich

(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken im Außenbei

die nicht an öffentliche Abwasserkanäle angeschlossen sind oder - schlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausren bemessene Kleinkläranlagen nach den Vorschriften des LWG sowi hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem bta Technik, insbesondere DIN 4261, Teil 1 und 2 bzw. der entsprecn europäischen Norm, herzustellen und zu betreiben, soweit keine sergrube im Sinne dieser Satzung vorhanden ist. Gleiches gil '

bau, die Unterhaltung, die Nutzung und die Beseitigung bzw. der Kleinkläranlagen im Außenbereich. Den Zeitpunkt der vom Stückseigentümer durchzuführenden Arbeiten bestimmt die ve meinde Montabaur. ,,,

(2) Art und Umfang der Kleinkläranlagen sowie den Zeitpunkt irer Stellung, ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Vernes

Umbau) und ihrer Beseitigung bzw. Stillegung bestimmt die ^ gemeinde Montabaur im Rahmen der hierfür geltenden rec technischen Bestimmungen in einer mit dem Grundstuc* y

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